Fall 1. Fall 2. Fall 3

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1 Fall 1 V ist Münzhändler und möchte seinem Stammkunden K eine seltene 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, anbieten. Er setzt daher am ein Schreiben an den K auf, in dem er ihm die 10 DM Münze Germanisches Römisches Museum für einen Kaufpreis von 500 Euro anbietet. Dabei weist er ausdrücklich darauf hin, dass er erst am wieder telefonisch zu erreichen ist, da er gerade seine Büroräume wechselt. Er bittet daher den K ihm bis zum schriftlich Bescheid zu geben. Bei dem Schreiben gibt V dabei die Adresse der alten Büroräume an. Die Adresse der neuen Büroräume verschweigt er. Am wird der Brief an den K abgeschickt. Kurz nach Absendung reut den V aber sein Angebot. Er erkennt, dass er die Münze zu günstig angeboten hat. Ihm kommt daher die Idee, einfach ein paar Tage früher in die neuen Büroräume umzuziehen, so dass der K ihn nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. Daher zieht der V am in die neuen Büroräume. Am selben Tag erhält der K das Schreiben des V. Hoch erfreut über das günstige Angebot schreibt er dem V am selben Tag zurück, wobei er sich mit dem Vertragsangebot des V einverstanden erklärt. Er adressiert den Brief an die von V angegebene Adresse und schickt ihn noch am gleichen Tag ab. Der Brief des K kann jedoch am Nachmittag des nicht zu dessen alter Adresse zugestellt werden. Am erhält der K seinen Brief an V wegen Unzustellbarkeit zurück. Der K macht sofort die richtige Adresse des V im Internet ausfindig und ruft diesen an. Der V erklärt dem K, dass man jetzt sowieso nichts mehr machen könne, da er die Münze schon dem I angeboten habe. Der V hatte am an den I ein Vertragsangebot aufgesetzt, in dem er ihm die Münze für 1000 Euro angeboten hat. Da er sich es aber noch einmal in Ruhe überlegen wollte, hatte er das Vertragsangebot des I in seiner Schreibtischschublade eingeschlossen. Jedoch habe seine ansonsten zuverlässige Sekretärin den Schreibtischschlüssel gefunden, in der Schreibtischschublade das Schreiben an den I gefunden und am abgeschickt. Bereits am hatte der I dem V per seine Zustimmung zu dem Vertragsangebot erteilt. Wie ist die Rechtslage? Fall 2 Wie der Fall 1, aber der K schleicht sich am in die Büroräume des V und entwendet heimlich eine 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum. Diese schenkt er seinem Freund F und übergibt ihm die Münze. F weiß nicht, wie der K an die Münze gelangt ist. Kann der V Herausgabe der Münze von F verlangen? Fall 3 K möchte einen Wochendausflug machen. Er weiß, dass Hotelbetreiber F Doppelzimmer mit Seeblick für 50 Euro pro Zimmer vermietet. Daher erklärt er am dem F schriftlich, dass er für zwei Nächte vom ein Doppelzimmer für 50 Euro pro Zimmer mieten wolle. Den Brief schickt der K am gleichen Tag ab und wird dem F am in seinen Briefkasten geworfen. Am fällt dem K jedoch auf, dass er vom gar kein Zeit hat. Er schreibt daher dem F am eine , in der er ihm mitteilt, er wolle das Vertragsangebot zurückziehen. Die gelangt auch noch am selben Tag, den , in den server des F. Der F ist über die etwas verwundert, er wusste gar nichts von einem Angebot. Er schaut daher sofort in seinen Briefkasten nach und findet dort das Schreiben des K. Da der F aber im

