Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul FernUniversität Hagen
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- Elmar Breiner
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1 Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul FernUniversität Hagen
2 Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt nochmal lesen/normen lesen 4. Erstellen einer Lösungsskizze Folie 2
3 Aufgabe 1: Vorüberlegungen Genauer Inhalt des Anspruchs? Verlängerung Aufenthaltsgenehmigung Anspruchsnorm? 8 AufenthG Folie 3
4 8 Vorüberlegungen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. [ ] Erteilung? 5 AufenthG Folie 4
5 Lösungsskizze Anspruchsnormen: 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG Obersatz: S könnte einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG gegen die Stadt H haben Folie 5
6 Lösungsskizze A. Anspruch gemäß 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG I. Anwendbarkeit 5 AufenthG 1. Aufenthaltstitel = Aufenthaltserlaubnis? 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (+) 2. Ausländer? 2 Abs. 1 AufenthG i.v.m. Art. 116 Abs. 1 GG (+) Folie 6
7 II. Verlängerungsvoraussetzungen Lösungsskizze 1. Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. 2 Abs. 3 AufenthG) Krankenversicherung (+) Keine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (+) 2. Ausweisungsgründe (vgl. 53 AufenthG) Nr. 1 (-) (P) Verurteilung nach russischem Recht (Sachverhaltshinweis!) Nr. 2 (-) Ermittlungsverfahren ist keine rechtskräftige Verurteilung! Folie 7
8 Lösungsskizze II. Verlängerungsvoraussetzungen (Fortsetzung) 3. Passpflicht 3 AufenthG (+) B. Ergebnis A hat somit gemäß 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gegen die Stadt H Folie 8
9 Aufgabe 2 A. Ausreispflicht gemäß 50 Abs. 1 AufenthG? I. Fehlen eines Aufenthaltstitels (+) Durch Zeitablauf erloschen ( ) II. Fiktion aus 81 Abs. 4 AufenthG (+) Antrag vor Ablauf gestellt ( ) Antrag noch nicht beschieden Gültigkeit des Aufenthaltstitels wird fingiert B. Ergebnis: Keine Ausreisepflicht nach 50 Abs Folie 9
10 Aufgabe 3 a) Erläutern Sie, was unter dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstehen ist. - Das Verhältnismäßigkeitsprinzip besagt, dass bei staatlichen Grundrechtseingriffen das eingesetzte Mittel zur Verfolgung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. - Es ist eine Ausprägung des Rechtstaatsprinzips. - Geeignet ist ein Mittel, wenn durch das Mittel die Zielerreichung zumindest gefördert wird. - Erforderlichkeit ist gegeben, wenn kein gleich wirksames, aber weniger beeinträchtigendes (=milderes Mittel) zur Verfügung. - Die Angemessenheit ist zu bejahen, wenn die Freiheitsbeeinträchtigung nach Art und Intensität nicht außer Verhältnis zu dem Rechtsgut steht, dessen Schutz durch die Maßnahme gewährt werden soll. Hier erfolgt eine Güterabwägung Folie 10
11 Aufgabe 3 b) Stellen Sie anhand eines Beispiels die Idee des sog. Erst-Recht-Schlusses (argu-mentum a maiore ad minus) dar. - Die Anwendung eines Erst-Recht-Schlusses setzt wie eine Analogie eine planwidrige Regelungslücke voraus. - Beim Erst-Recht-Schluss gilt, dass der Normzweck der Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall noch besser zutrifft. - Hier kann ein Rückschluss vom Größeren auf das Kleinere, vom Allgemeinen auf das Speziellere und vom Mehr auf das Weniger, gezogen werden. Beispiel: 2255 BGB sieht vor, dass die Vernichtung eines ganzen Testamentes möglich ist, dann muss dies aber erst Recht für ein Teil eines Testamentes gelten Folie 11
12 Aufgabe 3 c) Was besagt das Sozialstaatsprinzip? Legen Sie auch dar, wo es in der Verfassung verankert ist und welchen Auftrag es impliziert. - Im Grundgesetz verankert: Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S.1, 23 Abs. 1 GG. - Rechtsverbindliche Forderung nach sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit. - Schwerpunkte sind der Schutz bei Erwerbslosigkeit wegen Krankheit, Alter, Invalidität oder Verlust des Arbeitsplatzes sowie die Herstellung sozialer Sicherheit durch die gesetzliche Sozialversicherung und die Absicherung eine sozialen Mindeststandards durch Sozialhilfe. - Alle drei Gewalten sind gebunden Folie 12
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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