Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

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1 Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag) Die gesetzliche Erbfolge Die Erbreihenfolge orientiert sich an der Einteilung nach obiger Ordnung: Wenn Verwandte einer niedrigeren Ordnung vorhanden sind, sind jene der höheren Ordnung vom Erbe ausgeschlossen. (d.h. 1. Ordnung schließt 2. bis 4. aus) ( 1930 BGB) Haben gesetzliche Erben eigenen Nachkommen, so schließen die lebenden Eltern ihre Kinder als Erben aus. Kinder übernehmen erst beim Tod ihrer Eltern deren Erbrecht. ( 1924 BGB) Wenn jemand weder Ehepartner noch Verwandte hat, dann fällt sein Erbe an das Bundesland, indem er zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Erbrecht der Ehegatten Der Anteil des Ehegatten am Erbe wird immer zuerst berechnet. Hierbei muss beachtet werden, in welchem Güterstand sie zusammengelebt haben. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand. (Zugewinngemeinschaft) Der überlebende Ehegatte erhält zusätzlich zum gesetzlichen Erbrecht nach 1931,1 BGB den Zugewinnausgleich nach 1371 I BGB durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel. Folge: Der überlebende Ehegatte erhält 1. neben Verwandten der ersten Ordnung ½ (¼ aus 1371 I BGB + ¼ aus 1931 I BGB) 2. neben Verwandten der zweiten Ordnung ¾ (¼ aus 1371 I BGB + ½ aus 1931 I BGB) Für Gütertrennung und Gütergemeinschaft richtet sich das Erbrecht nach dem Ehevertrag. M. Wienecke, Gotha K:\Eigene Dateien\Dok\Unterricht\Uv\HBFS S+R\Erbrecht\Skript Erbrecht.doc,

2 Das Erbe, was angetreten wird muss versteuert werden. Allerdings gibt es recht hohe Freibeträge, so dass erst bei großen Erbschaften ein Steueranteil fällig wird (Stand 2009): Art der Verwandtschaft Freibetrag Ehepartner, eingetragener Lebenspartner Euro Kinder Euro Enkel Euro für Eltern, Geschwister und alle anderen Erben Euro Übersteigt das ererbte Vermögen die Freibeträge, werden, abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Vermögens zwischen 7% und 50% Steuern fällig. Auch neu seit 2009: Erben von Familienbetrieben zahlen keine Erbschaftssteuer, wenn sie den Betrieb über 10 Jahre bei gleichbleibender Lohnsumme halten. Bei Einstellung oder Veräußerung des Betriebes vor Ablauf dieser Frist wird die Steuer anteilig fällig. Selbstgenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen können an die eigenen Kinder oder den Ehegatten steuerfrei vererbt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe selbst einzieht und dort 10 Jahre wohnt. (Max. Größe 200 qm alles darüber muss auf jeden Fall versteuert werden.) Die gewillkürte Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und kein Ehevertrag geschlossen war. Mit einem Testament kann die Erbfolge geändert werden oder es können Beschränkungen und Bedingungen für die Erbschaft bestimmt werden. Voraussetzung für die Einrichtung eines Testamentes ist die Testierfähigkeit. Testierfähig ist in der Regel, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ab 16 Jahre ist man aber beschränkt testierfähig. Das heißt man kann ab diesem Alter ein notarielles Testament erstellen. Für Behinderte sind differenzierte Regelungen getroffen (siehe Übersicht). M. Wienecke, Gotha

