Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

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1 Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012

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3 Vortragsgliederung A. Gesetzliche Erbfolge B. Ehegattenerbrecht C. Grundzüge des Pflichtteilsrechts D. Erbrechtliche Gestaltung durch Testament und Erbvertrag

4 kein Testament oder Erbvertrag vorliegt oder ein testamentarisch eingesetzter Erbe nicht zur Erbfolge gelangt (bspw. infolge Vorversterbens, Erbausschlagung.) oder weil das Testament unwirksam ist (bspw. infolge Testierunfähigkeit, Formverstoß ) A. Gesetzliche Erbfolge Grundprinzip des gesetzlichen Erbrechts Vermögen des Erblassers soll in der Familie verbleiben. Folge Interesse der nächsten Angehörigen wird verwirklicht Auswirkung Das gesetzliche Erbrecht führt oft zu ganz anderen Ergebnissen, als sich der Erblasser wünscht. Das Gesetz kommt immer dann zum Tragen, wenn

5 Prinzipien des Verwandtenerbrechts Stammessystem Jedes Kind des Erblassers bildet einen eigenen Stamm. Im Erbfall erbt jeder Stamm gleich viel. Erbfolge nach Ordnungen Ein Verwandter wird solange nicht Erbe, wie ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Repräsentationsprinzip Innerhalb eines Stammes erbt immer der mit dem Erblasser am nächsten Verwandte.

6 E K 1 K 2 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel ) E 1 E 2 Stamm 1 Stamm 2

7 M V 2. Ordnung: B S Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder (Geschwister, Neffen/Nichten.) E K 1 K 2 E 1 E 2

8 3. Ordnung: Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine ) 4. Ordnung : Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

9 B. Ehegattenerbrecht Höhe des Erbteils hängt davon ab welche Verwandten neben dem Ehegatten Erbe werden: neben Verwandten der 1. Ordnung: 1/4 neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern: 1/2 ansonsten: Alleinerbschaft welcher Güterstand besteht: Zugewinngemeinschaft: + 1/4 pauschale Erhöhung Gütertrennung: 1/2 neben einem Kind 1/3 neben zwei Kindern 1/4 ab 3 Kindern Gütergemeinschaft es verbleibt bei der Grundregel

10 C. Grundzüge des Pflichtteilsrechts Zweck Mindestteilhabe am Nachlass Zwiespalt Familiensolidarität versus Erblasserfreiheit Anspruchsberechtigte Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte Gesetzliche Pflichtteilsquote = Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils

11 Beispiel E nicht verheiratet L = Alleinerbin durch Testament K 1 K 2 1/2 1/4 = gesetzlicher Erbteil 1/2 1/4 = Pflichtteil

12 Pflichtteil des Ehegatten: Erbrecht bestimmt sich in Abhängigkeit vom Güterstand Pflichtteilsquote damit auch Zugewinngemeinschaft: erbrechtliche Lösung ¼ güterrechtliche Lösung 1/8 + güterrechtlicher Zugewinn Gütertrennung: neben einem Kind 1/4 neben zwei Kindern 1/6 neben drei und mehr Kindern 1/8 Gütergemeinschaft: je nachdem, welche Verwandten vorhanden sind 1/8, 1/4 oder 1/2

13 D. Erbrechtliche Gestaltung durch Verfügung von Todes wegen Erbrecht bietet die Möglichkeit, die eigenen Vorstellungen vom Vermögensfluss nach dem Tod zu verwirklichen TESTAMENT ERBVERTRAG einseitige Verfügung gemeinschaftliches Testament bewirkt Bindung des Erblassers von Todes wegen an seine Verfügung = = Einzeltestament Ehegattentestament nur zwischen Ehegatten; wechselseitige Bestimmungen der Vertragspartner sind bindend auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Eltern, Kinder und Geschwister als Vertragspartner denkbar Form: eigenhändig oder notariell Form: zwingend notariell

14 Vermächtnis Zuwendung eines Vermögensvorteils ohne Erbeinsetzung alles, was Gegenstand einer schuldrechtlichen Verpflichtung sein kann: Zuwendung von Gegenständen, Erlass von Verbindlichkeiten, Einräumung eines Nießbrauchs etc. verschafft keine Erbenstellung, sondern einen nur einen schuldrechtlichen Anspruch Auflage braucht kein Vermögensvorteil zu sein; es muss niemand begünstigt werden Erben und Vermächtnisnehmer können zu einer Leistung verpflichtet werden, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden Beispiele: Beisetzungsfragen, Grabpflege, Sorge für ein Tier, wohltätige Zwecke. Testamentsvollstreckung Funktion: Absicherung des Willens des Erblassers und dessen Durchführung insbesondere bei einer Vielzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern im Unternehmensbereich zur Wahrung der Kontinuität in der Firmenfortführung Anordnungen sonstiger Art Beispiele: Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge, Vormundbenennung, letztwillige Schiedsklauseln

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Stephanie Funk Bartsch Rechtsanwälte Tel.: +49 (721) Fax: +49 (721)

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