Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester Einsendearbeit
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1 Welzel, Dieter Hennef, 29. Juni 2002 Auf der Nachbarsheide Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester Einsendearbeit Fall: A und B sind Kaufleute in Hagen. A ist Großhändler von Computersoftware. B betreibt ein kleines Computergeschäft, in dem er neben Computern und Zubehör auch Software verkauft. B bestellt bei A am telefonisch 50 CD-Roms der Multimedia-Lernsoftware Recht I zum Preis von EURO 20,-- pro Stück. Weil B unter Termindruck steht, setzt er eine Frist für die Zusendung der Auftragsbestätigung bis zum A gibt ein Schreiben mit folgendem Wortlaut am zur Post: Auftragsbestätigung Hiermit bestätigen wir Ihre Bestellung von 50 CD-Roms, Multimedia-Lernsoftware Recht I, zum Preis von EURO 20,-- pro Stück. Wegen eines unvorhersehbaren Schneesturms, der das Leben in der Stadt für mehrere Tage lahm legt, erreicht das Schreiben des A den B erst am B erkennt anhand des Poststempels, dass A die Auftragsbestätigung rechtzeitig abgeschickt hat. Nach 4 Wochen mahnt A die Abnahme und Bezahlung der CD-Roms an. B beruft sich darauf, die Auftragsbestätigung sei nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist eingegangen. Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von EURO 1.000,--? 100 Punkte
2 1 Gutachten A. Kauf- oder Werkvertrag? A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Abs. 2 BGB oder 631 Abs. 1 BGB haben. Welche dieser beiden Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist, hängt von dem Vertragstyp Kauf- oder Werkvertrag des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts ab. Bei der Herstellung und Überlassung von Software ist eine rechtliche Abgrenzung zwischen diesen beiden Vertragsarten anhand des Kriteriums Überlassung von Standard- oder Individualsoftware vorzunehmen. Geht es um die Überlassung von Standardsoftware, handelt es sich um einen Kaufvertrag gemäß 433 BGB. Wird demgegenüber Individualsoftware überlassen, ist von einem Werkvertrag gemäß 631 BGB auszugehen. Dies gilt nicht nur bei der Erstellung neuer Software, sondern auch bei der Anpassung von Standardsoftware, wenn man dabei von einer geistigen Leistung des Anpassenden sprechen kann. A ist Großhändler von Computersoftware und B betreibt ein kleines Computergeschäft, in dem er auch Software verkauft. Da B 50 CD-Roms der Standardsoftware Recht I ohne erkennbare Anpassung durch den A b e- stellt, ist hier von einem Kaufvertrag gemäß 433 BGB auszugehen. Zwischenergebnis: A macht gegenüber B die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von Abs. 2 BGB geltend. Voraussetzung für den Kaufpreisanspruch des A aus 433 Abs. 2 BGB ist, dass A und B einen wirksamen Kaufvertrag über die 50 CD-Roms zum Preis von 20! #"$&% ')(*,+"-/.0 ssen haben. Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, d.h. durch Angebot und Annahme ( 145 ff. BGB). Sein Zustandekommen setzt daher als erstes voraus, dass ein auf den Abschluss des konkreten Kaufvertrag gerichtetes Angebot abgegeben worden ist. B. Angebot des B Ein entsprechendes bindendes Angebot ist eine Willenserklärung, mit der sich jemand, der einen bestimmten Vertrag abschließen möchte, an einen potenti-
3 2 ellen Vertragspartner wendet und die regelungsbedürftigen Vertragsbedingungen derart konkret und vollständig zusammenfasst, dass der andere, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen, durch ein bloßes Ja (die Anna h- meerklärung) den Vertrag entstehen lassen kann. Das bedeutet für das Zustandekommen eines Kaufvertrages, dass das Angebot in der Regel die Parteien bezeichnen sowie die Leistung des Verkäufers (den Kaufgegenstand) und die Gegenleistung des Käufers (den Kaufpreis) enthalten muss. B hat bei A telefonisch 50 CD-Roms der Multimedia-Lernsoftware Recht I zum Preis von !8#9:<;=,>?7@=ABAC7EDF >G>@HBIJJKLMHC7ON?4PARQABH09STJH0=VUWK3X7@=HY=IZX[ und B), die Leistung des Verkäufers (Lieferung der 50 CD-Roms) und die Gegenleistung des Käufers (Zahlung von \^]`_acbxd?ebfgfhdei)jlknm)o dlpafgq)osrm ein verbindliches und wirksames Angebot abgegeben. Dieses ist dem B durch die akustische Wahrnehmung beim Telefonat auch zugegangen. Zwischenergebnis: B hat also gegenüber A ein wirksames Angebot zum Kauf von 50 CD-Roms, Multimedia-Lernsoftware Recht I abgegeben. C. Annahme des A? Für das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages ist weiterhin erforderlich, dass A dieses Angebot angenommen hat. Die Annahme ist diejenige Willenserklärung, mit welcher sich derjenige, an den das Angebot gerichtet worden ist, vorbehaltlos, das heißt ohne Änderungen vorzunehmen, mit dessen Inhalt einverstanden erklärt. I. Die Annahmeerklärung Indem A ein als Auftragsbestätigung betiteltes Schreiben mit deckungsgleichem Inhalt zum telefonischen Angebot des B zur Post aufgab, hat er die Annahme erklärt. Zwar ist es unter Kaufleuten üblich, auch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Auftragsbestätigung zu bezeichnen, jedoch setzt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben einen bereits geschlossenen Vertrag voraus. Aufgrund des Telefonats liegt aber lediglich ein Angebot des Kaufmannes B vor. Eine übereinstimmende Annahmeerklärung des Kaufmannes A erfolgte