2 Augenblick schlecht besucht ist, möchte er unbedingt den Vertrag mit K abschließen. Er trägt daher den Namen des K am in die Hotelreservierungsliste ein, ohne allerdings den K zu benachrichtigen. Kann der F von K Zahlung von 100 Euro verlangen? Hinweis: Schadensersatzansprüche oder Herausgabeansprüche die auf Schadensersatzansprüchen beruhen sind bei keinem Fall zu prüfen. Fall 1 Gutachten A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch des K gegen V nach 433 Abs. S. 1 BGB auf Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Münze Dem K steht ein Anspruch gegenüber V nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. 1. Vertragsschluss Ein Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus. Zudem müsste das Angebot innerhalb der Annahmefrist angenommen worden sein. a) Angebot Das Angebot des V könnte in seinem Brief an K liegen. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Darin müssen alle wesentlichen Regelungen des angestrebten Vertrages (sog. essentialia negotii) so bestimmt enthalten sein, dass der Empfänger den Vertrag durch einfache Bejahung annehmen kann. Dies bedeutet für den Kaufvertrag, dass die Kaufsache und der Kaufpreis erkenntlich sein müssen. In dem Schreiben des V an K, ist sowohl Kaufpreis, 500 Euro, als auch Kaufgegenstand, die 10-DM Münze, genau bestimmt, so dass eine Willenserklärung in Form eines Kaufangebotes vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Angebot des V wirksam geworden ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird durch Abgabe und Zugang wirksam. aa) Abgegeben ist eine Willenserklärung dann, wenn sie der Erklärende willentlich in den Verkehr gebracht hat. Mit dem Abschicken des Briefes an K hat sich der V willentlich seiner Erklärung entäußert. Eine Abgabe liegt mithin vor. bb) Bei dem Antrag des V handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden. Diese wird nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit Zugang wirksam. Der K hat den Brief des am gelesen. Nimmt der Adressat von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis, so ist spätestens zu diesem Zeitpunkt der Zugang gegeben. Dem K ist also das Angebot des V wirksam am zugegangen. b) Annahme Dieses Angebot des V müsste K angenommen haben. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich auf die Zustimmung zu dem Angebot gerichtet ist. Eine solche Annahmeerklärung liegt in dem Schreiben des K vom an V. Dieses Angebot müsste jedoch auch wirksam geworden sein, d. h. abgeben und - da die Annahmerklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist - auch zugegangen sein.

3 aa) Abgabe Der K hat den Brief abgeschickt, sich seiner Erklärung also willentlich entäußert, mithin die Annahmeerklärung abgegeben. bb) Zugang Bei Schreiben des V handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden. Diese wird nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit Zugang wirksam. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Brief müsste also zunächst in den Machtbereich des V gelangt sein. Der Brief des K konnte dem V jedoch nicht zugestellt werden, da die Adresse des V falsch war. Er ist somit nicht in seinen Machtbereich gelangt, so dass es am Zugang i. S. d. 130 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt. cc) Zugangsfiktion nach 242 BGB Das Schreiben des K an den V könnte jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben i. S. d. 242 BGB als zugegangen gelten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger gegen eine Obliegenheit verstoßen hat den Zugang zu ermöglichen und das der Erklärende alles Erforderliche getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen kann. (1) Verpflichtung zur Ermöglichung des Zugangs Der V müsste also verpflichtet gewesen sein, den Zugang des Briefes des K zu ermöglichen. Grundsätzlich besteht eine solche Verpflichtung nicht. Im Rahmen bestehender oder angebahnter Vertragsverhandlungen muss aber derjenige, der mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Der V und der K hatten Vertragsverhandlungen geführt. Auch hatte der V dem K das Vertragsangebot bereits übermittelt und musste somit mit dem Zugang einer Annahme rechnen, so dass der V verpflichtet war, den Zugang der Annahmerklärung des K zu ermöglichen. Zu prüfen ist allerdings, wie es sich auswirkt, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestand, den V den Brief zukommen zu lassen. Der K hätte sich ja nach der richtigen Adresse des V erkundigen können. Für den K bestand aber keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Adresse des V zu zweifeln. Wer im Rechtsverkehr eine Adresse angibt und rechtserhebliche Erklärungen sich an diese Adresse schicken lässt muss damit rechnen, dass Erklärungen auch an diese Adresse geschickt werden. Indem der V dem K die falsche Adresse mitteilt, vereitelt er damit den Zugang zu seiner richtigen Adresse. (2) Erneuter Zustellungsversuch Weiter Voraussetzung ist, dass der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreicht. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zustellungsversuch unverzüglich einen neuen Zustellungsversuch unternimmt. Ein solcher ist nach h. M. aber entbehrlich bei grundslosen Annahmeverweigerungen oder einer arglistigen Zugangsverhinderung. Der V ist bewusst früher in seine Büroräume umgezogen, um so den Zugang der Annahmeerklärung des K zu verhindern. Er handelte also vorsätzlich und somit arglistig. Es bedurfte daher keines erneuten Zustellungsversuches durch K. Folglich wird der Zugang des Briefes des K fingiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Brief des K am Nachmittag des in den Machbereich des V gelangt ist. Bei Briefen, die nachmittags zugehen besteht nach der Verkehrsanschauung noch am selben Tag die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Folglich gilt der Brief des K am als zugegangen.

