Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt
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- Kristina Pfeiffer
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1 Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter Einbeziehung der Fallfrage. Beschränkung der Untersuchung des Sachverhaltes auf die rechtliche Erheblichkeit der durch den Sachverhalt mitgeteilten Informationen beachte: auf keinen Fall: Abänderungen, Unterstellungen vornehmen. Aber auch keine zu strenge Bindung: keine Deutung des Sachverhalts an den Haaren herbeiziehen (Sachverhaltsquetsche), sondern von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehen (gesunder Menschenverstand!) evtl. Skizze der beteiligten Personen und ihrer rechtlichen Beziehungen zueinander (ab 3 Personen unerlässlich!), z.b. Pfeildiagramm Vorsicht vor Kenn ich ja Mentalität! 2. Fragestellung Die Fallfrage öffnet den Weg in die Falllösung: Nur diese muss beantwortet werden, dafür aber auch umfassend! (Selbstkontrolle, ob die eigenen Ausführungen sich noch im Rahmen der Fallfrage bewegen). Geprüft wird nur, wonach gefragt ist! Überflüssige 1
2 Ausführungen verärgern den Korrektor und werden (bestenfalls) nicht gewertet. Regelmäßig zielt die Fallfrage auf Ansprüche vgl. dazu 194 I BGB (Legaldefinition des Anspruchs): Das Recht von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen... konkrete Fallfrage: keine weitere Präzisierung mehr nötig. Bsp.: Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen? allgemein gestellte Fallfrage: alle zwischen den Beteiligten in Betracht kommenden Ansprüche sind umfassend zu prüfen. Bsp.: Wie ist die Rechtslage? Auch möglich: Frage nach einem konkreten Recht und wem dieses zusteht (z.b. Eigentumsverhältnisse). Bsp.: Wem steht das Eigentum an dem Buch zu? Aus dem Dargestellten ergeben sich 2 Aufbauvarianten: a) Fallfrage nach Ansprüchen = Anspruchsaufbau b) Andere Fallfrage = historischer Aufbau ( Märchenaufbau, d.h. Auswahl eines Zeitpunktes, für welchen die Rechtslage feststeht; von dort aus Prüfung der Änderungen der Rechtslage dem historischen Ablauf nach) 2
3 II. Regeln für die Prüfung eines Anspruches 1. Grundfragestellung: Wer fordert Was von Wem Woraus? (4 W-Fragen) 2. Anspruchsteller und Anspruchsgegner (Wer von Wem?) Bei Frage nach Ansprüchen einer Person gegen eine andere erfolgt Aufbau anhand von Zweipersonenverhältnissen. Damit werden schon die wesentlichen Beteiligten herausgearbeitet. Gerade bei mehreren Beteiligten ist die Unterscheidung nach Zweipersonenverhältnissen elementar! (bei drei Personen daher: A B, A C, B A, B C, C A, C B) 3. Anspruchsziel (Was?) Als nächstes ist herauszuarbeiten, was verlangt wird, z.b. Übereignung (z.b. aus Kaufvertrag, vgl. 433 I 1 BGB), Herausgabe (z.b. aus dem Eigentum, vgl. 985 BGB), Schadensersatz (z.b. aus Delikt, vgl. 823 I BGB) oder Unterlassung (z.b. aus dem Eigentum, vgl BGB). 4. Anspruchsgrundlagen (Woraus?) Im Anschluss hieran folgt die Prüfung, woraus das geforderte tatsächlich auch verlangt werden kann Herausfinden der Anspruchsgrundlage. Diese muss in ihrer abstrakten Rechtsfolge 3
4 der vom Fall erfragten Rechtsfolge entsprechen. Möglich ist, dass es für einen Anspruch, z.b. auf Schadensersatz, mehrere Anspruchsgrundlagen gibt, dann sind diese alle in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (siehe sogleich unten III.). III. Prüfungsreihenfolge bei mehreren Anspruchsgrundlagen Wichtig: Der Aufbau einer Klausur ist für die Lösung des Falles nicht entscheidend, er richtet sich allein nach der Zweckmäßigkeit. Die Prüfung ist der Übersichtlichkeit wegen (auch im eigenen Interesse) möglichst frei von Vorfragen zu halten, d.h. Vermeidung von Inzidentprüfungen. Grundregel: Der Aufbau der Klausur erklärt sich von selbst. Unter keinen Umständen darf er deshalb (weder in Klausur noch in Hausarbeit) vom Bearbeiter kommentiert werden. 1. Ansprüche aus Vertrag Ansprüche auf Erfüllung (sog. Primäransprüche): Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Vertrag; um sie entstehen zu lassen, wird der Vertrag gerade geschlossen. Bsp.: 433 I 1, 535 I 1 BGB Ansprüche auf Schadensersatz (sog. Sekundäransprüche): Sie entstehen bei gestörter Vertragsabwicklung, d.h. wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten verletzt (Leistung zu schlecht, zu spät oder überhaupt nicht). Sie ergänzen die Primäransprüche oder treten an deren Stelle. Bsp.: 280, 281; 536 a BGB 4
