LEGAL FLASH I GERMAN DESK
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1 LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 4. JULI 2012 EINLEITUNG 2 ANWENDBARES RECHT 2 VON DER VERORDNUNG ERFASSTE ERBFÄLLE 2 KONSEQUENZEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER 3 DAS EUROPÄISCHE NACHLASSZEUGNIS 4 ZUSAMMENFASSUNG 5 ANHÄNGE GESETZLICHE ERBFOLGE PFLICHTTEIL UND RECHTE DES EHEGATTEN BEI DER GEWILLKÜRTEN ERBFOLGE 6 8
2 EINLEITUNG Ab 17. August 2015 gilt die EU-Verordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, die wichtige Neuerungen für grenzüberschreitende Erbangelegenheiten enthält und in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark) unmittelbar anwendbar ist. ANWENDBARES RECHT Die wichtigste Neuerung der Verordnung besteht darin, dass ab dem 17. August 2015 die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Regelfall dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, er hat das Recht des Staates gewählt, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht hat bedeutsame Auswirkungen auf die Verteilung der Erbschaft, denn es regelt unter anderem die Bestimmung der Erben und Vermächtnisnehmer, die Erbfähigkeit, die Enterbung, den testamentarisch verfügbaren Teil des Nachlasses, das Pflichtteilsrecht und die Nachlassverwaltung. VON DER VERORDNUNG ERFASSTE ERBFÄLLE Wichtigster Anwendungsfall der Verordnung ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Fällen, in denen: i) der Erblasser Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark) ist, und ii) seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedsstaat als dem seiner Staatsangehörigkeit hat. Es ist zu beachten, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend mit dem des steuerlichen Wohnsitzes übereinstimmt. Die Verordnung berührt nicht die Steuerhoheit der Mitgliedsstaaten, so dass sich die steuerlichen LEGAL FLASH I GERMAN DESK 2
3 Auswirkungen einer Rechtsnachfolge von Todes wegen ausschließlich nach dem jeweiligen nationalen Recht bemessen. KONSEQUENZEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER Sollten in Spanien ansässige Ausländer 1 keine Rechtswahl zugunsten des Rechts ihrer Staatsangehörigkeit treffen oder getroffen haben, richtet sich ab dem 17. August 2015 ihre Erbfolge nach dem anwendbaren spanischen Recht. Gemäß Art. 83 Abs. 4 der Verordnung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein bereits errichtetes Testament als Rechtswahl gelten. 2 Da es in Spanien je nach Region unterschiedliche erbrechtliche Regelungen gibt, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Ort, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. a) Die Erbfolge von Ausländern, die auf spanischem Staatsgebiet ohne eigenes Zivilrecht (Madrid, Andalusien, Valencia, Kanarische Inseln u.a.) ansässig sind und versterben, ohne ein Testament errichtet zu haben, richtet sich nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Nachlass wird in diesem Fall unter den Abkömmlingen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dem Ehegatten gebührt der Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses. Wurde ein Testament errichtet, stehen nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch zwei Drittel des Nachlasses den Abkömmlingen als Pflichtteil zu. Dem Ehegatten gebührt der Nießbrauch i.d.r. an einem Drittel des Nachlasses. b) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Katalonien, kommen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Kataloniens zur Anwendung. Verstirbt der Erblasser ohne ein Testament errichtet zu haben, so wird der Nachlass den Abkömmlingen zu gleichen Teilen zugesprochen. Der Ehegatte erhält den universellen Nießbrauch am Nachlass, den er gegen das uneingeschränkte Eigentum an einem Viertel 1 Gemäß Art. 75 Abs. 1 der Verordnung gilt diese für Erbfälle von Nicht-EU-Ausländern nur, wenn kein vorrangiges Internationales Übereinkommen zwischen Spanien und dem entsprechenden Nicht-EU-Staat besteht. 2 Art. 83 Abs. 4 der Verordnung: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht al s das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. LEGAL FLASH I GERMAN DESK 3
