Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

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1 Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne weitere Beschränkungen alles erbt (Vollerbe). Eine Alternative dazu ist es, dass Sie jemanden zum Erben bestimmen, der erst erben soll, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist. Der zweite Erbe ist dann der Nacherbe. Vorerbe und Nacherbe sind beide Erben des Erblassers, aber eben nacheinander. Damit kann der Erblasser sein Vermögen über zwei Generationen vererben. Beim Tod des Erblassers erbt zuerst der Vorerbe. Zu einem im Testament bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis, dem Nacherbfall, geht dann die Erbschaft automatisch auf den Nacherben über. Als Nacherbfall wird häufig der Tod des Vorerben bestimmt. Sie können aber als Nacherbfall auch beispielsweise den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Nacherben bestimmen. In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten findet sich als Nacherbfall häufig auch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Die gesetzlichen Grundlagen der Vorerbschaft und Nacherbschaft finden Sie in den 2100 ff. BGB. Was darf der Vorerbe mit dem Erbe machen? Anders als der normale Vollerbe, der ohne die Beschränkung durch eine Vorerbschaft erbt, erhält der Vorerbe das Erbe quasi nur treuhänderisch. Der Vorerbe besitzt den Nachlass für den Nacherben. Dem Vorerben stehen nur die Nutzungen aus dem Nachlass, also die Einnahmen, die das Vermögen im Nachlass erwirtschaftet, zu. Der Vorerbe darf aber nicht die Substanz des Nachlasses verbrauchen.

2 Der nicht befreite Vorerbe Nach der Konzeption des Gesetzes unterliegt der Vorerbe daher im Normalfall verschiedenen Verfügungsbeschränkungen, die in den BGB geregelt sind. Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalles Erbe und damit auch Inhaber aller Rechte am Nachlass. Als Eigentümer der Nachlassgegenstände darf er eingeschränkt über diese auch verfügen, 2112 BGB. Um für den Nacherben die Substanz und damit letztlich den Wert der Erbschaft zu erhalten, darf der Vorerbe nicht über Grundstücke ohne Zustimmung des Nacherben verfügen, 2113 BGB. Beispiel: Die überlebende Ehefrau ist Vorerbin, ihr Sohn ist Nacherbe am Nachlass. Dem verstorbenen Ehemann und Vater gehörte ein Einfamilienhaus. Ist der Sohn als Nacherbe mit dem Verkauf einverstanden, darf die Ehefrau trotz ihrer Beschränkung durch die Vorerbschaft das Einfamilienhaus verkaufen. Ist der Verkauf des Einfamilienhauses notwendig, um Schulden des Verstorbenen zu bezahlen, muss der Sohn als Nacherbe dem Verkauf des Hauses zustimmen, 2120 BGB. Zum Schutz des Nacherben wird nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen, um Kaufinteressenten von der Beschränkung zu informieren. Der Vorerbe darf Erbschaftsgegenstände auch nicht verschenken. Der Vorerbe ist berechtigt, einen zur Vorerbschaft gehörenden Gegenstand für sich zu verwenden. Allerdings ist er dann dem Nacherben gegenüber zum Wertersatz verpflichtet, 2134 BGB. Beispiel: Der Vorerbe baut auf seinem eigenen Grundstück ein Haus, was er mit Geld aus der Vorerbschaft bezahlt. Den Wert des Hauses muss er im Nacherbfall an den Nacherben herausgeben. Hinsichtlich der normalen Abnutzung der Erbschaftsgegenstände durch den Vorerben gibt es keine Wertersatzpflicht, 2132 BGB. Der befreite Vorerbe

3 Der Erblasser kann den Vorerben im Testament allerdings bis auf das Schenkungsverbotvon den gesetzlichen Beschränkungen befreien, 2136 BGB. Der befreite Vorerbe darf dann, wenn es im Testament so vorgesehen ist, beispielsweise auch Geld aus dem Nachlass für den Bau eines eigenen Hauses einsetzen, ohne Wertersatz zu schulden. Welche Rechte hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben? Aus Sicht des Nacherben ist es wichtig, sein späteres Erbe zu sichern. Dafür hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben ein Auskunftsrecht, 2121 BGB. Der Vorerbe muss den Nachlass erfassen und den Bestand dem Nacherben mitteilen. Der Nacherbe kann vom Vorerben verlangen, dass bestimmte Wertpapiere wie Aktien, die vom Vorerben leicht veräußert werden können, entweder hinterlegt werden oder umgeschrieben werden, 2116 f BGB. Für andere Geldanlagen und Bargeld im Nachlass kann das zwar nicht verlangt werden. Hier ist aber der Vorerbe zur sicheren Geldanlage nach den Regeln für mündelsichere Anlagen verpflichtet. Auch hier müssen Sie abhängig von den konkreten Zielen der Vorerbschaft/Nacherbschaft bei der Testamentsgestaltung prüfen, ob der Vorerbe nicht diesbezüglich befreit werden soll. Wann tritt der Nacherbfall ein? Sie können im Testament frei bestimmen, wann oder bei welchem Ereignis der Nacherbfall eintreten soll, 2103 BGB. Selbst wenn nicht ausdrücklich ein Nacherbe bestimmt wurde, führt die Regelung im Testament, dass der Erbe nur bis zum bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis Erbe sein soll, zur Nacherbschaft. Nacherben werden dann die gesetzlichen Erben, 2104 Satz 1 BGB. Ist zwar Nacherbfolge, aber kein konkreter Zeitpunkt oder kein konkretes Ereignis als Nacherbfall bestimmt, tritt nach dem Gesetz der Nacherbfall beim Tod des Vorerben ein, 2106 Abs. 1 BGB. Vorerbschaft und Pflichtteilsanspruch Je nachdem, ob der Vorerbe im Testament von den Beschränkungen befreit wurde oder nicht,

