ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss Gebührenberechnung GBS

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1 ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str Hamburg FAX info@elternkammer-hamburg.de Hamburg, den Die Elternkammer beschließt auf Ihrer Sitzung am , dass die Vordrucke zur Ermittlung des durchschnittlichen Familieneinkommens für die ganztägige Bildung (GT 4a c und Vordruck Muster Lohnsteuerbescheinigung) unter Berücksichtigung der anhängenden inhaltlichen Kritik und der Lösungsvorschläge überarbeitet werden.

2 Inhaltliche Kritik an den Vordrucken zur Ermittlung des durchschnittlichen Familieneinkommens für die ganztägige Bildung (GT 4a und GT 4b) 1. Werbungskosten Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist lediglich ein pauschaler Abzug für Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Altersvorsorgebeiträge und Beiträge zu Berufsverbänden in Höhe von jährlich EUR 1.440,-- möglich. Die Geltendmachung von höheren Werbungskosten ist nicht vorgesehen. Dieses ist eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Einkunftsarten (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und Vermietung und Verpachtung), bei denen die Einkünfte des letzten Einkommensteuerbescheides berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in voller Höhe von den Einnahmen abgezogen worden. Der über die Pauschale hinausgehende Abzug der Werbungskosten muss auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit möglich sein, wenn die Werbungskosten z.b. über den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden können. 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nicht zwingend im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 besteht ein Wahlrecht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen entweder nach Tarif zu besteuern oder es bei der bereits von der Bank einbehaltenen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zu belassen. Insbesondere Besserverdiener werden in der Regel ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklären, weil der persönliche Steuersatz über 25 % liegt. Geringverdiener werden diese Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben, um sich die Differenz zwischen dem Abgeltungssteuersatz und dem niedrigeren persönlichen Steuersatz vom Finanzamt erstatten zu lassen. So werden die Eltern mit niedrigem Einkommen bei der Ermittlung des durchschnittlichen Familieneinkommens benachteiligt, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen laut letztem Einkommensteuerbescheid bei Ihnen berücksichtigt werden, während Besserverdiener diese wahrscheinlich in diesem Bereich deutlich höheren Einkünfte nicht in ihrem Steuerbescheid stehen haben. Keine Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des durchschnittlichen Familieneinkommens. So werden zwar die Besserverdiener immer noch bevorteilt, weil deren Kapitaleinkünfte nicht berücksichtigt werden, die Geringverdiener werden aber nicht zusätzlich mit Gebühren belastet. 3. Abzuziehende Steuern bei den Einkünften Beim Ermittlungsbogen des durchschnittlichen Familieneinkommens bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (GT 4b) ist unter Position C2 der Abzug der festgesetzten Einkommen- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages vorgesehen, soweit sie auf die Einkünfte nach Ziffern A.1, A.4, A.8 und A.9 entfallen. Diese Möglichkeit ist beim

3 Ermittlungsbogen für die nichtselbständige Arbeit (GT 4a) nicht gegeben. Das führt dazu, dass sich die Steuern auf die sonstigen Einkünfte aus Renten oder Ruhegeld, die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterschiedlich auswirken auf die Höhe des Familieneinkommens je nachdem, welchen Ermittlungsbogen man benutzt. Beim Vordruck GT 4b wird der um die darauf entfallenden Steuern reduzierte Betrag der Einkünfte berücksichtigt, beim Vordruck GT 4a werden die gleichen Einkünfte ungekürzt angesetzt. Beispiel: Ein Angestellter mit zusätzlichen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zahlt dadurch mehr Gebühren für die Ganztagsbetreuung als ein Selbständiger mit gleich hohen Einkünften, weil er die festgesetzte Steuer laut Steuerbescheid nicht abziehen kann. Bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung wird der Selbständige benachteiligt, da er nur die um die Verluste geminderte festgesetzte Steuer abziehen darf. Der Angestellte darf die einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen und die eventuell hohe Steuererstattung auf die Verluste bleibt unberücksichtigt. Änderung des Ermittlungsbogens GT 4a dahingehend, dass auch hier eine Berücksichtigung der festgesetzten Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf die oben genannten Einkünfte ermöglicht wird. 4. Aufwendungen für Versicherungen für Berufstätige, die keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten Im Vordruck GT 4b unter Position C3.1 ist ein Abzug der Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen laut Einkommensteuerbescheid bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur für Selbständige und Beamte zulässig. Beherrschende GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer erzielen ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Für diesen Personenkreis entfällt beim Ausfüllen des Vordruckes GT 4a die Möglichkeit des Abzuges der Vorsorgeaufwendungen. Erweiterung des Ermittlungsbogens GT 4b um den Personenkreis nicht sozialversicherungspflichtige GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer. Außerdem wird die Abzugsmöglichkeit von Altersvorsorgebeiträgen in Position C3.2 des Vordrucks GT 4b gegeben. Hier sind genauere Angaben in den Ausfüllhinweisen erforderlich, welche Altersvorsorgebeiträge unter dieser Position angesetzt werden können. Im Steuerrecht versteht man unter Altersvorsorgebeiträgen Beiträge zu Riester-Rentenverträgen. Diese können hier aber nicht gemeint sein, da nur Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Riester-Rentenverträge abschließen können. Dieser Personenkreis ist aber gerade ausgeschlossen worden in dieser Position. Beiträge zu Basis-Rentenversicherungen (sogenannte Rürup-Rente) können von Eltern mit allen Einkunftsarten entrichtet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von der Abzugsmöglichkeit dieser Beiträge ausgenommen werden sollten. Es könnten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung z.b. von Selbständigen gemeint sein. Diese würden den gesetzlichen Abzügen eines Arbeitnehmers entsprechen. Leider werden aber die Beiträge zur Basis-Rentenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einkommensteuerbescheid nicht getrennt voneinander ausgewiesen. Eine volle Abzugsfähigkeit dieser Beiträge würde dann wieder die Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit benachteiligen, die diese Abzugsmöglichkeit nicht haben. Die

