Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)
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- Karlheinz Baum
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1 Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht muß selbständig sein Vertrag oder Testament rechtlich wirksame Verpflichtung, jedoch selbständiges Stammrecht nicht erforderlich erkennbarer Entschluß des Gebers wiederkehrend zu leisten (keine besondere Form) 2. Regelmäßigkeit regelmäßige Wiederkehr ist erforderlich (Zahlung in regelmäßigen Zeitabständen) Regelwiederkehr ist nicht erforderlich (unregelmäßige Zeitabstände möglich) in regelmäßige Wiederkehr ist nicht erforderlich (Zahlung unregelmäßigen Zeitabständen möglich) 3. Gleichmäßigkeit der nach Umfang der einzelnen muß fest bestimmt sein wechselnder möglich in wechselnder möglich in 4. Zeitdauer Leibrenten kein Mindestzeitdauer Zeitrenten: Mindestzeitdauer 10 Jahre abgekürzte Leibrenten: Höchstdauer muß mindestens 10 Jahre betragen hinsichtlich der Zeitdauer gilt das gleiche wie bei den n eine Mindestzeit wird nicht gefordert 5. Art der Leistungen die Leistungen müssen in Geld oder vertretbaren Sachen erbracht werden Neben Geld und vertretbaren Sachen auch Sach- und Naturalleistungen. Ebenso Übernahme von Aufwendungen (z.b. Steuern und Versicherungen) Wie dauernde Lasten
2 Seite 2 Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen (BMF vom , Becksche 10.5) Arten von Wiederkehrenden Leistungen (TZ 1 BMF) Versorgungsleistungen Unterhaltsleistungen Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung /dauernde Last Zuwendungen SA-Abzug beim Verpflichteten ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) Abzugsverbot nach 12 Nr.2 EStG beim Verpflichteten Aufteilung in steuerbare/nicht steuerbare Vermögensumschichtung wiederkehrende beim Berechtigten ( 22 Nr.1 EStG) keine Besteuerung beim Berechtigten 22 Nr. 1 S. 2 EStG und steuerbaren Zinsanteil Teil B BMF Teil C Tz 2 41 Tz Hinweis: Steuerliche : Empfänger der Versorgungsleistungen wiederkehrende 22 Nr. 1 Verpflichteter der Versorgungsleistungen Sonderausgaben 10 Abs. 1 Nr. 1a
3 Seite 3 Übersicht von Versorgungsleistungen nach BMF vom und ( vorweggenommene Erbfolge) Voraussetzungen: 1. Vermögensübergabe (Tz 2 +3) Wichtig= Abgrenzung zur voll entgeltlichen Übertragung Tz 4 2. Versorgungsvertrag (Tz 25 27) 3. Empfänger des Vermögens (Tz 23): grds. erbberechtigte Verwandte 4. Empfänger der Versorgungsleistungen (Tz 24): Übergeber bzw. dessen Ehegatte oder dessen erbberechtigte Abkömmlinge 5. wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit des Empfängers (Tz 22) 6. Übergabe einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit (Tz 7 10); Beachte: Geld immer Unterhalt (Beachte Änderungen Rechtsprechung GrS) Rechtsfolgen: Typus 1 (Tz 11 16) Typus 2 (Tz 17 19) = ausreichen ertragbringende Wirtschaftseinheit (Versorgungsleistungen nicht höher als der langfristig erzielbare Ertrag des Vermögens = dem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit, deren Erträge nicht ausreichen, um die Versorgungsleitungen zu erbringen, aber der Wert des Vermögens beträgt bei überschlägiger, großzügiger Berechnung mindestens die Hälfte des Kapitalswerts der Versorgungsleistungen (Tz 18 ) Beachte: Entscheidung GrS vom Wahlrecht BMF vom Grundsatz: Tz 36 dauernde Last Ausnahme: Tz 37 Abänderbarkeit ist vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen Grundsatz: Tz 38 Ausnahme: Tz 39 dauernde Last - Bezugnahme 323 ZPO - Schwankende - Sachleistungen Steuerliche : Empfänger der Versorgungsleistungen wiederkehrende 22 Nr. 1 Verpflichteter der Versorgungsleistungen Sonderausgaben 10 Abs. 1 Nr. 1a
4 Seite 4 Entgeltliche Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen Übertragung von Privatvermögen Übertragung von Betriebsvermögen In Tz. 42 bis 55 werden die ertragsteuerlichen Folgen bei der Übertragung von Privatvermögen dargestellt. Grundsätzliche Ausführungen Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten nach Tz. 42 bis zur Grenze der Angemessenheit eine nicht steuerbare oder (z.b. in Fällen des 17 bzw. 23 EStG) steuerbare Vermögensumschichtung in des Barwerts und einen Zinsanteil. Dies entspricht im Kern der von Kaufpreisraten. Die Regelungen zum Betriebsvermögen beschränken sich in Tz. 56 und 57 auf einen Hinweis auf R 139 Abs. 11 EStR Grundsätzliche Ausführungen (= Wahlrecht bei Veräußerung gegen Leibrenten) sowie R 16 Abs. 4 und 5 EStR (= Besonderheiten bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG). Die in Tz. 42 des nerlasses vorgesehen Aufteilung in einen Tilgungs- und Zinsanteil - entsprechend der von Kaufpreisraten - gilt für folgende Sachverhalte: Übertragung von Privatvermögen, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen haben und (zumindest) subjektiv von einer Gleichwertigkeit ausgehen konnten (= voll entgeltliches Rechtsgeschäft) Übertragung von Privatvermögen, wenn die wiederkehrenden Leistungen keine Versorgungsleistungen entsprechend Abschnitt B des Erlasses darstellen, weil z.b. - Leistungen außerhalb des Generationsverbundes (z.b. an die Haushälterin) zu erbringen sind - kein existenzsicherndes Vermögen übertragen wurde (Tz. 41, 10) - wiederkehrende Leistungen nicht auf Lebenszeit des Berechtigten geleistet werden müssen (vgl. Tz. 50 ff des nerlasses).
5 Seite 5 Veräußerungsleistungen Entgeltliche Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen im Privatvermögen z.b. Veräußerung eines MWG gegen Erwerber: AK = Tz 43,44 Zinsanteil = Tz 45,46 WK 9 (1) 1 oder dauernde Last Erwerber: AK = Tz 43,44 Zinsanteil = Tz 45,46 WK 9 (1) 1 oder nach Tz 45 S.3 finanzm. Grundsätzen Veräußerer: VP = Tz 47,48 stbar nur, wenn 17, 23 EStG Beachte: wenn 23, dann Tz 48 S.2 wenn 17, dann Tz 48 S.3 Zinsanteil = Tz 49 S. 3 = Einnahme 22 Nr. 1a EStG Veräußerer: VP = Tz 47,48 stbar nur, wenn 17, 23 EStG Beachte: wenn 23, dann Tz 48 Zinsanteil = Tz 49 S = Einnahme 20 (1) 7 EStG oder nach finanzmathematischen Grundsätzen (5,5%)
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