Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

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1 Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben«

2 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also in dem gesetzlichen Güterstand. Im Besonderen haben beide jeweils wertvolle Immobilien. Der Vater überträgt im Jahre 1991 der älteren Tochter ein größeres Grundstück, das bereits mit einem Dreifamilienhaus bebaut ist und gewährt der Tochter darüber hinaus noch einen nennenswerten Liquiditätsbetrag, den sie dazu verwendet, dass sie unter gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Darlehens auf dem Grundstück ein 8-Familienhaus baut. In der Familie wurde wiederholt besprochen und betont, dass der Ausgleich für die jüngere Tochter darin bestehen soll, dass diese ein im Eigentum der Mutter stehendes größeres Immobilienobjekt, dies zum Teil auch mit gewerblichen Räumen, erhalten soll. Allseits bestand Konsens, dass mit dieser erbrechtlichen Lösung eine ausgeglichene Regelung zwischen den Kindern erfolgt und zum Schluss lediglich noch das möglicherweise vorhandene liquide Vermögen aufgeteilt werden soll. Es kam, wie es typischerweise kommt: Der Vater verstarb vor der Mutter, im Jahre 2001, die Mutter übertrug einige Jahre nach dem Tode des Vaters angesichts der allseits besprochenen Regelung die in ihrem Eigentum stehende Grundbesitzung und verstarb im Jahre Im Nachlass befand sich angesichts des Vermögenszuschnittes ein relativ geringer Betrag an liquiden Werten.

3 Fazit 1. Fall Ich empfehle also für den vorliegenden Fall den Abschluss eines erbrechtlichen Vertrages mit entsprechenden Pflichtteilsverzichtsregelungen, wobei sich allerdings wegen der Bindungswirkung dieser notarielle Vertrag ausschließlich auf das Notwendigste beschränken sollte, demzufolge ansonsten nicht zu einer Einschränkung der Testierfreiheit führen darf. Hier beginnt die Kunst des Notars. Alternativ: Soweit gewollt und vertretbar die wechselseitige Übertragung der Immobilien bzw. Vermögenswerte an die jeweilige Tochter mit gleichzeitiger vertraglicher Regelung, dass Erbund Pflichtteilsansprüche hieraus nicht hergeleitet werden.

4 2. Fall Sachverhalt Der Vater hatte mit der Stiefmutter (2. Ehe) folgendes handschriftliche Testament verfasst: Wir die Eheleute Gunter Müller und Gisela Müller geb. Meier setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein. Sollte der Ehemann zuerst versterben, erhält die längstlebende Ehefrau das alleinige Wohnund Nutzungsrecht an dem Einfamilienhaus. Der Ehefrau Gisela Müller ist nur dann der Verkauf des Einfamilienhauses gestattet, wenn mindestens eines der Kinder die Zahlung des Pflichtteils fordert. Nach dem Tode des Längstlebenden soll dessen gesamter Nachlass den Kindern zufallen.

5 Fazit 2. Fall Gehen Sie zu einem in erbrechtlichen Dingen bewanderten Notar, der deutlich machen wird, dass grundsätzlich nur in derartigen gewollten Fällen die Möglichkeit einer Vor- und Nacherbschaft oder Anordnung einer Testamentsvollstreckung besteht.

6 3. Fall Sachverhalt Der Vater war Unternehmer, er hatte, weil nur er im Risiko stand und nicht etwa die Ehefrau, das Vermögen im wesentlichen bei der Ehefrau geparkt, was bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist. Demzufolge war in dem Testament auch von dem Notar geschickt ausgestaltet, dass der Ehemann im Falle seines Todes seine Ehefrau als Erben einsetzt, während die Ehefrau im Falle ihres Todes die Kinder einsetzt, die jedoch zugunsten des Vaters mit dem lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Nachlass belastet sind. In dem Testament befand sich ansonsten nichts weiteres. Der Vater verstarb relativ kurze Zeit nach der Testamentserrichtung, die Mutter ca. 15 Jahre später. Nach dem Tode des Vaters hatte die Mutter aus der Verwandtschaft lebzeitige Schenkungen zu Immobilien erhalten, darüber hinaus auch zusätzliche Immobilien geerbt. Wie dies in der Lebenspraxis uns Erbrechtlern so häufig begegnet, war für den Erblasser am Ende seines Lebens die liebste Person das Enkelkind. Weil aber in dem vorliegenden Fall drei Kinder bestanden und alle drei Kinder ebenfalls Kinder hatten, war die Bevorzugung nur eines Enkelkindes besonders streitträchtig. An dieses Enkelkind wurden bereits lebzeitig nicht unerhebliche Vermögensübertragungen vorgenommen.

7 Folgende Punkte müssen in einem gemeinschaftlichen, auch notariellen gemeinschaftlichen Testament enthalten sein: 1. eine eindeutige Regelung über die Bindungswirkung zugunsten der als Schlusserben eingesetzten Personen, im Besonderen wenn nicht gemeinsame Kinder als Schlusserben eingesetzt werden. 2. Erklärung darüber, ob diese Bindungswirkung auch für Ersatzerben gelten soll bzw. in welchen Fällen die Bindungswirkung bestehen soll. 3. Regelungen darüber, in welchem Umfang die Bindungswirkung nicht nur in personeller, sondern auch sachlicher Hinsicht gelten soll. Ob die Bindungswirkung auch für zukünftige Schenkungen von dritter Seite oder Vermögenswerte aufgrund von Erbfällen gelten soll. Grundsätzlich gilt die Bindungswirkung auch für zukünftiges, auch geschenktes und ererbtes Vermögen, wenn eine ausschließende Regelung im Testament nicht enthalten ist. Das ist aber sehr häufig nicht gewollt. 4. Hinweis auf die Kenntnis und die Bedeutung der Regelung des 2287 BGB. 5. Aufnahme einer Regelung, dass die sogenannte Sanktionsklausel bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nur dann gilt, wenn Pflichtteilsansprüche gegen den Willen des Längstlebenden geltend gemacht werden. Hinweis darauf, dass der Notar auf die Sinnhaftigkeit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unter steuerlichem Gesichtspunkt aufmerksam gemacht hat.

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