Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

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1 Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand

2 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche Steuerpflicht C. Die steuerfreien Einnahmen D. Die Einkunftsarten I. Einkünfte aus Land u. Forstwirtschaft 13 EStG II. III. IV. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 EStG 1. Begriff /Abgrenzungen Mitunternehmerschaft Betriebsaufspaltung Veräußerung/Aufgabe 16 EStG Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an KapG 17 EStG 1. Voraussetzungen Rechtsfolgen Einkünfte aus selbständiger Arbeit 18 EStG 1. Definition Betriebsveräußerung/-aufgabe

3 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I D. V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 19 EStG VI. Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG Exkurs: Kapitalertragsteuer VII. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 EStG VIII. Sonstige Einkünfte 22 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Einkünfte aus Unterhaltsleistungen Einkünfte aus Versorgungsleistungen Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften 23 EStG Voraussetzungen Ergebnis Exkurs: Die Erbauseinandersetzung Exkurs: Die vorweggenommene Erbfolge Einkünfte aus Leistungen 22 Nr. 3 EStG Leistungen i.r.d. Altersvorsorge 22 Nr. 5 EStG IX. Entschädigungen und ehemalige Tätigkeit

4 D) II. Eink. aus Gewerbebetrieb/ 2. Mitunternehmerschaft Mitunternehmerstellung 158 Mehrstöckige Personengesellschaft Eine Mitunternehmerstellung kann auch über eine Beteiligung einer Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft begründet werden, sofern jede Beteiligung eine Mitunternehmerstellung begründet, 15 I Nr.2 S.2 EStG und R 15.8 II EStR. Beispiel X T-OHG M-OHG Beteiligung Beteiligung Arbeitsverhältnis (oder Darlehens-/Mietvertrag) X hält 30 % an der T-OHG. Durch die Beteiligung ist X Mitunternehmer der T-OHG. Die T-OHG hält 50 % an der M-OHG. Hierdurch ist die T-OHG Mitunternehmer der M-OHG. Da eine lückenlose Kette von Mitunternehmerschaften vorliegt, ist X auch Mitunternehmer der M-OHG, 15 I Nr.2 S.2 EStG. Schließt X nun mit der M-OHG einen Arbeitsvertrag, so erzielt er wegen seiner Mitunternehmerstellung nicht Eink. aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Eink. aus Gewerbebetrieb, 15 I 1 Nr.2 EStG.

5 D) II. Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 3. Betriebsaufspaltung Übersicht 211 identische Personengruppe hat Einfluss auf überlässt wenigstens eine wesentliche Betriebsgrundlage Besitz- Unternehmen Betriebs-Unternehmen Voraussetzungen sachliche Verflechtung personelle Verflechtung Betriebsaufspaltung Auswirkungen Umqualifizierung der Einkunftsart als Gewerbebetrieb (GewSt- Pflicht)

6 D) II. Eink. aus Gewerbebetrieb: 4. Veräußerung/Aufgabe Überblick 235 Für die innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines Gewerbebetriebs bestehen Sondervorschriften. Dabei gilt folgende Vorgehensweise: Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.s.d. 16 EStG - Freibetrag i.s.d. 16 IV EStG (falls möglich und beantragt) = steuerpflichtiger Betrag davon unterliegt der laufenden Besteuerung: der steuerpflichtige Teil, der nach den 3 Nr.40, 3c II EStG zu 60% besteuert wird ermäßigten Besteuerung nach 34 EStG: der Veräußerungsgewinn mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils, der nach den 3 Nr.40, 3c II EStG zu 60% besteuert wird Zunächst ist zu klären unter welchen Voraussetzungen ein Gewinn oder Verlust i.s.d. 16 EStG vorliegt. Folgende Gesichtspunkte sind wichtig: Voraussetzungen für 16 EStG - Verkauf - Aufgabe Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.s.d. 16 EStG Folgen Sonderfälle unentgeltliche Betriebsübertragung Erbauseinandersetzung 16 EStG und 6b EStG

7 D) III. Einkünfte aus 17 EStG 1%-Grenze 316 Stpfl. oder sein Rechtsvorgänger war in den 5 Jahren vor Verkauf zu mind. 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt, 17 I EStG Beteiligung i.s.d. 17 EStG keine Mindestdauer der Beteiligung, H 17 II Kurzfristige Beteiligung EStH Abzug eigener Anteile der KapGes, H 17 II Eigene Anteile EStH unentgeltlicher Erwerb: Eintritt in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers, 17 I 4 EStG 17 VI EStG 1 %-Grenze Eine Beteiligung i.s.d. 17 I 1 EStG liegt vor, wenn der Verkäufer ZU IRGENDEINEM ZEIT- PUNKT IN den letzten 5 JAHREN vor dem Anteilsverkauf zu MINDESTENS 1 % unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Er muss also die Beteiligungsgrenze nicht im Veräußerungszeitpunkt erfüllen. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden addiert, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige die zwischengeschaltete Gesellschaft gar nicht beherrscht, H 17 II Mittelbare Beteiligung 1. Spiegelstrich EStH. Zur rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % siehe BMF I 16 in BTA-E 17/2 sowie BMF vom Verwaltungs-GbR Bei Veräußerung einer Beteiligung an einer KapG, die sich im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden PersG befindet, ist für die Beurteilung der 1 %-Grenze nicht auf die PersG, sondern auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen, H 17 II Gesamthandsvermögen 1. Spiegelstrich EStH

8 D) V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten (Aus- und Fortbildung) 403 Kosten der Aus und Weiterbildung Fortbildung in einem erlernten Beruf Werbungskosten i.r.d. 19 EStG Zweitstudium, weitere Ausbildung oder Umschulung Kosten der priv. Lebensführung 12 Nr. 5 EStG spätere Einnahmen konkret erkennbar Erststudium oder andere Erstausbildung Ausbildungsdienstverhältnis SA-Abzug nach 10 I Nr. 7 EStG Werbungskosten i.r.d. 19 EStG

9 D) VII. Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung Werbungskosten - während der Vermietung 512 WK und teilentgeltliche Vermietung Instandhaltungsrücklage bei ETW WK während der Vermietung Finanzierungskosten WK und anschließende Selbstnutzung sonstige WK Teilentgeltliche Vermietung: 66 %-Grenze Während der Vermietung können alle WK gemäß 9 EStG abgezogen werden. Beträgt jedoch das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66% der ortsüblichen Miete ist die Überlassung in einen entgeltl. und einen unentgeltl. Teil aufzuteilen, 21 II EStG. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich, 21 II EStG. Die Vereinfachung des 21 II EStG ist auf Gewinkünfte nicht entsprechend anzuwenden, H 21.3 Gewinkünfte EStH. Nach dem Wortlaut des 21 II EStG trifft die 66 %-Grenze nur auf Vermietung von Wohnungen zu. Instandhaltungsrücklage bei ETW Bei Eigentumswohnungen ist die an den Verwalter entrichtete Auffüllung der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten erst dann abzugsfähig, wenn die Beträge tatsächlich für Renovierungen ausgegeben werden, H 21.2 Werbungskosten 4. Spiegelstrich EStH. Bei Verkauf einer ETW muss der Erwerber den auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Kaufpreis von den (insbesondere für die AfA maßgebenden) Anschaffungskosten für die Wohnung abziehen. Da eine Rechtsposition übertragen wird, kann der Verkäufer die übertragene Instandhaltungsrücklage nicht als WK geltend machen, OFD Frankfurt/M in DB 2000, 1102.

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