Was Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten

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1 Was Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten Dirk Grigull, Rechtsanwalt in Güstrow Simone Brenner, BDO AG Rostock Güstrow, 25. Februar 2016

2 Ziele der Unternehmensnachfolge 1. Sicherung der Unternehmensfortführung 2. Absicherung von Familie und Altersversorgung 3. Gestaltung rechtlicher Aspekte 4. Gestaltung steuerlicher Aspekte Wahl der Übertragungsform und des -zeitpunkts aus rein steuerlichen Gesichtspunkten ist nicht empfehlenswert

3 Unternehmensfortführung vs. -übertragung Bei der Unternehmensnachfolge sind die Fortführung des Betriebs und die Übertragung des Eigentums gesondert zu betrachten (Betriebs-)Fortführung Nachfolger wird (zunächst) nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Unternehmens Kein Übergang von Nutzen und Lasten (Vermögens-)Übertragung Erwerber tritt in die Rechtspositionen des Unternehmers ein, sowohl zivil- als auch steuerrechtlich Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten

4 Rechtsformen bei der Übertragung Für die rechtliche und steuerliche Beurteilung sind sowohl die Rechtsform des Veräußerers als auch des Erwerbers maßgeblich: Übergeber Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) Personengesellschaft (bspw. GbR, KG) Einzelunternehmen Übernehmer Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) Personengesellschaft (bspw. GbR, KG) Einzelunternehmen Bei der Nachfolge einer Kapitalgesellschaft ist zudem zu unterscheiden, ob der Nachfolger die Gesellschaftsanteile (share deal) oder die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (asset deal) erwerben will.

5 II. Formen der Unternehmensnachfolge ein Überblick Nachfolge 1. An Dritte 1) Verkauf 2) Beteiligung 3) Verpachtung 4) Verrentung 2. Innerhalb der Familie 1) Schenkung ohne Gegenleistung 2) Schenkung mit Gegenleistung 3) Nießbrauch

6 1.1) Verkauf an Dritte Merkmale Suche eines geeigneten Käufers und Kaufpreisverhandlung Kaufpreiszahlung kann entweder als Einmalbetrag (ggf. über Fremdfinanzierung) oder in Raten vereinbart werden wirtschaftliches Risiko des Unternehmens geht grundsätzlich vollständig auf den Nachfolger über Grundsätzlich werden die im Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt und besteuert häufig ergibt sich ein zusätzlicher Aufpreis für den immateriellen Geschäfts- oder Firmenwert

7 Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn: Veräußerungspreis./. Veräußerungskosten./. Wert des Betriebsvermögens bzw. Kapitalkontos = Veräußerungsgewinn Anwendung des persönlichen Steuersatzes (max. 42% bzw. 45%) mögliche Steuerermäßigungen gemäß: 16 EStG 34 EStG 6b EStG

8 Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer 16, 34 EStG Freibetrag i.h.v. maximal TEUR 45 auf den Veräußerungsgewinn ermäßigter Steuersatz von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes Gewährung nur einmal im Leben Voraussetzungen: Veräußerung des gesamten Betriebes bzw. Mitunternehmeranteils, zumindest der wesentlichen Betriebsgrundlagen, stille Reserven zurückbehaltener Güter müssen versteuert werden Veräußerer ist mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig sofern Voraussetzungen nicht erfüllt werden, bleibt nur Anwendung der sog. Fünftelregelung gemäß 34 Abs. 1 EStG

9 Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer Beispiel (in EUR) Veräußerungspreis /. Veräußerungskosten /. Wert des Betriebsvermögens = Veräußerungsgewinn /. Freibetrag = zu versteuernder Veräußerungsgewinn x begünstigter Steuersatz (56% x durchschnittl. Steuersatz von 36%) 20% Einkommensteuer

10 Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Kapitalgesellschaft Anteilseigner versteuern den Veräußerungsgewinn gem. 17 EStG Veräußerungspreis./. Veräußerungskosten./. Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60% steuerpfl. Teil) in Verbindung mit dem persönlichen Steuersatz