5 2. Ansprüche aus vertragsähnlichen Verhältnissen Unterscheide: Ausnahmsweise Ansprüche auf Erfüllung (z.b. 179 I BGB) von den Ansprüchen auf Schadensersatz (z.b. bei vorvertraglicher Pflichtverletzung, vgl. 311 II Nr.1, 241 II, 280 I 1, 2 BGB) und von den Ansprüchen auf Aufwendungsersatz (z.b. bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, vgl. 677, 683 S.1, 670 BGB). 3. Dingliche Ansprüche Unterscheide: Ansprüche auf Herausgabe (z.b. aus dem Eigentum, vgl. 985 BGB, oder aus dem Besitz, vgl. 861 BGB) von den Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung (z.b. aus dem Eigentum, vgl BGB, oder aus dem Besitz, vgl. 862 BGB). 4. Deliktische Ansprüche Unterscheide: Ansprüche auf Schadensersatz (z.b. 823 I BGB) von den Ansprüchen auf Unterlassung (z.b. 823 i.v.m BGB). Deliktische Ansprüche setzen teilweise ein Verschulden des Schädigers voraus Verschuldenshaftung, vgl. 823 I BGB, teilweise muss der Schädiger nicht schuldhaft gehandelt haben Gefährdungshaftung, vgl. 7 Straßenverkehrsgesetz. 5
6 5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche Bereicherungsrechtliche Ansprüche bezwecken den Ausgleich von unberechtigten Vermögensverschiebungen geregelt in den BGB. IV. Prüfung des einzelnen Anspruchs 1. Entstehung des Anspruchs Der Anspruch ist gegeben, wenn die einzelnen abstrakten Tatbestandsmerkmale der herausgefundenen Anspruchsgrundlage durch den gegebenen Lebenssachverhalt konkret ausgefüllt werden (Subsumtion) und der Anspruchsentstehung auch keine rechtshindernden Einwendungen entgegenstehen (z.b. Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners, 104, 105 BGB, Sittenwidrigkeit, 138 I BGB, oder anfängliche Unmöglichkeit, 275 BGB). 2. Kein Untergang (Erlöschen) des Anspruchs Der wirksam entstandene Anspruch darf nicht aufgrund einer rechtsvernichtenden Einwendung untergegangen oder erloschen sein (z.b. Erfüllung, 362 BGB, oder nachträgliche Unmöglichkeit, 275 BGB). 6
7 3. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Der wirksam entstandene und nicht erloschene Anspruch muss schließlich durchsetzbar sein, d.h. dem Anspruch dürfen keine rechtshemmenden Einreden entgegenstehen (z.b. Verjährung, vgl. 214 BGB). V. Ausarbeitung im Gutachtenstil Die Ausarbeitung einer juristischen Falllösung erfolgt mittels Anfertigung eines Gutachtens. Unter einem Gutachten versteht man die nach logischen Gedankenschritten geordnete Herleitung der Antwort auf die gestellte Frage. Ausgangspunkt ist eine Prämisse (Vorgabe), deren jeweilige Voraussetzungen solange zu prüfen sind, bis die aufgegebene Frage beantwortet werden kann. Die gutachtenmäßige Überprüfung erfolgt regelmäßig in 4 Schritten: Fallbeispiel: K schließt mit V einen Kaufvertrag über dessen gebrauchten VW Golf. Sie vereinbaren, dass K am nächsten Tag das Auto abholen und den Kaufpreis von 5000 bezahlen soll. Über Nacht überlegt es sich K anders und will das Auto doch nicht mehr. Kann V von K trotzdem die 5000 verlangen? 7
8 1. Schritt: Obersatz bilden (Frage aufwerfen) Bsp.: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5000 aus 433 II BGB haben. Formulierungsvarianten: Möglicherweise hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5000 aus 433 II BGB., V hätte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5000 aus 433 II, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Merke: Den Obersatz niemals als direkte Frage formulieren! 2. Schritt: Voraussetzungen für die Beantwortung aufzeigen (Definitionen bringen) Bsp.: Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Formulierungsvarianten: Hierfür ist erforderlich, dass..., Dann müsste... Merke: Bei komplizierteren Prüfungen setzt hier in der Regel die nächste Unterprüfung an (Schachtelaufbau)! 8
9 3. Schritt: Vergleich der Voraussetzungen mit dem Sachverhalt (Subsumtion) Bsp.: Laut Sachverhalt haben V und K über den Kauf des KFZ geeinigt. Zwischen V und K wurde also ein Kaufvertrag geschlossen. 4. Schritt: Darstellung des Ergebnisses (conclusio) Bsp.: Damit hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 5000 aus 433 II BGB. Formulierungsvarianten: V hat also gegen K einen Anspruch auf Zahlung..., Somit hat V einen Anspruch auf Zahlung..., daher, deshalb, mithin VI. Allgemeine Hinweise 1. Genau zitieren nach Absätzen, Sätzen, Halbsätzen und Alternativen/Varianten. 2. Überprüfung des gefundenen Ergebnisses anhand des eigenen Rechtsgefühls. Nicht selten ist eine dem eigenen Rechtsgefühl widersprechende Lösung falsch. 9
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