Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
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- Jasper Krämer
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1 Bewertung Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere Personen = Alleinerbe = Miterben Erbengemeinschaft 2032 BGB Fallbeispiel: Grundstück, Auto, Schmuck, Forderungen, Verbindungen, usw. A B C ⅓ ⅓ ⅓ verkauft an X für der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben; die Erbengemeinschaft ist folglich eine Gesamthands-Gemeinschaft, keine Bruchteils- Gemeinschaft die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit, Rechtsträger sind vielmehr die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit jedem Miterben gehört das ganze Vermögen, beschränkt durch die Mit-Berechtigung der anderen Miterben Fragen: a. Kann C seinen Anteil am Nachlass veräußern? Welche Formvorschriften sind ggf. zu beachten? b. Kann X einen Erbschein verlangen? c. Wird X als Miteigentümer (im Grundbuch) eingetragen? d. Kann X die Erbauseinandersetzung bestreiten? e. Welche Möglichkeiten haben die Miterben A und B? 1
2 Bewertung Antworten: Zu a. Ja, er kann es nach 2033 BGB Formvorschrift 2033 I S.2 BGB: Notarielle Beurkundung nötig um zu verfügen Zu b. Nein, er kann keinen Erbschein bekommen. Ein Erbschein wird nur gegenüber Erben erstellt 2353 BGB Zu c. Ja, er wird eingetragen. X rückt in die vermögensrechtliche Position des C und wird deshalb nunmehr mit A und B Gesamthänder am Nachlass, das Grundbuch ist daher zu berichtigen. Zu d. Ja, er kann. X ist in die gesamte vermögensrechtliche Position des C eingetreten. X haftet u.a. auch für Nachlassverbindlichkeiten und kann auch die Erbauseinandersetzung betreiben 2042 BGB Zu e Die übrigen Erben A & B können von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht ( BGB i.v.m. 463ff BGB) Gebrauch machen Folge: Zwischen X und A & B entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dass X verpflichtet, den erworbenen Anteil auf die Miterben A & B zu übertragen. X hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Auseinandersetzungsvertrag ALLE Miterben sind damit einverstanden, dann können sie unabhängig von gesetzlichen Regelungen und Anordnungen des Erblassers die Erbauseinandersetzung regeln. Die Erben schließen einen schuldrechtlichen Vertrag indem sie sich verpflichten einzelne Gegenstände enstände auf einen oder mehrere Miterben zu übertragen. Teilungsanordnung 2048 BGB Der Erblasser hat im angeordnet dass einzelne Vermögensgegenstände auf bestimmte Erben zu übertragen sind. Folge: der bedachte Erbe hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterbengemeinschaft auf Übereignung des zugewiesenen Gegenstandes unter Anrechnung auf den Miterbenanteil. 3 Kinder A B C EFH Waldgrund übriges Vermögen
3 Bewertung Gesetzliche Erbfolge Kein Die Erbenbestimmung in einer Verfügung von Todes wegen ist unwirksam Wenn eine wirksame Verfügung von Todes wegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann Vorheriger Tod eines Erben 1923 BGB 1: Erblasser 2: Alleinerbe 1923 BGB Erblasser A Stirbt B C 1/6 1/6 Der Anteil des A fällt den übrigen Erben entsprechend ihrer Anteile zu 2094 I 1 BGB Die im getroffenen Regelungen bleiben für B und C unberührt. Begriffe: Verzicht 2346 ff BGB Ausschlagung 1942 BGB vor dem Erbfall nach dem Erbfall 3
4 Bewertung Erblasser = Ehemann gesetzl. Güterstand 1924 BGB Ehefrau Kind A Kind B Stirbt 1924 I & IV BGB 1/2 1/4 Abkömmlinge C und D 1/2 1/4 jeweils 1/8 Enkelkinder 1924 III & IV BGB Erblasser = Ehemann gesetzl. Güterstand 1931 I BGB i.v.m BGB Ehefrau Mutter Vater Stirbt 1925 I BGB 1/2 1/8 Schwester 3/4 1/ III BGB Übung U Es erbt Sohn S 1924 I & II BGB, er ist GRN Es erbt Sohn B ½ 1924 I BGB, dessen Töchter jeweils ¼ 1924 III BGB 3. Es erben die Eltern das gesamte Vermögen 1925 I & II BGB 4. Es erben der Vater ½ 1925 I & III BGB, die Brüder jeweils ¼ 1924 IV 5. a. W. erbt ¼ 1931 I BGB und ein weiteres ¼ nach 1371 I BGB b. W. erbt ½ 1931 IV BGB c. W. erbt ¼ 1931 I BGB W. erbt ½ 1931 I BGB und ein weiteres ¼ 1371 I BGB M. erbt 1 / I und B. erbt 1 / III BGB 4
5 Bewertung Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts 193 I BGB Ehegatte muss Folge Erbfähig sein i.s.v BGB Eine wirksame Ehe zum Todeszeitpunkt führen o 1933 BGB o Rechtskräftig geschieden zum Todeszeitpunkt 1564 BGB o Rechtskräftig aufgehoben ist zum Todeszeitpunkt 1313 BGB Ehegatte verliert Sein gesetzliches Erbrecht 1931 BGB Seinen Anspruch auf den Voraus 1932 BGB Seinen Pflichtteilsanspruch 2303 II BGB Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG Güterrechtliche Lösung oder Korrektur nach Güterstand 7 I LPartG: Wahl des gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) 6 I LPartG Verfügung von Todes wegen = Gewillkürte Erbfolge, geht der gesetzlichen Erbfolge vor 1937 BGB 2064 ff BGB Einseitige Verfügung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft 1937 BGB In welcher Form? 2231, 2232 BGB Handschriftlich 2247, 125 BGB Gemeinschaftliches 2265 ff BGB 10 IV LPartG Einseitige Verfügung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft 1937 BGB Formvorschrift 2267 BGB Erbvertrag 2274 ff BGB Zweiseitiges Rechtsgeschäft 1941 BGB Besondere Form des GT = Berliner 2269 BGB 5
6 Bewertung Gültiges : Testierwillen: Testierfähigkeit: 133 BGB Volljährig 2 BGB und nicht von 2229 BGB betroffen Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben durch Erklärung ggü. eines Notars 2233 BGB Höchstpersönliches Recht 2064 BGB nur persönlich 2065 BGB kein Dritter darf Erbmasse bestimmen Keine Nichtigkeitsgründe 134 BGB Gesetzliches Verbot 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 2077 BGB Auflösung von Ehe, Verlöbnis ( 1937) 2231 BGB Zur Niederschrift eines Notars =öffentliches 2232 BGB Durch eine vom Erblasser nach 2247 BGB abgegebene Erklärung 6
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