Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

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1 Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV

2 1. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten und der Abkömmlinge 1922, 1931, 1371 BGB a) Abkömmlinge - gehen Eltern vor, - erben zu gleichen Teilen

3 1. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten und der Abkömmlinge 1922, 1931, 1371 BGB b) Ehegatte aa) bei Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) - neben Abkömmlingen ¼ zzgl. pauschaler Zugewinn ¼ - neben weiter entfernten Verwandten allein - neben Eltern und Geschwistern des Verstorbenen ½ zzgl. pauschaler Zugewinn ¼

4 1. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten und der Abkömmlinge 1922, 1931, 1371 BGB

5 1. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten und der Abkömmlinge 1922, 1931, 1371 BGB bb) bei Gütertrennung - neben Abkömmlingen: - bei bis zu 2 Abkömmlingen zu gleichen Teilen - bei 3 und mehr Abkömmlingen ¼ - neben weiter entfernten Verwandten allein - neben Eltern und Geschwistern des Verstorbenen ½

6 1. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten und der Abkömmlinge 1922, 1931, 1371 BGB

7 1. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten und der Abkömmlinge 1922, 1931, 1371 BGB

8 2. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche 2303, 2325, BGB a) Anspruchsberechtigte - Abkömmlinge - wenn keine Abkömmlinge vorhanden: Eltern - Ehegatte b ) Höhe des Anspruchs ½ der gesetzlichen Erbquote

9 2. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche 2303, 2325, BGB

10 2. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche 2303, 2325, BGB

11 2. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche 2303, 2325, BGB c) Gegenstand des Anspruchs - Geld d) Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (1) Ermittlung des Nachlasswertes (Aktiva), evtl. durch Gutachten (2) Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) - Erblasserschulden - Erbfallschulden Differenz zwischen (1) und (2) ergibt den zu verteilenden Wert

12 2. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche 2303, 2325, BGB e) Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Ermittlung des Wertes aller vom Verstorbenen innerhalb der letzten 10 Jahre vorgenommenen Schenkungen neu: gleitende Ausschlussfrist; Anrechnung reduziert sich mit zunehmendem Abstand vom Schenkungszeitpunkt

13 2. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche 2303, 2325, BGB f) Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteilsund Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Pflichtteilsansprüchen: - nur wenn bei der Schenkung angeordnet - nachträgliche Anrechnungsbestimmung nur gemeinsam mit dem Beschenkten in notarieller Form nachträgliches Bestimmungsrecht des Schenkers ist nicht Gesetz geworden

14 2. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche 2303, 2325, BGB bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen: Schenkungen werden immer angerechnet, wenn nichts anderes angeordnet g) Fälligkeit: - grundsätzlich sofort

15 2. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche 2303, 2325, BGB - Stundung ( 2331a BGB), wenn die Erfüllung wegen Art der Nachlassgegenstände den Erben [ungewöhnlich hart treffen würde (alt)]; z.b. Aufgabe der Familienwohnung oder Zwang zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, das für Erben und Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. - neu: - auch ein nicht pflichtteilsberechtigter Erbe kann Stundung verlangen, - es genügt unbillige Härte

16 3. Ausgleichungspflicht von Abkömmlingen bei Erbauseinandersetzung und Pflichtteilsansprüchen a) durch Anordnung bei der Zuwendung 2315 BGB Nachträgliche Anordnungsmöglichkeit ist nicht Gesetz geworden, aber Möglichkeit der Regulierung durch Testament

17 3. Ausgleichungspflicht von Abkömmlingen bei Erbauseinandersetzung und Pflichtteilsansprüchen b) bei besonderen Leistungen 2057 a, 2316 BGB - Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, durch erhebliche Geldleistungen oder auf andere Weise - dadurch in besonderer Weise dazu beigetragen, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde - so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf Dauer und Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht - gilt auch für Abkömmling, der Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat neu: kann auch verlangt werden, wenn Abkömmling nicht auf eigene Einkünfte verzichtet hat

18 3. Ausgleichungspflicht von Abkömmlingen bei Erbauseinandersetzung und Pflichtteilsansprüchen

