REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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- Karoline Acker
- vor 8 Jahren
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1 REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
2 Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der nachgeschaltete Anwender 3. Der Händler Fazit 2
3 Grundsatz: Artikel 56 Allgemeine Bestimmungen (1) Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nicht selbst verwenden, es sei denn,... 3
4 Das heißt: Für in den Anhang XIV aufgenommene Stoffe existiert ein allgemeines Verwendungs- und Inverkehrbringensverbot Dieses gilt jedoch nur für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender! Händler sind nicht Adressat dieses Verbots! 4
5 Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der nachgeschaltete Anwender 3. Der Händler Fazit 5
6 Hersteller Händler Lieferkette Nachgeschalteter Anwender 6
7 Verschiedene Situationen: Wer hat eine Zulassung? Wer braucht eine? Hersteller* Händler Nachgeschalteter Anwender *Ausführungen zum Hersteller gelten grds. auch für den Importeur 7
8 Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der nachgeschaltete Anwender 3. Der Händler Fazit 8
9 1. Hersteller besitzt Zulassung: Der Hersteller darf den Stoff selbst verwenden! Artikel 56 Absatz 1 a) 9
10 1. Hersteller besitzt Zulassung: Nachgeschaltete Anwender dürfen den Stoff im Rahmen der Zulassung verwenden: Artikel 56 Absatz 2 REACH 10
11 1. Hersteller besitzt Zulassung: Beabsichtigt der nachgeschaltete Anwender eine andere Verwendung, darf der Stoff an ihn nicht geliefert werden; es sei denn, er verfügt über eine eigene Zulassung. Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a): die Verwendung dieses Stoffes [ ], für die der Stoff in Verkehr gebracht wird [ ], wurde gemäß den Artikeln 60 bis 64 zugelassen 11
12 1. Hersteller besitzt Zulassung: Liefert ein Händler einen Stoff an einen nachgeschalteten Anwender, der eine andere Verwendung beabsichtigt, darf der nachgeschaltete Anwender den Stoff nicht verwenden! 27b Absatz 1 d) ChemG: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe 12
13 Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der nachgeschaltete Anwender 3. Der Händler Fazit 13
14 2. Nachgeschalteter Anwender besitzt Zulassung: Der nachgeschaltete Anwender darf den Stoff selbst verwenden! Artikel 56 Absatz 1 a) 14
15 2. Nachgeschalteter Anwender besitzt Zulassung: Der Hersteller darf den Stoff an den nachgeschalteten Anwender liefern. Artikel 56 Absatz 1 e): in Fällen, in denen der Stoff in Verkehr gebracht wird, wurde seinem unmittelbar nachgeschalteten Anwender eine Zulassung für diese Verwendung erteilt. 15
16 2. Nachgeschalteter Anwender besitzt Zulassung: Dies geht auch über zwischengeschaltete Händler, da diese keine nachgeschalteten Anwender sind! Zwischen Hersteller und nachgeschaltetem Anwender darf lediglich kein weiterer nachgeschalteter Anwender sein! 16
17 Können Händler zulassungspflichtige Stoffe bei einem Hersteller kaufen, der über keine Zulassung verfügt und nachgeschaltete Anwender suchen, die über eine Zulassung verfügen? Schwierig, Hersteller weiß beim Inverkehrbringen nicht, ob die Ausnahme nach Art. 56 (1) e) greift oder nicht! Fahrlässiger Verstoß möglich! 27b Abs. 4 ChemG: Handelt der Täter [ ] fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 17
18 Können Händler zulassungspflichtige Stoffe bei einem Hersteller kaufen, der über keine Zulassung verfügt und nachgeschaltete Anwender suchen, die über eine Zulassung verfügen? Hersteller sollte bei der Abgabe zulassungspflichtiger Stoffe an Händler sicherstellen, dass Stoff nur an Zulassungsinhaber abgegeben wird! Praktisch sicherlich schwierig! 18
19 Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der nachgeschaltete Anwender 3. Der Händler Fazit 19
20 3. Händler besitzt Zulassung: GEHT DAS ÜBERHAUPT? 20
21 Es ist umstritten, ob Händler Zulassungsinhaber werden können! Contra: Artikel 62 Absatz 2: Zulassungsanträge können vom Hersteller oder nachgeschalteten Anwender des Stoffes gestellt werden. Händler sind nicht genannt z.t.: Händler soll umfüllen, dann ist er DU! 21
22 Es ist umstritten, ob Händler Zulassungsinhaber werden können! Pro: Definition nachgeschalteter Anwender (Art. 3 Nr. 13) Händler werden privilegiert und sollen nicht die Pflichten eines DU haben. Auf ein Privileg kann grds. auch verzichtet werden! Kein fachlicher Grund Händler von der Zulassung auszuschließen! 22
23 Es ist umstritten, ob Händler Zulassungsinhaber werden können! Stand: Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen! BfC: Für Händler als Zulassungsinhaber ECHA:? Besser umfüllen! Aber ungeklärte Folgefragen: Gelte Status als DU dann allgemein oder nur für Zulassung (Rosinentheorie!)? 23
24 Was wäre wenn...? a) Dürfte der Hersteller eines zulassungspflichtigen Stoffes diesen an einen Händler mit Zulassung liefern? ja, da Händler wie DU anzusehen wäre b) Dürfte ein DU eines Händlers den Stoff für die zugelassenen Verwendung verwenden? ja, da einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette eine Zulassung für diese Verwendung erteilt wurde (Art. 56 (2)) 24
25 Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der nachgeschaltete Anwender 3. Der Händler Fazit 25
26 Fazit Die größte Variabilität besteht bei einer Zulassung zu Beginn der Lieferkette (Hersteller oder Importeur) Dies wird regelmäßig auch aus Sicht des Gebührenrechts die günstigste Variante sein Es bestehen Unsicherheiten bei der Lieferung von Stoffen an einen nachgeschalteten Anwender mit Zulassung: Best case = direkte Lieferung vom H/I Bei der Zulassung durch Händler bestehen noch erhebliche Unsicherheiten 26
27 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesstelle für Chemikalien/Zulassungsstelle Biozide Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D Dortmund Tel. 0231/ Fax 0231/
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