CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)
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- Kerstin Lang
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1 CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten Steuerpflichtigen, unbeschadet der Regelungen in speziellen Gesetzgebungen, zu folgendem verpflichtet: a) Abgabe einer Erklärung über die Aufnahme, die Veränderung oder die Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit gemäss den im Gesetz vorgeschriebenen Vorgehensweisen und Verfahren; b) Ausstellung einer Rechnung oder eines gleichwertigen Dokumentes für jede Transaktion eines Gutes oder Erbringung einer Dienstleistung wie in den Artikeln 3 und 4 dieses Gesetzes vorgeschrieben; sowie Ausstellung eines Beleges über Anzahlungen vor dem Zeitpunkt der Übergabe der Güter oder der Erstellung der Dienstleistung; c) Monatliche Übersendung einer Erklärung über die im zweiten Monat vor der Erklärung und in Ausübung der Geschäftstätigkeit erfolgten Transaktionen mit Angabe der Steuerschuld oder des vorhandenen Steuerguthabens und mit Angabe der Daten, die als Berechnungsbasis dienten; d) Abgabe einer Erklärung über Buchhaltungs- und Steuerangaben und der entsprechenden Anhänge gemäss Gesetzesdekret Nr. 347/85 vom 23. August und weiteren Sondergesetzen, die die Gesetzgebung als Ergänzung zu diesem Gesetzesdekret vorgesehen hat. Dies gilt für Transaktionen/Dienstleistungen des vorhergehenden Jahres. Diese Erklärung ist integraler Bestandteil der jährlichen Steuererklärung gemäss der e) Abgabe einer Zusammenstellung mit Identifikation der steuerpflichtigen Kunden, in der die Gesamtsumme der intern durchgeführten Transkationen mit jedem dieser Kunden im Vorjahr aufgeführt ist, sofern dieser Betrag ,- übersteigt. Diese Zusammenstellung ist integraler Bestandteil der jährlichen Steuererklärung gemäss der f) Abgabe einer Zusammenstellung mit Identifkation der steuerpflichtigen Lieferanten, in der die Gesamtsumme der intern durchgeführten Transaktionen mit jedem dieser Lieferanten im Vorjahr aufgeführt ist, sofern dieser Betrag ,- übersteigt. Diese Zusammenstellung ist integraler Bestandteil der jährlichen Steuererklärung gemäss der g) Bereitstellung einer geeigneten Buchhaltung zur Ermittlung und Überprüfung der Steuer; h) Übersendung der Erklärung, der Anhänge und der Zusammenstellungen nach den Buchstaben d), e) und f) mittels EDV bis zum Ende des Monats Juni oder, bei Verwendung eines vom Kalenderjahr abweichenden Steuerjahres im Falle der
2 Körperschaftssteuer, bis zum Ende des 6. Monats, der auf den letzten Tag dieses Besteuerungszeitraums folgt. i) (entfällt) 2- Die im vorstehenden Absatz angeführte periodische Erklärung muss auch dann erfolgen, wenn im entsprechenden Zeitraum keine steuerpflichtigen Transaktionen erfolgten. 3- Steuerpflichtige sind nur dann von den Verpflichtungen gemäss Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und g), befreit, wenn sie ausschliesslich nicht steuerpflichtige Transaktionen durchführten. Dies gilt nicht, wenn diese Geschäftsvorfälle einen Anspruch auf Vorsteuerabzug gemäss den Bestimmungen von Artikel 20, Absatz 1, Buchstabe b), gewähren. 4- Wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Änderung seiner Geschäftstätigkeit nur solche nicht steuerpflichtigen Transaktionen durchführt, die keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug gewähren, ist er ab dem 1. Januar des auf die entsprechende Erklärung folgenden Jahres von der Übersendung der in Absatz 1, Buchstabe c), genannten Erklärung befreit. 5- Die Regelung in Absatz 3 ist nicht auf Steuerpflichtige anzuwenden, die zwar ausschliesslich nicht steuerpflichtige Transaktionen ohne Recht auf Vorsteuerabzug durchführen, aber nach den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Regularisierungen vornehmen mussten. Diese sind dann nur zur Abgabe einer Erklärung für die letzte Periode der jährlichen Steuer verpflichtet. 