4 ist die Anordnung der Vorerbschaft für den Vorerben eine starke Beschränkung seiner Rechte am Nachlass. Gehört der Vorerbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, die für ihn wenig günstige Vorerbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen, 2306 BGB. Aber auch der pflichtteilsberechtigte Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, um statt des vielleicht ungewissen Nacherbes den Pflichtteil zu erhalten, 2306 Abs. 2 BGB. Schon nach dem Todesfall, der zu Vorerbschaft führt, kann der Nacherbe ausschlagen, 2142 BGB. Wegen der mit dem Eintritt des Todes beginnenden Verjährungsfrist des Pflichtteils sollte der Nacherbe mit der Ausschlagung nicht bis zum Eintritt des Nacherbfalles warten. Wann ist eine Vorerbschaft/Nacherbschaft sinnvoll? Wegen der recht komplizierten Gestaltung und des mit einer Vorerbschaft/Nacherbschaft verbundenen Aufwands und Streitpotenzials für die Erben, sollten Sie diese testamentarische Gestaltung nur im berechtigten Ausnahmefall wählen. Ehegatten-Testamente Vorteil einer Vorerbschaft/Nacherbschaft kann sein, dass der Vorerbe weniger Pflichtteilsansprüche ausgleichen muss, weil der Nacherbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Der Nacherbe ist ein echter Erbe der Erblasser und ist somit nicht pflichtteilsrechtsberechtigt. Schlägt der Nacherbe allerdings die Erbschaft aus, hat er einen Anspruch auf den Pflichtteil, 2306 BGB. Daher wird die Konstruktion der Vorerbschaft/Nacherbschaft häufig im Berliner Testament gewählt, in denen die pflichtteilsberechtigten Kinder motiviert werden sollen, nach dem Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil geltend zu machen. Behindertentestament und Bedürftigen-Testamente Die Gestaltung der Vorerbschaft und Nacherbschaft ist bei pflichtteilsberechtigten Erben, die Sozialhilfe beziehen, sinnvoll. Eine Enterbung würde zum Entstehen von Pflichtteilsansprüchen führen, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann oder die sogar automatisch übergehen können. Die Anordnung der Vorerbschaft verhindert den Zugriff der Sozialhilfebehörden auf die Nachlassgegenstände, ohne den Erben zu enterben und damit den Pflichtteilsanspruch zu

5 begründen. Bei behinderten Kindern, die Sozialhilfe beziehen, wird im Behindertentestament der Zugriff des Sozialhilfeträgers zusätzlich auch auf die Erträge des Erbes verhindert, indem Testamentsvollstreckung in Form der Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Testament bei verschuldetem Erben Weil Gläubiger des Vorerben nicht auf die Substanz der Erbschaft zugreifen können, 2115, kann die Anordnung der Vorerbschaft bei einem verschuldeten Erben sinnvoll sein. Achtung: Erbschaftsteuer bei Vorerbschaft und Nacherbschaft Ein Nachteil der Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft kann sich aus der Erbschaftsteuer ergeben. Vorerbschaft und Nacherbschaft sind nach dem Erbschaftsteuergesetz zwei Erbfälle. Erbschaftssteuer fällt dann doppelt an, wenn die Freibeträge nicht ausreichen. Erbschaftssteuerrechtlich erbt der Nacherbe vom Vorerben, was für die Freibeträge und die Steuerklasse wichtig ist. Auf Antrag versteuert aber das Finanzamt den Nacherben nach seinem Verhältnis zum Erblasser, 6 Abs. 2 ErbStG. Dies ist günstiger, wenn dadurch eine bessere Steuerklasse und höhere Freibeträge bestehen. Ich berate Sie zur Vorerbschaft/Nacherbschaft! Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Leipzig: Rechtsanwalt Alexander Grundmann Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

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