Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer

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1 Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer auszustellen, die in Spanien Investitionen tätigen. So verankert im Artikel 61 bis 67 im Gesetz 14/2013 vom 27. Bürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sowie Ausländer, die Anspruch auf Wohnsitz oder freien Verkehr in der EU haben, werden in diesem Abschnitt des Gesetzes nicht berücksichtigt. Folgende Voraussetzungen sind notwendig, um ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen: Der Antragsteller Darf sich nicht unter gesetzeswidrigen Umständen in Spanien aufhalten. Muss älter als 18 Jahre sein. Darf keine Vorstrafen in Spanien und in den Ländern haben, in denen er in den letzten fünf Jahren gewohnt hat. Dies bezieht sich Delikte, die gemäß der spanischen Gesetzgebung als solche gewertet werden. Darf nicht in jenen Ländern als ablehnbar geführt werden, mit denen Spanien ein derartiges Abkommen hat. Muss eine staatliche oder private Krankenversicherung haben, die berechtigt ist, in Spanien zu agieren. Muss über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich selbst und seine Familie während seines Aufenthalts in Spanien zu versorgen. Muss die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags bezahlen.

2 Der Ehegatte und Kinder unter 18, oder volljährige Kinder, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen und mit Ausländern der Kategorie leben, die unter Absatz 1, Artikel 61 genannt sind, können gemeinsam, gleichzeitig oder nacheinander die Genehmigung bzw. das Visum beantragen. Dafür muss der Nachweis erbracht werden, dass alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald das Konsulat oder die Botschaft des Ursprungslandes in Spanien (denn bei diesen muss der der Antrag gestellt werden) den Antrag auf Visum oder Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, ergeht an die spanische Polizei die Aufforderung, einen detaillierten Bericht über den Antragsteller zu erstellen, um sicherzustellen, dass dieser kein Risiko für die Sicherheit des Landes darstellt. Die Polizei hat nach Erhalt dieser Aufforderung sieben (7) Tage Zeit, um den Bericht zu erstellen. Ergeht von der Polizei keine Antwort, wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller kein Risiko darstellt. Aufgrund wirtschaftlicher Interessen erteilt die spanische Regierung Aufenthaltsgenehmigungen und Visen an Ausländer und Nicht-EU-Residenten, die in eine der folgenden Kategorien fallen: Investoren Unternehmer Hochqualifizierte Fachleute Forscher Angestellte, die innerbetrieblich für eine Firma oder Firmengruppe arbeiten.

3 1. Investoren Die erste Investition muss mindestens in den folgenden Höhen oder darüber liegen: a) EUR in spanische Staatsschuldseine b) EUR in Aktien oder Gesellschaftsanteilen spanischer Firmen c) EUR in Bankeinlagen in spanischen Finanzinstituten d) EUR in Immobilien in Spanien, die frei von Lasten sind. Investitionen, die diesen Betrag übersteigen, dürfen belastet sein e) oder in ein Firmenprojekt, das in Spanien durchgeführt wird und nachweislich von allgemeinem Interesse ist. In diesem Sinne muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Schaffung von Arbeitsplätzen. Investition mit wichtigen sozialökonomischen Auswirkungen in dem Gebiet, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. Wichtiger Beitrag zu wissenschaftlichen und/ oder technologischen Neuerungen. Das Visum für Investoren gilt für mindestens ein Jahr. Aufenthaltsgenehmigung.- Die Voraussetzungen, um eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als einem Jahr in Spanien zu erhalten, die für das gesamte Staatsgebiet gelten, sind folgende: Besitz eines gültigen Visums, oder Beantragung der Verlängerung innerhalb der ersten 90 Tage nach Ablauf des Visums. Mindestens eine Einreise in Spanien während der Gültigkeitsdauer des Visums. Nachweis, dass die Höhe der Investition in Spanien gleich geblieben oder gestiegen ist. Erfüllung der steuerlichen Pflichten, sowie der Pflichten im Zusammenhang mit der spanischen Sozialversicherung. 2. Unternehmer und Unternehmertätigkeit Ausländer können ein Visum für die Einreise und den Aufenthalt in Spanien für ein Jahr beantragen, mit dem einzigen oder hauptsächlichen Ziel, die notwendigen Vorbereitungen für die Ausübung einer Unternehmertätigkeit zu treffen. Personen, die ein Visum unter den Bedingungen des vorigen Abschnitts haben, können eine solche Aufenthaltsgenehmigung für Unternehmer erhalten, ohne ein Visum beantragen zu müssen, und ohne die Voraussetzung, eine gewisse Mindestzeit im Land bleiben zu müssen, vorausgesetzt, es wird nachgewiesen, dass die unternehmerische Tätigkeit, für welche das obige Visum beantragt wurde, tatsächlich begonnen hat.

4 Ausländer, die in Spanien einreisen möchten oder eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. ein Visum haben und eine wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit beginnen, betreiben oder leiten möchten, können eine Aufenthaltsgenehmigung für unternehmerische Tätigkeiten erhalten, die im gesamten spanischen Staatsgebiet gültig ist. Als unternehmerische Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, die einen innovativen Aspekt hat und von besonderem wirtschaftlichem Interesse für Spanien ist und zu diesem Zweck über einen positiven Bericht der zuständigen Behörde der Staatsverwaltung verfügt. Eines der wichtigsten Kriterien für die Bewertung ist hierbei die Schaffung von Arbeitsplätzen in Spanien. Des Weiteren wird folgendes berücksichtigt: Das berufliche Profil des Antragstellers. Der Businessplan, inklusive Marktstudie, Service- oder Produktanalyse, und die Finanzierung. Der Mehrwert für die spanische Wirtschaft, die Innovation sowie Investitionsmöglichkeiten. 3. Hochqualifizierte Fachleute Aufenthaltsgenehmigungen für Geschäftsführer oder hochqualifizierte Fachleute werden gewährt, wenn die beantragende Firma eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: Die durchschnittliche Belegschaft in den drei Monaten vor Einreichung des Antrags muss bei über 250 Angestellten in Spanien liegen; diese müssen ordnungsgemäß bei der spanischen Sozialversicherung angemeldet sein.

5 Jährlicher Nettoumsatz in Spanien von mehr als 50 Mio. Euro; oder eigene Netto- Vermögenswerte in Spanien von mehr als 43 Mio. Euro. Durchschnittliche jährliche Bruttoinvestition aus dem Ausland von nicht weniger als 1 Mio. Euro in den drei Jahren vor dem Antrag. Firmen, deren Investitionskapital oder Stellung laut den neuesten Angaben aus dem Register für Investitionen aus dem Ausland, welches das Wirtschaftsministerium führt, bei über 3 Mio. Euro liegt. Kleine und mittelständische Betriebe, die in Spanien gegründet wurden, müssen einem Sektor angehören, der als strategisch passend gewertet wird. 4. Forscher Aufenthaltsgenehmigungen werden auch erteilt für die Forschung, Entwicklung und Neuerung, sowie für die Ausbildung in einigen technischen Fachbereichen. 5. Emigranten Aufenthaltsgenehmigungen werden an Ausländer erteilt, die von ihrer Firma nach Spanien versetzt werden, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt: Es muss eine reelle Unternehmertätigkeit existieren, ggf. diejenige der Unternehmensgruppe.

6 Hochschulabschluss oder gleichwertiger Titel, oder Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren. Vorhandensein einer bereits bestehenden und durchgehenden beruflichen Beziehung oder Angestelltenverhältnis von mindestens 3 Monaten mit einer oder mehrere Firmen der Unternehmensgruppe. Unterlagen der Firma, welche die Versetzung bescheinigen.

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