4 3 erst mit der Auftragsbestätigung, so dass das als Auftragsbestätigung bezeichnete Schreiben kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sein kann. Gegen die Wirksamkeit der Annahmeerklärung des A könnte indessen sprechen, dass gemäß 147 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB ein am Telefon gemachtes Angebot als ein Antrag unter Anwesenden gilt und dem entsprechend nur sofort angenommen werden kann. Zwar hat A die Annahme nicht sofort am Telefon erklärt, sondern erst mit dem Schreiben, das er am , also dem darauffolgenden Tag zur Post aufgab. Jedoch hat B dem A eine Annahmefrist für die Zusendung der Auftragsbestätigung gemäß 146 i.v.m. 148 BGB bestimmt. Folglich musste A für das Zustandekommen des Kaufvertrages das Angebot des B nicht sofort, sondern innerhalb der von B gesetzten Annahmefrist annehmen. II. Fristgerechter Zugang der Annahmeerklärung? Die Annahmeerklärung des A könnte gleichwohl unwirksam sein, denn das Schreiben des A ist bei B erst am eingegangen, obwohl B gegenüber dem A eine Frist zur Annahme bis zum gesetzt hatte. Aufgrund dieser Verspätung könnte gemäß 146 i.v.m. 148 BGB das von B stammende Angebot zwischenzeitlich erloschen sein. Für die Wahrung der von dem Anbietenden bestimmten Annahmefrist ist entscheidend, dass die Annahmeerklärung dem Erklärungsempfänger innerhalb der festgesetzten Frist zugegangen ist. Dass die Erklärung möglicherweise bereits vor Ablauf dieser Frist in Form eines Schreibens an den anderen abgesandt worden ist, ist dagegen grundsätzlich unerheblich, wenn der Zugang nicht mehr fristgerecht erfolgt. Damit kann keine Fristwahrung darin erblickt werden, dass A das Schreiben am abgeschickt hat. Das Schreiben ist dem B gemäß 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst am zugegangen. Somit ist die Annahme des A als verspätet anzusehen. Damit ist das Angebot des B gemäß 146 i.v.m. 148 BGB erloschen mit der Folge, dass die Annahme dieses Angebotes nicht mehr wirksam werden kann. Zwischenergebnis: Die Annahme des A ging dem B verspätet zu, so dass das Angebot des B erloschen ist.
5 4 Wird der Antrag verspätet angenommen, so gilt diese Annahmeerklärung gemäß 150 BGB als neuer Antrag. Dieser Grundsatz wird allerdings durch 149 BGB durchbrochen. III. Verspätete Annahmeerklärung gemäß 149 S. 2 BGB? Gemäß 149 S. 1 BGB gilt eine verspätete Annahmeerklärung dann nicht als verspätet, wenn die Annahmeerklärung bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, dies für den Annehmenden erkennbar war und dieser dem Absendenden die Verspätung nicht unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung angezeigt hat. A hat die als Auftragsbestätigung bezeichnete Annahmeerklärung am , also zwei Tage vor der Annahmefrist zur Post aufgegeben. Die Beförderung von Briefen durch die Post benötigt im Inland und insbesondere innerhalb einer Stadt normalerweise nur einen Werktag, so dass die Zustellung regelmäßig am nächsten Werktag erfolgt. Bei regelmäßiger Beförderung dieses Briefes innerhalb Hagens durch die Post wäre er also am nächsten Tag, den , oder spätestens am bei B im Briefkasten gewesen und damit B noch rechtzeitig zugegangen. Das A die Auftragsbestätigung rechtzeitig absandte, war für den B ferner anhand des Poststempels auf dem Brief erkennbar und hatte er erkannt. Gleichwohl antwortete er nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition des 121 Abs. 1 S. 1 BGB), nach dem Zugang der Auftragsbestätigung am , sondern wartete vielmehr die 4 Wochen später erfolgte Mahnung des A zur Abnahme und Bezahlung der CD-Roms ab. Er verzögerte also schuldhaft die Anzeige des verspäteten Zuganges der Auftragsbestätigung des A, so dass die Voraussetzungen des 149 S. 2 BGB erfüllt sind. Demnach gilt die Annahmeerklärung des A als nicht verspätet (gesetzliche Fiktion deren Grundlage der Gedanke des Vertrauensschutzes ist). Der Kaufvertrag ist also am wirksam geschlossen worden. Ergebnis: A hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von t6u v wyx 433 Abs. 2 BGB.
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