Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
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- Julius Stieber
- vor 8 Jahren
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1 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl am im Veranstaltungsraum seinen zweiten Vortrag zu dem Thema mit dem Schwerpunkt Vererben gehalten. Auf vielfachen Wunsch hier eine Zusammenfassung seines Vortrags. I. Einleitung Bei dem ersten Vortrag lag der Schwerpunkt auf der Vorsorgevollmacht. Ich fasse nochmals zusammen: - erteilen Sie eine notarielle Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung; - niemand kann die Richtigkeit oder Ernsthaftigkeit Ihres Willens anzweifeln; - jederzeit abänderbar, widerrufbar; - Kosten je nach Vermögen zwischen 10,00 bis maximal 403,50 netto; Beispiel: Vermögen ,00 - Kosten 126,00 netto. In der Vorsorgevollmacht legen Sie Ihren Willen fest, für den Fall, dass Sie sich wegen Krankheit, Koma u. a. nicht mehr äußern können.
2 2 Beim Vererben geht es um den letzten Willen. II. Vererben 1. Notarielle Gestaltung - Beratung auch steuerliche Beratung einholen. Themen: Testament, gemeinsames Testament, Erbvertrag, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, auch in Form eines Wohnrechts, Nießbrauchs, Teilungsanordnungen, Ausgleichs- und Anrechnungspflichten, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsverzicht usw. Lassen Sie sich beraten! Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein eins von beiden ist bei Grundvermögen immer nötig, auch für Banken, Behörden usw. zum Nachweis der Erbfolge. Die Kosten für ein notarielles Testament oder einen Erbschein sind gleich hoch. Beispiel: Wert des Vermögens: ,00 - Notarkosten 327,00 netto -. Einen kleinen Unterschied gibt es: Das Testament bezahlt der Erblasser, den Erbschein die Erben. Mein Schlusssatz wird Sie aber überzeugen, dass das nicht wesentlich ist.
3 3 Machen Sie Ihr notarielles Testament; wie bei der Vorsorgevollmacht befinden Sie sich in der Nichts-passiert-Phase. Alles ist abänderbar widerrufbar. Auch Pflichtteilsansprüche, der sogen. Kindesteil entsteht erst beim Tod und nicht früher, auch nicht bei lebzeitigen Veräußerungen von Vermögenswerten. Was beim Tod an Vermögen noch vorhanden ist, weiß im Voraus niemand es geht ja um den letzten Willen, man kann schon sagen, es geht um den allerletzten Willen. 2. Betrachten wir einige typische Familiensituationen: a) Kinderloses Ehepaar: Sollten auch junge Leute, z. B. ein kinderloses junges Ehepaar ein Testament machen? Haben vielleicht gerade ein Haus gebaut! Der überlebende Ehegatte erbt gesetzlich ¾. ¼ erben die Eltern Schwieger- eltern aus der Sicht des Längstlebenden -, ersatzweise die Geschwister, er- satzweise Neffen und Nichten, ersatzweise die Großeltern. Achtung: Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Bei einer Erbengemeinschaft gilt immer: Alle Erben werden bei Grundvermögen als Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung z. B. des Hausgrundstücks erzwingen. An dem Erlös wird dann der Ehepartner zu ¾ beteiligt. Das Haus ist weg, wenn er es nicht selbst ersteigert. b) Geschieden, mit Kindern, kein neuer Ehepartner:
4 4 Beim Tod erbt das eigene Kind. Was ist aber, wenn Ihr Kind nach Ihnen, aber vor Ihrem geschiedenen Ehepartner verstirbt und kein Testament gemacht hat oder sogar den längstlebenden Elternteil als Erben eingesetzt hat? Ihr geschiedener Ehepartner erbt über das gemeinsame Kind Ihr Vermögen. c) Geschieden, mit Kindern und neuem Ehepartner: Man sollte bedenken, dass bei wechselseitiger Erbeinsetzung der längstlebende Ehepartner das Vermögen erhält und gesetzlich nur an seine eigenen Kinder vererbt. Es entstehen Zufallsergebnisse. Es kommt letztlich darauf an, wer zuerst stirbt. In die Familie des anderen geht das Vermögen. Also richtig gestalten! d) Verheiratet, Kinder: Gibt es kein Testament, entsteht wieder eine Erbengemeinschaft. Bei minderjährigen Kindern müssen Sie sich mit dem Vormundschaftsgericht, bei volljährigen mit diesen auseinandersetzen. Gibt es ein Testament ggf. ein gemeinsames sogen. Berliner Testament gilt: - der Ehepartner steht allein im Grundbuch (keine Erbengemeinschaft ), - keine Versteigerung droht, - die Kinder haben nur Pflichtteilsansprüche. Übrigens: Wenn Sie minderjährige Kinder haben, gehört die Benennung eines Vormunds in das Testament für den Fall, dass die Kinder elternlos werden sollten.