6- Der Steuerpflichtige kann, wenn er es für angemessen hält, auf das Verfahren zur Erstellung von Gesamtrechnungen für jeden Monat oder für kürzere Zeiträume zurückgreifen, wenn für jede Transaktion ein Lieferschein oder Lief erbeleg erstellt wird und aus dem Verbund dieser beiden Dokumente die in Artikel 35, Absatz 5, geforderten Angaben ersichtlich sind. 7- Des weiteren muss eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument erstellt werden, wenn der zu besteuernde Betrag eines Geschäftsvorfalles oder die entsprechende Steuer aus irgendwelchen Gründen, einschliesslich aus Gründen der Ungenauigkeit, verändert w ird. 8- Transaktionen von Gütern und Dienstleistungen, die nach Artikel 14, Absatz 1, Buchstaben a) bis j), p) und q), und nach Artikel 15, Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und e) steuerbefreit sind, müssen mittels geeigneter Zolldokumente nachgewiesen werden. Wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Intervention von Zollbehörden besteht, muss der Nachweis mittels einer Erklärung des Käufers des Gutes oder der Dienstleistung erfolgen. Dabei ist der geplante Verwendungszweck des Gutes oder der Dienstleistung anzuführen. 9- Bei Fehlen der im vorstehenden Absatz angeführten Nachweise ist der Übergeber der Güter oder der Dienstleister zur Berechnung der entsprechenden Steuer verpflichtet. 10-
3 In der in Absatz 1, Buchstabe e), angeführten Zusammenstellung dürfen in keinem Fall Kunden aufgeführt werden, die Ausgaben in Verbindung mit Gütern und Dienstleistungen durchführen, die in Artikel 21, Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und e) genannt sind. Der Finanzminister kann die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1, Buchstaben e) und f) genannten Zusammenstellungen erlassen, wenn es sich um Geschäftsvorfälle handelt, bei denen die Zusammenstellung besonders schwierig wäre. Ein ministerieller Erlass des Finanzministers regelt den Bereich der Verpflichtung, die Trägermaterialien, den Beginn der Laufzeit und die Verfahren zur Übersendung der Erklärungen mittels EDV. Rechnungen gleichwertig angesehen werden Dokumente und -bei elektronischer Rechnungstellung- Mitteilungen, die alle für Rechnungen geforderten Angaben enthalten und die anfänglich gestellte Rechnung verändern und diese aufheben. Zur Erfüllung der in Absatz 1, Buchstabe b) genannten Verpflichtung können Rechnungen oder gleichwertige Dokumente auch durch den Käufer von Gütern oder Dienstleistungen oder von einem Dritten im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erstellt werden Die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe i), genannten Steuerpflichtigen müssen für jeden Erwerb eines dort aufgeführten Gutes oder Dienstleistung eine Rechnung erstellen, auch wenn der entsprechende Verkäufer oder Dienstleister nicht steuerpflichtig ist. In diesem Fall sind die Bedingungen, die in Artikel 35, Absatz 11, vorgesehen sind, nicht anzuwenden. Artikel 35 CIVA (Rechnung oder gleichwertiges Dokument. Fristen und erforderliche Angaben) 1- In Artikel 28 genannte Rechnungen oder gleichwertige Dokumente müssen spätestens am 5. Werktag nach dem Zeitpunkt erstellt werden, an dem die Steuer gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 geschuldet wird. Bei Anzahlung für die Transaktion eines Gutes oder einer Dienstleistung muss das Datum der Erstellung des dafür beweiskräftigen Dokumentes in jedem Fall mit dem Datum der Einnahme dieses Betrages übereinstimmen. 2- Bei Erstellung von Gesamtrechnungen muss die Rechnungstellung innerhalb von fünf Werktagen nach Ende der entsprechenden Periode erfolgen. 3- Rechnungen oder gleichwertige Dokumente werden bei Rückgabe von Waren durch Lieferscheine oder Rückgabescheine ersetzt, wenn es sich dabei um Transaktionen von Gütern und Dienstleistungen handelt, die vorher mit den selben Personen ausgetauscht wurden. Deren Ausstellung muss spätestens am fünften Werktag nach dem Datum der Rückgabe erfolgen. 4-
