Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB II? F

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1 L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich a) Angebot des F durch Bereitstellen der Zapfsäule? essentialia negotii? Problem: Beim Aufstellen steht Käufer noch nicht fest e.a.: a.a.: nur invitatio ad offerendum Angebot, beschränkt auf den vorhandenen Vorrat + unter der Bedingung der Funktionsfähigkeit der Zapfsäule Arg.: Vorliegen eines Angebots ist im Interesse des Betreibers, da auch dann ein Vertrag zustande kommt, wenn er nicht bemerkt, dass jemand tankt beides vertretbar, solange konsequent geprüft 2. Ansicht gefolgt: Angebot (+) b) Annahme des T durch Tanken? Kundgabeakt: konkludent durch Einfüllen des Treibstoffs RBW (+) Konkludente Annahme (+) a.a. vertretbar, d.h.: a) Zapfsäule = invitatio b) Angebot des T durch Betanken c) Annahme durch F durch Freischaltung der Zapfsäule oder spätestens mit Berechnung des Preises 1

2 c) Wirksame Stellvertretung durch T? P: Fraglich ist, ob T selbst Partner des KV geworden ist oder ob er als Vertreter der L gehandelt hat? Wirksame Vertretung, wenn die Voraussetzungen der 164 ff. vorliegen dann Zurechnung der WE des T an L aa) Abgabe einer eigenen Willenserklärung, 164 I 1? Spielraum des T bzgl. Vertragspartner (Tankstelle), Menge und somit auch bzgl. Preis P: Begrenzung auf 100 unbeachtlich Eigene WE (+) bb) mit Vertretungsmacht, 164 I 1? (1) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, sog. Vollmacht 166 II Innenvollmacht nach 167 I Alt. 1 (2) Handeln auch innerhalb der Vertretungsmacht? Hier: mangels entgegenstehender Angaben im SV (+) Handeln innerhalb der Vertretungsmacht (+) cc) Handeln in fremdem Namen (= Offenkundigkeitsprinzip)? (1) Ausdrückliches Handeln in fremdem Namen, 164 I 1? (-), da zum Zeitpunkt der Annahme (Betanken) noch keine Offenlegung (2) Konkludentes Handeln in fremdem Namen, 164 I 2? P: Ergab sich aus dem Umstand, dass der Wagen L gehörte, die Vertretung? (-), da dies nach außen nicht erkennbar ist Nach 164 II wird T somit grds. selbst Vertragspartner (3) Es sei denn: Geschäft für den, den es angeht = Ausnahme, wenn Vertretungsmacht vorliegt und es dem Geschäftspartner gleichgültig ist, mit wem er den jeweiligen Vertrag abschließt, weil es zur sofortigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten kommt (v.a. bei Bargeschäft des täglichen Lebens) Tanken = Geschäft des täglichen Lebens (+) Aber: Bargeschäft (-), da noch keine Zahlung an F erfolgt 2

3 Tankstellenbesitzer möchte sich an den Tankenden halten können und nicht an unbekannte Dritte verwiesen werden F war es nicht gleichgültig, mit wem der Vertrag zustande kommt Geschäft für den, den es angeht (-) es bleibt bei 164 II: Selbstverpflichtung des T (+) dd) Zwischenergebnis Wirksame Stellvertretung (-) T wurde gem. 164 II selbst Vertragspartner d) es sei denn: entgegenstehendes Wirksamkeitshindernis/rechtshindernde Einwendung: Hier: Nichtigkeit des Kaufvertrags infolge Anfechtung, 142 I? (1) Anfechtungserklärung, 143 I, II? ausdrücklich(-), aber konkludent möglich Aber: Fraglich, ob Erklärung des T, dass er in L`s Namen tanken wollte, ausreicht Kann jedoch offen bleiben, wenn schon kein Anfechtungsgrund (2) Anfechtungsgrund? Irrtum des T darüber, dass seine Willenserklärung ihm selbst zugerechnet werden würde Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung = Inhaltsirrtum nach 119 I Alt. 1 Aber: Irrtumsanfechtung gem. 164 II ausgeschlossen Wichtig: Durch 164 II wird aber nur der Anfechtungsgrund des 119 I Alt.1 mit dem oben genannten Irrtum ausgeschlossen; die anderen Anfechtungsgründe bleiben anwendbar!!! e) Zwischenergebnis: Mangels wirksamer Anfechtung: Anspruch entstanden (+) 2. Anspruch untergegangen? Rechtsvernichtende Einwendung 275 I (-), es gilt der Grundsatz Geld hat man zu haben 3. Anspruch durchsetzbar? Rechtshemmende Einreden (-) 3

4 4. Ergebnis: F gegen T aus 433 II (+) II. F gegen L aus 433 II? (-), statt L wurde T Vertragspartner, s.o. B. Teil 1 Frage 2: L und T sind verheiratet I. F gegen T aus 433 II? (+), s.o. A. I. II. Anspruch des F gegen L aus 433 II? 1. Anspruch entstanden? a) Durch Stellvertretung nach 164 I 1 (-), KV nach 164 II mit T und nicht mit L, s.o. A. I. 1. b) Durch die Grundsätze zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie nach 1357? 1357 gewährt dem Ehegatten eine der Vertretungsmacht nahestehende Rechtsmacht, den anderen Ehegatten mitzuverpflichten und mitzuberechtigen. Es handelt sich um eine Form der gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung. (1) Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie? Geschäfte, über deren Abschluss vor ihrer Eingehung eine Verständigung zwischen den Ehegatten gewöhnlich als nicht notwendig angesehen wird bzgl. Tanken (+) (2) Kein Wille zur ausschließlich eigenen Verpflichtung? (+), T wollte auch L verpflichten, sonst hätte er deutlich machen müssen, dass er nur allein Vertragspartner werden will, vgl I 2 (3) Keine Ausnahme nach 1357 III Getrenntleben? (-), aus SV nichts Gegenteiliges ersichtlich, daher leben T und L nicht getrennt 4