4 des Nachlasses und den Nießbrauch an der Hauptwohnung eintauschen kann. Hat der Erblasser ein Testament errichtet, so gilt dessen Inhalt. Jedoch ist das Recht auf den Pflichtteil zu beachten, der für die Abkömmlinge insgesamt ein Viertel des Nachlasses beträgt, das unter diesen zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. c) Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf den Balearen, so unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Erbrecht der jeweiligen Insel, auf der er ansässig war. Für die Entscheidung über eine Rechtswahl zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechts sollten die Unterschiede zwischen diesem Recht und dem spanischen Recht (gesamtstaatlich oder regional) im Einzelfall genauer analysiert werden. Beispielsweise erhält der Ehegatte anstelle des nach spanischem Recht üblichen Nießbrauchs nach deutschem Recht einen Erbteil, welcher bei Vorhandensein von Abkömmlingen bis zu 50% des Nachlasses und bei Fehlen derselben sogar mehr betragen kann. Der Anhang enthält einen Überblick über die spanische (gesamtstaatlich/ ausgewählte Regionen) und die deutsche Rechtslage zur gesetzlichen Erbfolge und den Pflichtteilen. DAS EUROPÄISCHE NACHLASSZEUGNIS Die Verordnung führt ein Europäisches Nachlasszeugnis ein, das als Nachweis der Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Nachlassverwalter gegenüber einem anderen Mitgliedsstaat verwendet werden kann. Dieses Europäische Nachlasszeugnis verfolgt insbesondere das Ziel, die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte und Rechte in das jeweilige Register eines Mitgliedstaates leichter eintragen lassen zu können und die Abwicklung der Erbschaften zu beschleunigen, die aus Gütern bzw. Vermögenswerten bestehen, die in verschiedenen Ländern belegen sind. LEGAL FLASH I GERMAN DESK 4
5 ZUSAMMENFASSUNG Ab dem 17. August 2015 gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen (im Regelfall) das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings kann der Erblasser auch das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Da die Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts bzw. des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu bedeutsamen Unterschieden in der Verteilung des Nachlassvermögens führen kann, sollte jeder Einzelfall genau auf seine Gestaltungsmöglichkeiten hin untersucht werden. Insbesondere empfiehlt es sich, auch bereits errichtete Testamente bezüglich des auf die Erbfolge anzuwendenden Rechts zu prüfen. LEGAL FLASH I GERMAN DESK 5
6 ANHANG GESETZLICHE ERBFOLGE 3 GEBIET ABKÖMMLINGE VORFAHREN EHEGATTE NICHTEHELICHER LEBENSGEFÄHRTE Allgemeines Staatsgebiet, unter anderem: MADRID, ANDALUSIEN, VALENCIA, KANARISCHE INSELN Erben zu gleichen Teilen. Erben, wenn es keine Nießbrauch an 1/3, wenn es Nießbrauch an 1/2, wenn es Vorfahren gibt. Erbe, wenn es keine Vorfahren und keine Es werden keine Erbrechte anerkannt. Universeller Nießbrauch, wenn es Der KATALONIEN Erben zu gleichen Teilen. 