19 4. Wegfall des Pflichtteilsanspruchs a) wenn auf den Pflichtteil verzichtet wird (notarielle Form) 2346 BGB b) wenn auf Erbe verzichtet wird (notarielle Form) 2346 BGB

20 4. Wegfall des Pflichtteilsanspruchs c) wenn der Pflichtteil entzogen wurde 2333, 2336 BGB möglich, wenn Pflichtteilsberechtigter - dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling oder einem dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben trachtet - sich eines schweren Verbrechens gegen eine der vorstehend bezeichneten Personen schuldig macht - die ihm gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht verletzt

21 4. Wegfall des Pflichtteilsanspruchs neu: Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat - zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung - Teilhabe am Nachlass für Erblasser unzumutbar - zur Zeit der Errichtung des Testaments müssen vorliegen - die Tat - der Grund der Unzumutbarkeit - Tat und Grund der Unzumutbarkeit müssen im Testament angegeben werden Gilt entsprechend bei Einweisung in Psychiatrie oder Erziehungsanstalt wegen ähnlich schwerer vorsätzlicher Tat.

22 5. Pflichtteil bei Erbausschlagung grundsätzlich Pflichtteil nur, wenn Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von Erbfolge ausgeschlossen ist. a) Pflichtteil bei Ausschlagung durch Abkömmlinge oder Eltern aa) bekommt er weniger als den Pflichtteil ( 2305 BGB) à Anspruch auf die Wertdifferenz gegenüber Miterben neu: Beschränkungen und Beschwerungen gem BGB bleiben außer Betracht.

23 5. Pflichtteil bei Erbausschlagung

24 5. Pflichtteil bei Erbausschlagung bb) bei Beschränkungen und Beschwerungen, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage 2306 BGB alt: - wenn Wert des Erbteils den Pflichtteil nicht übersteigt - Beschränkungen und Beschwerungen gelten als nicht angeordnet

25 5. Pflichtteil bei Erbausschlagung alt: - wenn Wert des Erbteils höher als Pflichtteil à Ausschlagung Folge: Pflichtteil kann verlangt werden - ist Wert niedriger als Pflichtteil und wird ausgeschlagen: kein Pflichtteil, kein Erbe neu: es kann bei Ausschlagung immer der Pflichtteil verlangt werden; Wahlrecht aber: nur noch 6-Wochen-Frist ab Kenntnis der Beschwerung

26 5. Pflichtteil bei Erbausschlagung cc) wenn ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2306 BGB ausgeschlagen wird: kein Pflichtteil, keine Erbe

27 5. Pflichtteil bei Erbausschlagung b) Ausschlagung durch den Ehegatten 1371 BGB - er kann ausnahmsweise dennoch den Pflichtteil verlangen - daneben kann er den Zugewinnausgleich fordern neu: - auch Verbindlichkeiten zu Beginn der Ehe und ererbte Verbindlichkeiten werden berücksichtigt Kappungsgrenze des Zugewinnausgleichsanspruchs wird auf die Hälfte des Endvermögens festgesetzt

28 5. Pflichtteil bei Erbausschlagung Beispiel: altes Recht: Verbindlichkeiten werden nicht berücksichtigt. Folge: vor der Ehe Verbindlichkeiten ,00 in der Ehe erwirtschaftet ,00 Endvermögen ,00 Zugewinnausgleich nach ,00 neues Recht: Verbindlichkeiten werden berücksichtigt Folge: für vorstehendes Beispiel Zugewinnausgleich nach ,00

29 5. Pflichtteil bei Erbausschlagung

30 6. Zuwendungsverzicht 2352 BGB neu: ein Verzicht auf testamentarische Zuwendungen gilt auch gegenüber Abkömmlingen

31 7. Verjährungsfristen neu: grundsätzlich 3 Jahre ab Schluss des Jahres, in dem - der Anspruch entstanden ist - der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch und der Person des Schuldners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste - höchstens 30 Jahre Pflichtteilsansprüche verjähren in 3 Jahren ab Erbfall 2332 BGB Ausnahme: 30 Jahre - Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen Erbschaftsbesitzer und Vorerben und auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht

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