4 c) Annahmefrist Damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt ist weiterhin Voraussetzung, dass das Angebot innerhalb der Annahmefrist angenommen wurde. Vorliegend hatte der V dem K eine Annahmefrist bis zum gesetzt. Daher konnte die Annahme des Antrages nach 148 BGB nur bis zum erklärt werden. Da die Annahmerklärung des K dem V am zugegangen ist, ist die Annahmeerklärung des K innerhalb der Annahmefrist erfolgt. Es liegen folglich zwei deckungsgleiche Willenserklärungen vor, so dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K zustande gekommen ist. 2. Ergebnis Folglich ist zwischen K und V ein Kaufvertrag i.s. d 433 BGB über die Münze zum Preis von 500,- zustande gekommen. Demnach hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Münze aus 433 Abs. 1 BGB II. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe der Münze nach 985, 986 BGB Dem K könnte ein Anspruch gegen V auf Herausgabe der Münze aus 985, 986 BGB zustehen, wenn der K Eigentümer, V Besitzer und V kein Recht zum Besitz hat. Zu prüfen ist die Eigentümerstellung des K. Ursprünglich war der V Eigentümer der Münze. Der V könnte jedoch das Eigentum an der Münze durch 929 S. 1 BGB an K verloren haben. Dazu ist erforderlich, dass sich beide Parteien über den Eigentumswechsel einigen, der V dem K die Münze übergeben hat und der V zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen war. Fraglich ist, ob in dem Schreiben des V an K auch ein Angebot zur Eigentumsübertragung an der Münze lag, welches der K mit seinem Schreiben an den V angenommen hat. Dann müsste das Schreiben des V so ausgelegt werden können, dass er sich in diesem bereit erklärt, dem K das Eigentum an einer bestimmte 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, verschaffen zu wollen. An welcher 10 DM Münze der K Eigentümer werden sollte, stand jedoch bei dem Kaufangebot des V an K jedoch noch nicht fest. Der V hat daher mit dem Schreiben an K nicht auch gleichzeitig ein Einigungsangebot zur Eigentumsübertragung abgegeben. Eine Einigung nach 929 S. 1 BGB fehlt daher, so dass der V Eigentümer der Münze geblieben ist. Ein Anspruch des K gegen V nach 985, 986 BGB scheidet daher aus. B. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 500 Euro und Abnahme der Münze aus 433 Abs. 2 BGB Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor (s. o.). Der V kann daher von K Zahlung i. H. v. 500 Euro und Abnahme der Münze aus 433 Abs. 2 verlangen. C. Anspruch des I gegen V nach 433 Abs. S. 1 BGB auf Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Münze Dem I steht ein Anspruch gegenüber V nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. I. Vertragsschluss Ein Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus. Zudem müsste das Angebot innerhalb der Annahmefrist angenommen worden sein. Das Angebot des V könnte in dem vom datierten Schreiben des V an den I liegen. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Darin müssen alle wesentlichen Regelungen des angestrebten Vertrages (sog. essentialia negotii) so bestimmt enthalten sein, dass der Empfänger den Vertrag durch einfache Bejahung annehmen kann. Dies bedeutet für den Kaufvertrag, dass die Kaufsache und der Kaufpreis erkenntlich sein müssen. Indem von V an I schriftlich

