Erbschaft- und Schenkungsteuer

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1 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Gesamtrechtsnachfolge. Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. An dem geerbten Vermögen und den geerbten Schulden sind sie gemeinschaftlich beteiligt. Es ist allerdings möglich, dass Erben den Nachlass aufteilen, d.h. einzelne Gegenstände, Guthaben usw. auf einzelne Erben übertragen. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass eine sogenannte Erbauseinandersetzung stattfindet. Wer erbt? Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend davon abhängig, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Hat der Verstorbene keine Bestimmungen über die Verteilung seines Vermögens getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz spricht von Erben verschiedener Ordnungen: 1. Ordnung = Abkömmlinge der Verstorbenen Kinder, Enkel, Urenkel usw. 2. Ordnung = Eltern, ggf. Geschwister, Nichten, Neffen 3. Ordnung = Großeltern, ggf. Onkel, Tanten, Vettern, Kusinen 4. Ordnung ff. = Urgroßeltern usw. Falls weder Ehegatte noch Verwandte im Falle des Todes eines Menschen vorhanden sind, erbt der Staat. Sofern Erben 1. Ordnung vorhanden sind, schließen diese Erben niedrigerer Ordnung aus. Sind also noch Ehegatte und Kinder des Verstorbenen vorhanden, erhalten alle anderen Verwandten nichts von dem Erbe Von einer gewillkürten Erbfolge sprechen wir immer dann, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt. In derartigen Urkunden kann der

2 Erblasser bestimmen, wem sein Vermögen und seine Schulden nach seinem Tode zufällt. Dies kann bedeuten, dass aus welchen Gründen auch immer Ehegatte und Kinder, vielleicht auch alle näheren und ferneren Verwandten von dem Erbe ausgeschlossen werden. In diesem Falle müssen jedoch 2 wichtige Besonderheiten beachtet werden: - Zugewinnausgleichsanspruchs des Ehegatten, sofern für die Ehe der gesetzliche Güterstand galt. - Pflichtteilsanspruch des Ehegatten, der Kinder, ggf. der Enkel, Eltern, Großeltern (also den Angehörigen in grader Linie). Der Pflichtteilsanspruch beträgt grundsätzlich die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils und ist von den Erben in bar auszuzahlen. Erbverträge werden zur Niederschrift vor einem Notar erklärt; sie können nur noch in Ausnahmefällen einseitig aufgelöst werden. Testamente - notarielles Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt wird - eigenhändiges Testament, welches handschriftlich verfasst sein muss; zur Sicherheit mit vollem Vor- und Zunamen unterschrieben sein sollte; ferner Ort und Datum enthalten sollte Können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Zur Sicherheit sollte, sofern ein Testament geändert wird, immer gesagt werden, ob Inhalte der ursprünglichen Verfügung weiter bestehen bleiben sollen. Am besten ist es jedoch, ein neues Testament zu schreiben und in diesem Testament darauf hinzuweisen, dass das alte Testament durch das neue Testament ungültig wird. Dadurch lassen sich unter Umständen unnötige Streitigkeiten zwischen den Erben vermeiden. Hinweise zur Erbschaftsteuer Wenn nun der Erbfall eingetreten ist, sind die Erben grundsätzlich verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt ( für uns im mittleren Ruhrgebiet ist dies, wenn der Erblasser hier gewohnt hat ist dies das Finanzamt Bochum- Süd, am Schauspielhaus Bochum an der Königsallee gelegen ) den Erbfall 2