11 Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Kapitalgesellschaft Beispiel (in EUR) Veräußerungspreis /. Veräußerungskosten /. Anschaffungskosten der Anteile = Veräußerungsgewinn /. steuerfreier Anteil 40% = zu versteuernder Veräußerungsgewinn x persönlicher Steuersatz 40% Einkommensteuer

12 Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Exkurs: Reinvestition 6b EStG Bildung einer Rücklage zur Übertragung stiller Reserven aus dem Verkauf Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten bei neuem Anlagegut für ausgewählte Anlagegüter: Grund und Boden zzgl. Aufwuchs Gebäude Binnenschiffe Voraussetzungen: Verkauftes Anlagegut war seit mind. 6 Jahre im Betriebsvermögen Reinvestition erfolgt innerhalb von 4 bzw. 6 Jahren

13 Verkauf und Folgen in der Gewerbesteuer Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer Mögliche Ausnahmen: Veräußerungsgewinne für Mitunternehmeranteile, soweit diese nicht auf natürliche Personen entfallen Veräußerungsgewinne für eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wurde und der Verkauf nicht im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt Gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehen unter

14 Verkauf und Folgen in der Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer Umsatzsteuer Unternehmensverkauf im Ganzen ist grundsätzlich nicht steuerbar eventuelle Vorsteuerkorrekturzeiträume ( 15a UStG) sind zu beachten Grunderwerbsteuer werden Grundstücke innerhalb des Betriebes mit veräußert, unterliegt dieser Verkauf der vollen Besteuerung Gestaltungen sind denkbar, bspw. Übertragung nur zu 95%

15 1.2) Beteiligung eines Dritten Möglichkeit bietet sich insbesondere für Kapitalgesellschaften Beteiligung zum Beispiel von Mitarbeitern: Verschiedene Beteiligungsmodelle möglich (bspw. Beteiligung aller Mitarbeiter/Führungskräfte, Beteiligung am Eigen-/Fremdkapital, direkte Beteiligung oder indirekt über Beteiligungsgesellschaft) häufig erhalten Mitarbeiter Anteile an der Kapitalgesellschaft und profitiert von Dividenden dadurch langfristiger Aufbau des Nachwuchses Möglichkeit zur Schließung der Finanzierungslücke bei einer Übernahme Gehaltsumwandlung Darlehensgewährung mit langfristiger Tilgung über das Gehalt Fördermöglichkeiten über Existenzgründung

16 1.3) Verpachtung des Betriebs Möglichkeit insb. für Einzelunternehmer (mit oder ohne Betriebsaufgabe) Im Fall der kompletten Aufgabe ergeben sich dieselben Folgen wie für den Verkauf Im Fall der Unterbrechung ergeben sich (vorerst) keine Folgen häufig anzutreffen bei Meisterbetrieben, Hotels oder Restaurants Wirtschaftliches Risiko bleibt jedoch bei beiden Varianten beim Verpächter, da er zumindest bzgl. der Pachteinnahmen vom Pächter abhängig ist

17 1.4) Verrentung Zahlung einer betreiblichen Veräußerungsrente (Leibrente) als Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens Rentendauer: lebenslang oder garantierte Mindestlaufzeit insb. bei nahen Angehörigen nur möglich, wenn Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen, d.h. gleichwertig sind Wirtschaftliches Risiko bleibt teilweise beim Verkäufer (wie bei Verpachtung) Veräußerer hat ein Wahlrecht für die Besteuerung der Einkünfte: sofortige Versteuerung des Veräußerungsgewinns (Kaufpreis ist der versicherungsmathematische Rentenbarwert) oder nachträgliche Einkünfte gemäß 24 Nr. 2 EStG (Zinsanteil und Kapitalanteil nachdem Buchwert des Kapitalkontos aufgezehrt ist)