4 Die in den vorstehenden Absätzen genannten Dokumente müssen in zweifacher Ausfertigung erstellt werden, wobei das Original dem Kunden zu übergeben ist und die Kopie beim Lieferanten aufzubewahren ist. 5- Rechnungen oder gleichwertige Dokumente müssen datiert und aufeinanderfolgend numiert sein und folgende Angaben enthalten: 6- a) Namen, Firmen- oder Gesellschaftsbezeichnungen, Sitz oder Wohnort des Lieferanten des Gutes oder der Dienstleistung, des Empfängers oder Käufers sowie die entsprechenden Steueridentifikationsnummern der Steuerpflichtigen; b) Menge und übliche Bezeichnung der übergebenen Güter oder der erbrachten Dienstleistungen mit genauer Angabe der notwendigen Elemente zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes; nicht endgültig übergebene Verpackungen müssen gesondert vermerkt und deren Rückgabe entsprechend aufgeführt werden; c) Preis, netto ohne Steuer, und andere Elemente, die im zu besteuernden Betrag enthalten sind; d) Anwendbare Steuersätze und Höhe der geschuldeten Steuer; e) Sofern anwendbar, gerechtfertigter Grund für die Befreiung von der Steuer. f) Zeitpunkt, zu dem die Güter dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden bzw. zu dem die Dienstleistungen erbracht wurden oder zu dem Anzahlungen vorgenommen wurden, wenn dieser Zeitpunkt nicht mit dem der Rechnungsstellung übereinstimmt. Bei Geschäftsvorfällen, bei denen die Rechnung mehrere Güter oder Dienstleistungen betrifft, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, müssen die in den Buchstaben b), c) und d) aufgeführten Elemente für jeden anwendbaren Steuersatz separat aufgeführt werden. (ergänzt durch Artikel 2 des Gesetzesdekretes Nr. 256/2003 vom 21. Oktober. Inkraftgetreten am ) Liefer- oder Rückgabescheine müssen neben dem Datum die Angaben nach Buchstaben a) und b) des vorstehenden Absatzes sowie einen Verweis auf die entsprechende Rechnung enthalten. 7- Dokumente für Geschäftsvorfälle, die Gütertransaktionen nach Artikel 3, Absatz 3, Buchstaben f) und g) oder Dienstleistungen nach Artikel 4, Absatz 2, Buchstaben a) und b), gleichzustellen sind, müssen nur das Datum, die Natur des Geschäftsvorfalles, den zu besteuernden Wert, den anwendbaren Steuersatz und die Höhe des Steuerbetrages enthalten. 8- Der Finanzminister kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist zur Rechnungsstellung bei den Steuerpflichtigen verlängern, die Transaktionen von Gütern vornehmen oder Dienstleistungen erbringen, deren Natur die Einhaltung der vorgesehenen Frist nicht erlaubt. 9- Steuerpflichtige, die über keinen Sitz, keine Betriebsstätte oder keinen Wohnsitz im portugieisischen Nationalgebiet verfügen und einen Repräsentanten gemäss den Bestimmungen von Artikel 29 benannt haben, müssen in ihren Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten neben den in Absatz 5 vorgesehenen Angaben auch den Namen oder die Gesellschaftsbezeichnung, den Sitz, die Betriebsstätte oder den Wohnsitz des entsprechenden Repräsentanten sowie dessen Steueridentifikationsnummer angeben. 10-
5 Rechnungen oder gleichwertige Dokumente können, sofern der Empfänger dies akzeptiert, auch elektronisch erstellt werden, wenn die Echtheit ihres Ursprunges und die Vollständigkeit ihres Inhaltes durch elektronische Unterschrift oder elektronischen Datenaustausch sichergestellt ist. Die Erstellung von Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten durch den Erwerber von Gütern oder Dienstleistungen unterliegt folgenden Bedingungen: a) Existenz einer schriftlichen Vorabvereinbarung zwischen dem steuerpflichtigem Übergeber von Gütern oder Erbringer von Dienstleistungen und dem Käufer oder Empfänger derselben; b) Der Erwerbende kann beweisen, dass dem Übergeber der Güter oder Erbringer der Dienstleistungen die Erstellung der Rechnung bekannt ist und er mit derem Inhalt einverstanden ist. Unbeschadet der Regelung im vorstehenden Absatz unterliegt die Erstellung von Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten durch die Erwerber von Gütern oder Dienstleistungen oder von Dritten, die keinen Sitz, keine Betriebsstätte oder keinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU unterhalten der Vorabgenehmigung durch die Direcção-Geral dos Impostos. Diese kann Sonderbedingungen für die Durchführung der Rechnungserstellung auferlegen Bei den in Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben i) und j) genannten Fällen müssen die von den Übergebern von Gütern oder Erbringern von Dienstleistungen erstellten Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten den Ausdruck vom Käufer geschuldete Mehrwertsteuer enthalten.
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