5 unterbreiteten Vertragsangebot, ist sowohl Kaufpreis (1000 Euro), als auch Kaufgegenstand genau bezeichnet, so dass eine Willenserklärung in Form eines Kaufangebotes vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Angebot des V wirksam geworden ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wie das Kaufvertragsangebot, wird durch Abgabe und Zugang wirksam. Abgegeben ist eine Willenserklärung dann, wenn sie der Erklärende willentlich so in den Verkehr gebracht hat, dass ohne weiteres Zutun der Zugang der Erklärung eintreten kann. Vorliegend ist das Schreiben des V in den Verkehr gelangt. Auch hatte der V es formuliert. Jedoch wollte der V es noch nicht abschicken. Es bedurfte daher nach seiner Vorstellung noch weiterer Schritte, damit das Schreiben in den Verkehr gelangt. Folglich fehlte es an der willentlichen Entäußerung. Der V hat somit die Willenserklärung nicht selbst abgegeben. Fraglich ist jedoch, ob sich der V die Abgabe der Willenserklärung durch seine Sekretärin zurechnen lassen muss. Nach einer Ansicht genügt es, dass der Erklärende das Inverkehrbringen zu vertreten hat. Hat jedoch ein Dritter die Erklärung unbefugt in den Verkehr gebracht, so kommen allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den vermeintlich Erklärenden in Betracht. V hatte das Vertragsangebot für den I in seiner Schublade verschlossen. Er konnte nicht damit rechnen, dass seine ansonsten zuverlässige Sekretärin das Vertragsangebot an I eigenmächtig abschickt. Er handelte daher weder vorsätzlich noch fahrlässig. Die h. M. erfordert für eine wirksame Abgabe immer eine willentliche Entäußerung unabhängig von der Frage, ob der vermeintlich Erklärende in zu vertretender Weise die Abgabe ermöglicht hat. Nach beiden Ansichten liegt daher eine Abgabe nicht vor. II. Ergebnis Ein Kaufvertrag ist mangels Vorliegen einer wirksamen Angebot nicht zustande gekommen. Fall 2 Herausgabeansprüche des V gegen F I. Anspruch des V gegen F auf Herausgabe der Münze nach 985, 986 BGB Dem V könnte ein Anspruch gegen F auf Herausgabe der 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, aus 985, 986 BGB zustehen, wenn der V Eigentümer und F unrechtmäßiger Besitzer ist. 1. Eigentümerstellung des V Ursprünglich war der V Eigentümer der 10 DM- Münze. a) Verlust des Eigentums des V an den K, durch die von K ausgeübte Wegnahme nach 929 S. 1 BGB Der V hat sein Eigentum durch die Wegnahme des K nicht verloren, da in dem Kaufangebot des V an K kein Einigungsangebot gesehen werden kann. Daneben erfolgte die Übergabe durch K selbst und nicht auf Veranlassung des Eigentümers. b) Verlust des Eigentums des V durch Erwerb des F nach 929 S. 1 BGB Der V könnte aber sein Eigentum nach 929 S. 1 BGB dadurch verloren haben, dass der K dem F die Münze übergibt. Voraussetzungen hierfür sind die Einigung zum Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber, und, wie sich aus 932 ergibt, die Berechtigung des Veräußerers.

6 aa) Einigung und Übergabe Mit der Übergabe der Münze hat der K konkludent ein Einigungsangebot auf Übertragung des Eigentums an der Münze abgegeben, welches der F durch die Entgegennahme der Münze auch konkludent angenommen hat, so dass, da die Einigung auch noch im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, die von 929 S. 1 BGB geforderten Voraussetzungen vorliegen. bb) Berechtigung des K Fraglich ist, ob der K auch zur Veräußerung berechtigt war. Dies wäre der Fall, wenn K selbst Eigentümer oder aber gem. 185 BGB anderweitig zur Verfügung befugt wäre. K hatte jedoch weder selbst Eigentum an der Münze erlangt (vgl. oben), noch ist er von V zur Eigentumsübertragung berechtigt worden. Der mit V abgeschlossene Kaufvertrag gibt dem K daher kein Recht zur Eigentumsübertragung. Das Eigentum ist demnach nicht gemäß 929 S. 1 BGB auf F übertragen worden. c) Gutgläubiger Erwerb des F gem. 929 S. 1, 932 BGB Zu prüfen bleibt, ob der F das Eigentum nicht gutgläubig vom Nichtberechtigen K, nach 929 S. 1, 932 BGB erworben hat. Hierzu sind Einigung und Übergabe gem. 929 S. 1 BGB, sowie der gute Glaube des F gem. 932 Abs. 1 BGB erforderlich. Die Voraussetzungen des 929 S. 1 BGB liegen vor (s.o.) Zu prüfen sind daher die Voraussetzungen des 932 Abs. 1 S. 1 BGB. aa) Guter Glaube Gem. 932 Abs. 1, S.1 BGB kann die Nichtberechtigung des K durch Gutgläubigkeit des F im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung überwunden werden. Gem. 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber, also F, nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer, also K, gehört. F zweifelte nicht, dass K Eigentümer der Münzen war und hatte auch keinen Grund dazu. F war demnach gutgläubig. bb) Ausschluss gem. 935 Abs. 1 S. 1 BGB Ein gutgläubiger Erwerb ist jedoch dann gem. 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die 10 DM- Münze dem Eigentümer, also V, abhanden gekommen ist. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat. K hat die 10 DM- Münze einfach an sich genommen ohne den V zu fragen. Hierdurch ist seine tatsächliche Sachherrschaft an der Münze ohne sein Wissen verloren gegangen. Somit ist ihm die Münze abhanden gekommen. Ein gutgläubiger Erwerb seitens des F scheidet mithin aus. Der V ist somit Eigentümer der Münze geblieben 2. F als unrechtmäßiger Besitzer Der F hat die Münze in seiner Sachherrschaft. Er ist somit Besitzer. Zudem hat er gegenüber V kein Recht zum Besitz nach 986 Abs. 1 S. 1 BGB, noch kann er ein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer ableiten, der dem V gegenüber zum Besitz berechtigt ist, so dass auch 986 Abs. 1 S. 2 BGB ihm kein Recht zum Besitz gibt. 3. Ergebnis Der V kann von F die Herausgabe der Münze nach 985, 986 BGB verlangen.