5 (4) Zwischenergebnis: Haftung über 1357 I auch der L als Gesamtschuldnerin nach Anspruch untergegangen und durchsetzbar? Rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden (-) 3. Ergebnis: F gegen L aus 433 II, 1357 (+) C. Teil 2 Frage 1 433? A Y 662: Meistbietender ff.: Autoverkauf B X Anspruch des Y gegen A aus 433 I 1? I. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich 1. Angebot durch Zeitungsannonce? (-), mangels RBW nur invitatio 2. Angebot durch Y: Bieten von (+) P: Annahme durch B, nicht durch A Wirksame Verpflichtung des A nur, wenn wirksame Vertretung durch B, 164 I, III: a) Abgabe einer eigenen Willenserklärung? (+), da Spielraum bzgl. Käufer und Kaufpreis; Beschränkung auf den Meistbietenden schadet nicht b) Handeln in fremdem Namen? (+), Offenlegung bereits in der Zeitungsannonce (Offenkundigkeitsprinzip) 5

6 c) Mit Vertretungsmacht? Hier: rechtgeschäftliche Vertretungsmacht, sog. Vollmacht 166 II aa) Erteilung der Vollmacht durch einseitige empfangsbedürftige WE? als Innenvollmacht mit Ausstellung einer Vollmachtsurkunde, 167 I Alt. 1, 172 bb) kein Erlöschen der Vollmacht? Hier: (+) Beachte: Wenn schon kein Erlöschen der Vollmacht vorliegt, dann auch bitte nicht auf das Fortbestehen aus Rechtscheinsgründen eingehen - Logik! cc) Handeln innerhalb der Vertretungsmacht? P: Überschreitung des Innenverhältnisses (unentgeltlicher Auftrag, 662), da Vertragsschluss nicht mit Meistbietendem? Aber: hierfür nur Vertretungsmacht maßgeblich!!! Vollmacht nicht beschränkt: B ist berechtigt mein Auto in meinem Namen zu verkaufen. A Wegen des stellvertretungsrechtlichen Abstraktionsprinzips hat eine Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis (Autoverkauf nur an Meistbietenden) keine Auswirkung auf das rechtliche Können im Außenverhältnis (Autoverkauf) Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs trägt damit grds. der Vertretene, vgl. 172 II Auch kein Erlöschen der Vollmacht nach 168 bzw. eines aus der Urkunde resultierenden Rechtsscheins nach 173, 175 oder 176 (-), auch kein Rechtsmißbrauch Vertretungsmacht (+), Anspruch damit entstanden (+) II. Anspruch untergegangen? Rechtsvernichtende Einwendungen (-) III. Anspruch durchsetzbar? Rechtshemmende Einrede 320 I 1 (+) IV. Ergebnis Anspruch Y gegen A aus 433 I 1 Zug-um-Zug gegen Zahlung (+) 6

7 D. Teil 2 Frage 2: Y hat Kenntnis von der Bevorzugung Y gegen A aus 433 I 1 I. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich 1. Angebot durch Zeitungsannonce? (-), mangels RBW nur invitatio 2. Angebot durch Y: Bieten von (+) P: Annahme durch B, nicht durch A Wirksame Verpflichtung des A nur, wenn wirksame Vertretung durch B, 164 I, III: a) Eigene WE in fremdem Namen nach 164 I 1? (+), s.o. C. I b) mit Vertretungsmacht? aa) rechtsgeschäftliche Vollmacht, 166 II; Innenvollmacht mit Ausstellung einer Vollmachtsurkunde, 167 I Alt. 1, 172 (s.o.) bb) im Rahmen der Vertretungsmacht? grds. trägt der Vertretene die Risiken des Vollmachtsmißbrauchs, s.o. Aber: Nach der Rspr. Schutzwürdigkeit des Vertragspartners (-), wenn für ihn Mißbrauch der Vertretungsmacht offenkundig (evident) Allgemeiner Missbrauch der Vertretungsmacht? (1) Vertreter überschreitet die Befugnisse aus dem Innenverhältnis, hält sich aber im Rahmen seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis Beachte: bei Überschreiten der Vertretungsmacht im Außenverhältnis liegt kein Missbrauch vor, sondern der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht und haftet gem. 179 (2) Objektive Evidenz des Missbrauchs im Innenverhätnis Offenkundigkeit = Mehr als grobe Fahrlässigkeit: Wenn sich die Kenntnis vom Mißbrauch geradezu aufdrängen musste cc) Rechtsfolge: 7

8 Rspr.: A kann dem Erfüllungsanspruch des Y aus 433 I 1 die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. 242 entgegensetzen Lit.: 177 ff. analog B = Vertreter ohne Vertretungsmacht; A kann Vertrag noch genehmigen nach 177 I II. Ergebnis Anspruch Y gegen A aus 433 I 1 (-) 8

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