1/4, wenn es keine Ehegatte kann diesen Nießbrauch gegen das uneingeschränkte Eigentum an 1/4 des Nachlasses und den Nießbrauch an der Hauptwohnung eintauschen. Erbe, wenn es keine MALLORCA UND MENORCA IBIZA UND FORMENTERA Erben zu gleichen Teilen. Erben, wenn es keine Nießbrauch an 1/2, wenn es Nießbrauch an 2/3, wenn es Vorfahren gibt. 3 Spanische Regionen, in denen ausländische Bürger am häufigsten ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie Deutschland. Im allgemeinen Staatsgebiet: Spanisches Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 806 ff. In Katalonien: Bürgerliches Gesetzbuch Kataloniens, Art. 442 u Auf den Balearen: Zusammenstellung des Bürgerlichen Rechts der Balearen, Art. 41 ff.; Art. 70 ff.. Ergänzende Anwendung des Spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Gesetz 18/2001 über Lebenspartner Art. 13: Sowohl im Falle der gewillkürten Erbfolge, als auch im Falle der gesetzlichen Erbfolge hat der überlebende nichteheliche Lebensgefährte dieselben Rechte wie jene, die die Zusammenstellung des Bürgerlichen Rec hts der Balearen für den verwitweten Ehegatten vorsieht. In Deutschland: 1922 ff. BGB. LEGAL FLASH I GERMAN DESK 6
7 GEBIET ABKÖMMLINGE VORFAHREN EHEGATTE NICHTEHELICHER LEBENSGEFÄHRTE Gesetzliche Erben zweiter Ordnung = Gesetzliche Erben erster Eltern und deren Ordnung = Kinder und Abkömmlinge (z.b. Ge- deren Abkömmlinge: schwister des Erb- Bei Zugewinngemeinschaft: Kinder erben zu gleichen lassers): Erbe zu: DEUTSCHLAND Teilen. Wenn es einen überleben- Sie erben nur, wenn es keine Abkömmlinge 1/2, wenn es Erben erster Ordnung gibt. Es werden keine Erbrechte anerkannt. den Ehegatten gibt, erben gibt. 3/4, wenn es nur Erben zweiter die Kinder zu 1/2 (beim Wenn es einen über- Ordnung gibt. gesetzlichen Güterstand der lebenden Ehegatten Zugewinngemeinschaft). gibt, erben sie zu 1/4 (bei Zugewinngemeinschaft). LEGAL FLASH I GERMAN DESK 7
8 ANHANG PFLICHTTEIL UND RECHTE DES EHEGATTEN BEI DER GEWILLKÜRTEN ERBFOLGE GEBIETE PFLICHTTEIL ABKÖMMLINGE PFLICHTTEIL VORFAHREN RECHTE DES EHEGATTEN NICHTEHELICHER LEBENSGEFÄHRTE Allgemeines Staatsgebiet, unter anderem: MADRID, ANDALUSIEN, VALENCIA, KANARISCHE INSELN. 1/3 als Pflichtteil. 1/3 als Pflichtteil, der zugunsten der Pflichtteilsberechtigten oder ihrer Abkömmlinge frei testierbar ist. 1/3, wenn es einen überlebenden Ehegatten gibt. Nießbrauch an 1/3, wenn es Nießbrauch an 1/2, wenn es Vorfahren gibt. Nießbrauch an 2/3 in den übrigen Fällen. Es werden keine Erbrechte anerkannt. KATALONIEN 1/4 1/4, wenn es keine Bis zu 1/4 als Recht des bedürftigen Ehegatten/Partners auf ein Viertel des Nachlasses ( cuarta viudal ), wenn er/sie nachweist, nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt zu verfügen. MALLORCA UND MENORCA 1/3, zu verteilen unter 4 1/4 Nießbrauch an 1/2, wenn es Nießbrauch an 2/3, wenn es Vorfahren gibt. oder weniger Kindern. 1/2, zu verteilen unter mehr IBIZA UND FORMENTERA als 4 Kindern. 1/3, wenn es einen überlebenden Ehegatten gibt. Es werden keine Erbrechte anerkannt. LEGAL FLASH I GERMAN DESK 8
9 GEBIETE PFLICHTTEIL ABKÖMMLINGE PFLICHTTEIL VORFAHREN RECHTE DES EHEGATTEN NICHTEHELICHER LEBENSGEFÄHRTE Eltern, wenn es keine 1/2 des gesetzlichen Erbteils als DEUTSCHLAND 1/2 des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Abkömmlinge gibt: 1/2 des gesetzlichen Erb- Pflichtteil. Bei Zugewinngemeinschaft: plus Es werden keine Erbrechte anerkannt. teils als Pflichtteil. Zugewinnausgleich CUATRECASAS, GONÇALVES PEREIRA. Alle Rechte vorbehalten. Dieses Dokument enthält eine Auswahl rechtlicher Informationen, die CUATRECASAS, GONÇALVES PEREIRA ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken erstellt hat. Daher stellen die in diesem Dokument enthaltenen Informationen und Anmerkungen keine Rechtsberatung dar. Ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung durch CUATRECASAS, GONÇALVES PEREIRA dürfen die in diesem Dokument enthaltenen Informationen weder insgesamt noch in Teilen an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt, um zu vermeiden, dass d ie in diesem Dokument enthaltenen Informationen unrichtig oder unrechtmäßig verwendet werden. LEGAL FLASH I GERMAN DESK 9
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