4 gezahlten Altersvorsorgebeiträge sind außerdem nicht einer bestimmten Einkunftsart zuordenbar, wie es unter C3.2 erwähnt ist. Erzielt ein Elternteil Einkünfte aus allen Einkunftsarten, ist eine Trennung der auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallenden Beiträge nicht möglich. Eine Klarstellung bzw. Erweiterung des abzugsberechtigten Personenkreises ist unbedingt erforderlich! 5. Lohnsteuerfreibetrag Die Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Jahres- Lohnsteuerbescheinigung führt dazu, dass bei Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages höhere Einkünfte berücksichtigt werden. Hier werden Eltern mit hohen Werbungskosten doppelt bestraft. Zum einen steht ihnen nicht die Möglichkeit zu, die hohen Werbungskosten einkunftsmindernd zu berücksichtigen (siehe Punkt 1.), zum anderen zahlen sie aufgrund der Eintragung der hohen Werbungskosten als Lohnsteuerfreibetrag weniger Lohnsteuer, haben dadurch ein höheres Einkommen. Ein auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgewiesener Lohnsteuerfreibetrag muss einkunftsmindernd abziehbar sein, falls die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hierüber und nicht über den Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. 6. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung Es ist weder auf den Einkommensbögen GT 4a und GT 4b noch in den Erläuterungen (GT 4c) erkennbar, wie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung nachgewiesen werden sollen. Sie gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, es gibt aber weder eine Lohnsteuerbescheinigung noch sind sie im Steuerbescheid ausgewiesen, weil der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer in der Regel übernimmt. Diese Einkünfte müssen über die Dezember-Gehaltsabrechnung des letzten Jahres nachgewiesen werden. Hier sind in der Regel auch die Jahreswerte angegeben. Die Abfrage muss in den Einkommensbögen diesbezüglich erweitert werden. A. Vordruck GT 4c Ausfüllhilfe Einkommensbogen Unter Punkt 7 ermöglichen Sie den Eltern die Beantragung einer Neuberechnung der Gebühren, falls das Einkommen um mehr als 15 % gesunken ist. Bei Selbständigen genügt die Abgabe einer plausiblen Schätzung. Gerade bei Selbständigen gibt es schwankende Einnahmen. So kann es Monate geben, in denen überhaupt keine Umsätze erzielt werden. Eine in diesen Monaten abgegebene plausible Schätzung des Jahreseinkommens wird deutlich geringer ausfallen als in den umsatzstarken Monaten. Hier ist eventuell durch eine Verlagerung der Umsätze in spätere Monate eine ungerechtfertigte Ermäßigung möglich. Hier muss eine Kontrollmöglichkeit geschaffen werden, um eine Gleichbehandlung mit anderen Einkunftsarten sicherzustellen (z.b. die Verpflichtung zur Nachreichung des endgültigen Steuerbescheides und die rückwirkende Änderungsmöglichkeit ursprünglicher Gebührenfestsetzungen). Der in der Anlage dargestellte Mustereinkommensteuerbescheid entspricht den Wunschvorstellungen des Senats, stimmt aber nicht mit dem tatsächlichen Verwaltungsakt der Finanzverwaltung überein. Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich nicht in einem Einkommensteuerbescheid festgesetzt, sondern in einem eigenständigen Bescheid. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen sind nur dann im Steuerbescheid als Einkünfte ausgewiesen, wenn das sogenannte steuerliche Realsplitting beantragt wurde, ansonsten überhaupt nicht. Leistungen der Agentur für Arbeit, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld sind in der Regel schwer auffindbar in einer Summe in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid als Lohnersatzleistungen erwähnt als Einkünfte, die dem Progres-

5 sionsvorbehalt unterliegen, werden aber keinesfalls bei den sonstigen Einkünften ausgewiesen. Ebenfalls nicht ausgewiesen bei den sonstigen Einkünften werden BaföG oder Unterhaltssicherung. Hier sind dringend Korrekturen und weitere Erläuterungen an anderer Stelle des Bogens erforderlich. B. Vordruck Muster Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Die einzelnen Positionen der Lohnsteuerbescheinigung werden den anrechenbaren Einkünften bzw. den abzugsfähigen Ausgaben zugeordnet. Hier werden steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (17 und 18), steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit (20) sowie steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung (21) den Einkünften zugerechnet. Diese Zuordnung ist nicht gerechtfertigt und muss aufgehoben werden! Arbeitnehmer werden durch diese Hinzurechnung doppelt bestraft. Einerseits werden die Arbeitgeberleistungen dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits stehen den Arbeitgeberleistungen konkrete Ausgaben der Arbeitnehmer in mindestens gleicher Höhe gegenüber, die bei den Ausgaben nicht berücksichtigt werden, weil ein Werbungskostenabzug nicht vorgesehen ist (siehe Anmerkung 1).

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