Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
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1 Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
2 Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile Auswirkungen auf Cross Compliance Gerichtliches Zuweisungsverfahren Vorweggenommene Erbfolge zur langfristigen Klärung Testament als kurzfristige Vorsorge
3 Definitionen im Erbrecht Erblasser: die verstorbene Person Erbschaft bzw. Erbmasse: das bisher dem Erblasser gehörende Vermögen, es umfasst sämtliches Vermögen und alle Verbindlichkeiten Erbe: die Person, welche die Erbschaft erwirbt tritt in alle Rechte des Erblassers ein
4 Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundsätzlich hat jeder Erblasser einen Erben geerbt wird nach so genannten Ordnungen, zunächst die Abkömmlinge sind solche nicht vorhanden, die Eltern bzw. deren weiteren Abkömmlinge und dann gegebenenfalls über die Eltern und Urgroßeltern Dadurch können mehrere Erben vorhanden sein, so genannte Erbengemeinschaften Erbengemeinschaften können aber letztlich nur gemeinsam handeln
5 Risiken der gesetzlichen Erbfolge bei Grundstücken Durch Erbengemeinschaften können aus Alleineigentum plötzlich Eigentumsverhältnisse mit mehreren Eigentümern entstehen Diese müssen: Regelung zur Verwaltung treffen Verträge gemeinsam unterzeichnen Verfügungen über das Grundstück gemeinsam tätigen Jeder Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen Ein Miterbe kann über seinen Miterbenanteil insgesamt verfügen
6 Risiken der gesetzlichen Erbfolge bei Gesellschaftsanteilen Gesellschaftsanteile können bestehen an Personengesellschaften (GbR, GmbH & Co. KG) Juristischen Personen wie Genossenschaft, Aktiengesellschaft und GmbH Bei Personengesellschaften kann Vererbung zu Auflösung führen eine Fortführung vorsehen oder die Erben ausscheiden lassen bei juristischen Personen entstehen ähnliche Folgen wie bei Grundstücken, die Miterben müssen also gemeinsam handeln
7 Auswirkungen auf Cross Compliance Betriebsinhaber muss immer die Verpflichtungen einhalten Bei Verstößen haften Betriebsinhaber im Erbfall der bzw. die Erben Haftung in Bezug auf Rückforderungen auf die Nachlassmasse begrenzt Bei Fortführung des Betriebes durch den/die Erben kann sich Haftung jedoch erweitern auf eigenes Vermögen Gleiches gilt in anderen Bereichen, beispielsweise wenn Gesundheitsschäden durch Produkte des Betriebes verursacht werden
8 Gerichtliches Zuweisungsverfahren In Sachsen kein Höferecht und kein Anerbengesetz, deswegen gelten GrdstVG Nach 13 Abs. 1 GrdstVG: Miterbe kann Zuweisung beantragen betrifft alle Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht kann Betrieb geteilt werden, ist Heilung möglich nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden herausgenommen Zuweisung nur bei Vorhandensein einer Hofstelle keine Einigung im Rahmen der Auseinandersetzung der Miterben
9 Gerichtliches Zuweisungsverfahren Zuweisung des Betriebes an einen Miterben, dem nach Willen des Erblassers der Betrieb zugedacht war auch Miterben, die nicht Abkömmlinge bzw. Ehegatten sind, können Betrieb erhalten 17 GrdstVG bestimmt Nachabfindungsanspruch: Zeitraum 15 Jahre nach Erwerb für Gegenstände des Betriebes, die veräußert wurden Veräußerung mit erheblichem Gewinn Gilt auch dann, wenn Zuweisungsverfahren als Auseinandersetzung zwischen den Miterben vereinbart wurde (Vgl. Beschluss des BGH vom , AktZ.: BLw2/11)
10 Vorweggenommene Erbfolge zur langfristigen Klärung Frühzeitige Regelung der Verhältnisse erscheint sinnvoll, wenn Nachfolge im eigenen Betrieb klar ist Risiken bei mehreren möglichen Erben minimiert werden soll Kann in verschiedenen Formen erfolgen: Verkauf (also mit Gegenleistung) Schenkung Erbvertrag mit den zukünftigen Erben und Pflichtteilsberechtigten Neben der reinen Übergabe ist es auch möglich, andere Regelungen mit zu treffen
11 Vorweggenommene Erbfolge zur langfristigen Klärung Auch längere Übergangszeit möglich, zum Beispiel durch: Gründung einer Gesellschaft zwischen Erben und Erblasser mehrfache Übertragung einzelner Vermögensgegenstände, insbesondere Grundstücke Probleme: Erblasser ist an seine vertraglichen Vereinbarungen gebunden vertragliche Vereinbarung erst möglich, wenn Nachfolge feststeht
12 Testament als kurzfristige Vorsorge Vorläufige Festlegung der Erbfolge möglich Einfach zu erstellen und schnell abzuändern Als öffentliches Testament und mit Hinterlegung beim Nachlassgericht auch sichere Regelung möglich Gestaltungsregeln für handschriftliche Testamente: bezeichnet als Testament oder letzter Wille insgesamt handschriftlich verfasst (kein Computerausdruck!) Text unterschreiben möglichst Ort und Datum angeben
13 Testament als kurzfristige Vorsorge Möglichst nur einen einzigen Erben einsetzen Gegebenenfalls Regelungen zur Vor- und Nacherbfolge nutzen, deren Auswirkungen jedoch beachten Wenn einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zugewendet werden sollen, dies so konkret wie möglich angeben Gemeinsame Testamente mit Ehepartner sind möglich, aber auch nur gemeinsam änderbar Widerruf eines Testaments durch: Widerrufserklärung oder Vernichtung zeitlich späteres, neues Testament
14 Testament als kurzfristige Vorsorge Pflichtteilsansprüche und Erbverzichte können nicht einseitig geregelt werden Regelungen zu Verfügungen unter Lebenden sind auch nicht möglich Außerdem Regelungen möglich zu Auflagen und Bedingungen Vormundschaftsregelungen Testamentsvollstreckung
15 Testament als kurzfristige Vorsorge Erblasser kann außerdem anordnen, dass für seinen Betrieb das Landguterbrecht nach 2049 BGB gilt: nur für seinen eigenen Betrieb möglich es gilt Ertragswertverfahren, damit geringerer Wert bei der Auseinandersetzung in Bezug auf den sonst geltenden Verkehrswert Ertragswert ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ein bestimmtes (meist 25- oder 18- faches) Vielfaches des jährlichen Reinertrages Reinertrag ist der Überschuss des Rohertrages über den Aufwand
16 Vielen Dank! WAGNER RECHTSANWÄLTE Alexander Wagner Rechtsanwalt Otto-Schill-Straße Leipzig Telefon: Telefax: kanzlei@anwalt-wagner.de
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