3 anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es grundsätzlich nicht, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Testament beruht, weil Gerichte und Notare verpflichtet sind, dem Finanzamt diese Erbfälle mitzuteilen- Auch Banken, Sparkassen und Versicherungen sind verpflichtet, dem Finanzamt die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Guthaben und fälligen Versicherungsleistungen mitzuteilen. Das Finanzamt nun prüft nach Ablauf einer Pietätsfrist von ca. 3 Monaten überschlägig, ob voraussichtlich mit einer Steuerpflicht der Erben zu rechnen ist. Dabei sind der Wert des vererbten Vermögens, der Wert der vererbten Schulden und die Höhe der zu berücksichtigenden steuerlichen Freibeträge von Bedeutung. Nur, wenn sich bei dieser überschlägigen Berechnung voraussichtlich eine Steuer ergeben wird, fordert das Finanzamt die Erben zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Ist der Erwerb in vollem Umfange der Steuer zu unterwerfen? Diese Frage ist unabhängig von der Höhe der persönlichen Freibeträge, zu denen ich gleich im Zusammenhang mit den Steuerklassen eingehen werde, eindeutig mit nein zu beantworten. Das vererbte Familienwohnheim, aber auch die Nutzung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann steuerfrei sein, wenn das Einfamilienhaus oder die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Allerdings kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen, wenn die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbanfalle aufgegeben wird (Ausnahme: Pflegebedürftigkeit oder Tod des Erben). Vererbter Hausrat ist bei Personen der Steuerklasse I bis zu steuerfrei. Andere Gegenstände sind bis zu einer Höhe von steuerfrei. Bei Personen der Steuerklassen II und III ist der vererbte Hausrat und die übrigen Gegenstände bis zu einer Höhe von steuerfrei. Ein Betrag von bis zu ist bei Personen steuerfrei, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben. Ein Versorgungsfreibetrag von bis zu bei Versorgungsbezügen, die der Erbschaftsteuer unterliegen. 3

4 Zuwendungen an kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Einrichtungen, an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen. Betriebsvermögen kann in beträchtlichem Umfange steuerfrei bleiben. Auch bei Kunstgegenständen kann es eine Steuerbefreiung geben. Wegen der komplizierten Regelung der Einzelfälle wird an dieser Stelle auf die Schilderung von Einzelheiten verzichtet. Mit welchem steuerlichen Wert sind die einzelnen Gegenstände zu erfassen? Grundsätzlich mit dem Nominalwert! Ausnahmen: - Grundstücke Vergleichswertverfahren = Ableitung aus Verkäufen Ertragswertverfahren = kompliziertes Wertermittlungsverfahren, bei dem der Bodenwert nach den sogenannten Richtwertkarten der Gemeinden, und der Gebäudewert aus der Jahresrohmiete und einem vom Alter des Gebäudes abhängigen Vervielfältiger berechnet wird. - Aktien = grundsätzlich nach dem Börsenkurs - Betriebsvermögen = besonderes Ermittlungsverfahren 4

5 5 Welche Steuerklassen und welche Steuerfreibeträge gibt es? Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Wer? Freibetrag? Ehegatte Kinder (ggf. Enkel, wenn Kind verstorben) Enkel und Urenkel Eltern und Großeltern bei Erbschaft Wer? Freibetrag? Eltern und Großeltern bei Schenkung Geschwister, Neffen und Nichten Stief- und Schwiegereltern Schwiegerkinder geschiedener Ehegatte Wer? Freibetrag? Alle übrigen Erwerber Die Steuersätze betragen je nach Höhe des vererbten Vermögens - in der Steuerklasse I zwischen 7 und 30 %; - in den Steuerklassen II und II zwischen 30 und 50 % Schenkungsteuer Alles, was ich zur Erbschaftsteuer gesagt habe, gilt grundsätzlich auch für die Schenkungsteuer. Übliche Gelegenheitsgeschenke insbesondere zu bestimmten Anlässen ( Geburt, Taufe, Einschulung, Kommunion, Konfirmation, Firmung, Heirat, Hochzeitstagen usw. ) bleiben steuerfrei.

6 6 Alle Erwerbe, die innerhalb von 10 Jahren stattfinden (Schenkungen und Erbschaft ) werden zur Ermittlung der Steuer zusammengerechnet.

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