5 5 Sie können gerade im Hinblick auf minderjährige Kinder Testamentsvollstreckung anordnen. Aber bitte bei der Gestaltung des Berliner Testaments beachten: Wenn die Kinder beim Tod des ersten Elternteils nichts erben, verschenken Sie einmal den Steuerfreibetrag, der für jedes Kind bei jedem Erbfall ,00 beträgt. Also ggf. den Kindern Vermächtnisse aussetzen, die erst später fällig werden. Im Einzelnen verweise ich dazu auf die Ausführungen der Gastreferentin, Frau Ingrid Steinbrecher, Vereidigte Buchprüferin und Steuerberaterin. Bitte beachten Sie: Der Verstorbene vererbt immer nur sein eigenes Vermögen. Wenn ein Ehepartner das gesamte Vermögen allein hält, entstehen Schieflagen. Es entstehen Zufallsergebnisse, je nachdem, ob der Ehemann oder die Ehefrau zuerst verstirbt. Die Freibeträge gegenüber den Ehepartnern in Höhe von ,00 und den Kindern in Höhe von ,00 werden nicht optimal ausgeschöpft. Die Erbansprüche des Ehepartners und die Pflichtteilsansprüche der Kinder sind unterschiedlich hoch. Die Aufstellung auf der Folgeseite macht das deutlich:
6 6 Vater verstirbt - Mutter - 2 Kinder Bitte beachten: "Jeder hat sein eigenes Vermögen" Vater Mutter Vater Mutter , , , ,00 Gesetzliche Erbfolge Mutter 1/ ,00 Mutter 1/ , , ,00 Kind 1 1/ ,00 Kind 1 1/ ,00 Kind 2 1/ ,00 Kind 2 1/ ,00 Testament Mutter Alleinerbin Mutter 1/ ,00 Mutter 1/ ,00 abzügl. Pflichtteil abzügl. Pflichtteil Kind 1 1/ ,00 Kind 1 1/ ,00 Kind 2 1/ ,00 Kind 2 1/ ,00
7 , ,00 eigenes Vermögen ,00 eigenes Vermögen , , ,00 Sie sehen: "Was man schon hat, braucht man nicht zu erben, keine Erbschaftssteuer davon zu zahlen und die Freibeträge werden nicht so schnell verbraucht. Auch die Pflichtteilsansprüche werden geringer." Welche steuerlichen Konsequenzen das hat, wird Ihnen Frau Steuerberaterin Steinbrecher im Einzelnen erläutern. Sie sehen daraus, steuerliche Begleitung ist immer notwendig. III. Schluss Ich möchte zum Schluss nochmals darauf hinweisen, dass es beim Vererben um den letzten Willen geht. In einem gemeinsamen Testament, das Eheleuten vorbehalten ist, ansonsten in einem Erbvertrag, können Sie sich binden. Was beim Tod allerdings noch an Vermögen vorhanden ist, bleibt ungewiss trotz aller Bindungswirkung. Der potenzielle Erbe kann sich daher weder wirtschaftlich noch persönlich auf den Anfall einer Erbschaft verlassen. Ich werde daher am die Überträge zu Lebzeiten behandeln.
8 8 Sie wissen ja zum Thema Vorsorgen, einfach machen gehören die Vorsorgevollmachten, Testamente und auch Überträge zu Lebzeiten. Dazu mehr am um Uhr im Vortragsraum der Sparkasse Geseke. Ach so, noch das Schlusswort: Gönnen Sie sich ruhig etwas mehr, Ihre Erben bezahlen für Sie. Ich bedanke mich für Ihr Interesse. Ihr Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
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