3 Die Testierfähigkeit ist wie folgt zu unterteilen: Testierfähigkeit testierunfähig beschränkt testierfähig testierfähig - Kinder unter 16 Jahren - Geistig Gestörte - Geistesschwache - Bewusstseinsgestörte - Stumme Schreibunkundige - Stumme Leseunkundige - Stumme Blinde - Taube Analphabeten - Kinder ab 16. Lebensjahr - Stumme Personen - Taubstumme - Leseunkundige Alle volljährigen Menschen, soweit diese nicht testierunfähig sind Das Testament Ein ordentliches Testament kann bei einem Notar hinterlegt werden (öffentliches Testament 2232 BGB) oder ist vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben und verwahrt (Privattestament 2247 f BGB). Ein Testament kann bis zum Tode jederzeit widerrufen oder geändert werden. Die Festlegungen eines Testamentes unterliegen aber einer Beschränkung. So haben Kinder und Ehepartner einen Anspruch auf ein Pflichtteil (Die Hälfte ihres regulären Erbanspruches) ( 2303 BGB) Testamentsformen Ordentliches Testament Außerordentliches Testament - öffentliches Testament - eigenhändiges Testament (Privattestament) - gemeinschaftliches Testament (gemeinsam von Ehepartnern) - Nottestamente (Bürgermeistertestament, 3-Zeugen-Testament) - sonstige Testamente (Konsulartestament, Seetestament) Nottestamente sind dann möglich, wenn der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, ein ordentliches Testament zu erstellen, aber sein Erbe noch regeln möchte. Das kommt nicht oft vor. Überhaupt haben nur wenige Deutsche ein Testament gemacht: M. Wienecke, Gotha

4 Der Erbvertrag Während das Testament eine einseitige Verfügung ist, die jederzeit widerrufen werden kann, ist der Erbvertrag zwischen Personen geschlossen, nämlich zwischen Erblasser und Erben und hat somit einen andere Verbindlichkeit. Während Eheleute ein gemeinschaftliches Testament verfügen können, geht das bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht. Diese können einen Ehevertrag erstellen, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Der Erbvertrag ist formgebunden ( 2276 BGB) und muss persönlich vor einem Notar geschlossen werden. Er muss den Vertrag beurkunden, sonst ist er nicht gültig. Der Erbvertrag kann neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse und Auflagen enthalten. Dies könnte z.b. heißen, dass an das Erbe die Sorge um einen behinderten Angehörigen oder die Pflege der Grabstelle gebunden ist. Ein Erbvertrag kann nur durch einen Aufhebungsvertrag zu Lebzeiten aller Vertragspartner wieder aufgehoben werden. ( 2290 I BGB) Das Vermächtnis Neben den Erben besteht für den Erblasser auch die Möglichkeit, einen oder mehrere Vermächtnisnehmer einzusetzen. Ein Vermächtnis ist damit eine Zuwendung aus der Erbschaft, ohne dass der Empfänger Erbe wird. Er hat gegen den Erben lediglich eine diesbezügliche Forderung auf Herausgabe der vermachten Zuwendung und wird erst Eigentümer, wenn ihm diese vom Erben übergeben wird. ( 1939, 2147 ff BGB) Vermächtnisse werden durch Testament oder Erbvertrag angeordnet. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Erblasser dies sprachlich korrekt ausdrückt. Entscheidend ist sein erkennbarer Wille. (falsche Formulierung: Ich vermache meiner Frau Gunda mein gesamtes Vermögen, mein Freund Albert erbt meine Briefmarkensammlung) Auflagen Das sind gemachte Anordnungen durch die Erben oder Vermächtnisnehmer zu bestimmten Leistungen oder Unterlassungen verpflichtet werden. ( 1940, 2192 ff BGB) M. Wienecke, Gotha

5 Das Pflichtrecht Nach dem Gesetz sind Ehegatte und Kinder Erben. Nach 1937 BGB kann aber der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch sein Testament aufheben. Der Gesetzgeber hat aber diese Möglichkeit mehrfach eingeschränkt. Wenn Ehepartner oder Kinder vom Erbe per Testament ausgeschlossen werden, steht ihnen ein Pflichtteil zu, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbes. Der gesetzliche Anteil kann also max. halbiert werden. Der Erbschein Für jeden Erben kann zur Abwicklung des Erbes ein amtlicher Nachweis, dass er wirklich Erbe ist, notwendig sein. Z.B. wenn es darum geht, dass man als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, oder auch nur um ein Konto des Verstorbenen aufzulösen, oder die Auszahlung einer Lebensversicherung zu erreichen. Solch ein Erbschein kann man beim Amtsgericht beantragen und sich dort ausstellen lassen. Dazu prüft das Gericht die Richtigkeit der Angaben zur Erbfolge, bzw. ob das Testament dem entspricht. Die Ausschlagung Da auch Schulden vererbt werden, können die Erben das Erbe auch ausschlagen. Ebenso, weil man die mit dem Testament verbundenen Auflagen vielleicht nicht erfüllen will. M. Wienecke, Gotha

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