7 II. Anspruch des V gegen F auf Herausgabe der Münze nach 861 BGB Möglicherweise hat V gegen F auch einen Anspruch auf Herausgabe der Münze gem. 861 BGB. Dies wäre der Fall, wenn dem V als früheren Besitzer der unmittelbare Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, F fehlerhaft besitzt und kein Ausschlussgrund gem. 861 Abs. 2 BGB gegeben ist. a) Besitz des Anspruchstellers V Als Anspruchsteller müsste V also früherer Besitzer gewesen sein. Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Die 10 DM- Münze befand sich hier in den Büroräumen des V, war also dessen unmittelbaren Zugriff ausgesetzt. Somit war V auch unmittelbarer Besitzer der Münze. b) Besitzentzug durch verbotenen Eigenmacht, 858 BGB Weiter ist zu prüfen, ob ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht, 858 Abs. 1 BGB, entzogen worden ist. Verbotene Eigenmacht gem. 858 Abs. 1 BGB ist jede gesetzlich nicht gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sache beeinträchtigt. K hat die Münze bei V einfach an sich gebracht und mit nach Hause genommen. Damit hat er der Münze dem unmittelbaren Zugriff durch V entzogen. Er war hierzu nicht berechtigt und tat dies ohne V zu fragen, also auch ohne dessen Willen. Der unmittelbare Besitz an der Münze wurde dem V folglich durch verbotene Eigenmacht entzogen. c) Fehlerhaftigkeit des Besitz des F Schließlich müsste der Anspruchsgegner, also F, fehlerhafter Besitzer sein. Gem. 858 Abs. 2 S. 1 BGB besitzt derjenige fehlerhaft, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt. Es war jedoch nicht F sondern der K, der die Münze durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat. F müsste jedoch die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen, wenn er die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei Besitzerwerb kannte, 858 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Besitzerwerb ging F jedoch davon aus, dass die Münze dem K gehörte und damit dieser auch berechtigter Besitzer ist. F wusste nicht, unter welchen Umständen K an die Münze gekommen war. Also besitzt F nicht fehlerhaft. d) Ergebnis V hat keinen Anspruch gegen F auf Herausgabe der Münze gem. 861 BGB. III. Anspruch des V gegen F auf Herausgabe der Münze nach 1007 Abs. 1 BGB Ein solcher Anspruch scheitert an der Gutgläubigkeit des F bei Besitzerwerb IV. Anspruch des V gegen F auf Herausgabe der Münze nach 1007 Abs. 2 BGB Schließlich kommt noch ein Anspruch des V gegen F auf Herausgabe der Münze gem Abs.1 BGB in Betracht. Ein solcher ist gegeben, wenn V als Anspruchssteller früherer Besitzer war, F als Anspruchsgegner gegenwärtiger Besitzer ist und dem V die 10 DM- Münze abhanden gekommen ist. Wie bereits gesehen, war der V früherer Besitzer. F ist gegenwärtiger Besitzer. In Frage steht daher, ob dem V die Sache abhanden gekommen ist. Abhanden gekommen ist eine Sache dann, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz unfreiwillig verloren hat. Als K die Münze bei V einfach mitgenommen hat, hat V seinen unmittelbaren Besitz daran ohne seinen Willen verloren, also ist die Sache abhanden gekommen. Schließlich dürften keine Ausschlussgründe gem Abs.3 gegeben sein. Hierfür bestehen jedoch auch keine Anhaltspunkte. V hat einen Anspruch auf Herausgabe der Münze gem Abs. 2 BGB gegen F.

8 (V. Anspruch des V gegen F aus 816 I 2 (-), da K keine wirksame Verfügung getroffen hat.)

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