18 2.1) Schenkung ohne Gegenleistung im Nomralfall bei Nachfolgen innerhalb der Familie bzw. nahen Angehörigen es entsteht einkommensteuerlich kein Veräußerungsgewinn beim Übergeber (keine Aufdeckung stiller Reserven) auch Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist grds. unentgeltlich (Versorgungsvertrag) Beachtung der Schenkungsteuer Freibeträge bis zu (Ehegatte) bzw (je Kind) Steuersatz variiert je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50% Für Immobilien und sonstiges Vermögen ist kaum vorteilhafte Gestaltung möglich Für Betriebsvermögen bestehen einige Begünstigungen

19 Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Privatvermögen 13c ErbStG - Vermietungsobjekte Abschlag in Höhe von 10% auf begünstigtes Grundvermögen bebaute Grundstücke/Teilgrundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden ohne begünstigtes Betriebsvermögen bzw. Vermögen einer Landund Fortwirtschaft

20 Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen 13a,13b ErbStG Betriebsvermögen (derzeitige Rechtslage) Begünstigtes Vermögen: Betriebsvermögen bei Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Anteils Teilweise land- und fortwirtschaftliches Vermögen Verschonungsabschlag von 85% (bzw. 100% auf Antrag, 13a Abs. 8 ErbStG) zusätzlicher Abzugsbetrag von max (nur einmal in 10 Jahren) BVerfG-Urteil vom fordert Gesetzesänderung bis Mitte 2016 Bundesregierung hat am einen Entwurf vorgelegt, der seither diskutiert wird

21 Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen 13a,13b ErbStG Betriebsvermögen (derzeitige Rechtslage) Voraussetzungen für Verschonungsabschlag von 85% (bzw. 100%): Betriebsfortführung über mind. 5 Jahre (bzw. 7 Jahre) Anteil des Verwaltungsvermögens unter 50% (bzw. 10%): An Dritte zur Nutzung überlassenes Grundvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25% u.a. Lohnsummenregelung zur Sicherung von Arbeitsplätzen: Mindestlohnsumme von insgesamt 400% darf innerhalb von 5 Jahren nicht unterschritten werden (bzw. 700% über 7 Jahre)

22 Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen Beispiel (in EUR) Wert des begünstigten Betriebsvermögens /. Verschonungsabschlag 85% = Steuerpflichtiger Teil /. Abzugsbetrag (max. EUR ) = zu versteuernder Betrag 0

23 2.2) Schenkung mit Gegenleistung Vereinbarung eines Übergabevertrags, in dem typischerweise folgende Gegenleistungen vereinbart werden können Veräußerungsrenten oder Abstandszahlungen an den Übertragenden Gleichstellungsgelder Übernahme privater Verbindlichkeiten Unterscheidung voll oder teilentgeltliche Vermögensübertragung Auswirkung der teilentgeltlichen Übertragung: Beim Übergeber: einheitliche Beurteilung als voll entgeltliche Übertragung (sofern Gegenleistung > Kapitalkonto) Beim Übernehmer: Unterscheidung in entgeltlichen Teil (Anschaffung) und unentgeltlichen Teil (Schenkung)

24 2.3) Nießbrauch Nießbrauch bietet das Recht, anstelle des Eigentümers die Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen häufig übertragt der Unternehmer sein Vermögenauf den Nachfolger (bspw. GmbH-Anteile), behält sich aber ein Nießbrauchsrecht an den Ausschüttungen vor, um seine Altersversorgung zu sichern die vorangehende Vermögensübertragung kann sowohl entgeltlich (Verkauf) als auch unentgeltlich (Schenkung) erfolgen

25 IV. Fazit Zu Beginn jeder Nachfolgeplanung ist ein geeigneter Nachfolger zu finden, ggf. auch außerhalb der eigenen Familie Zivil- und steuerrechtliche Gestaltung der Nachfolge ist von den individuellen Gegebenheiten und Interessen der Beteiligten (Unternehmer, Nachfolger, Familienangehörige, ggf. Angestellte) abhängig Die frühzeitige Auseineinandersetzung mit der Thematik ermöglicht die größte Einflussnahme auf die aktive Gestaltung des Übergangs Durch gezielte Planung können Erbstreitigkeiten vermieden und der Fortbestand des Unternehmens unter Ausnutzung steuerlicher Spielräume gesichert werden

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