Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012)

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1 Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) RA Dr. Christoph WITTEKINDT, München Vortrag Nizza, 20. März 2015, 19 h I. Überblick: Die neue EU-Erbrechts-VO vom 4. Juli 2012 (VO EU Nr. 650/2012) regelt innerhalb der EU das Erbrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalte für alle Todesfälle ab 17. August 2015 neu Zweck: Vereinfachung und Vereinheitlichung von Erbfällen mit Auslandsbezug (derzeit ca grenzüberschreitende Erbrechtsfälle pro Jahr mit Volumen von ca. 120 Milliarden Euro) Die EU-Erbrechts-VO gilt nicht in Dänemark, Großbritannien und Irland (und natürlich nicht in der Schweiz = Drittstaaten im Sinne der VO) Die wichtigsten Neuerungen: 1. Für den gesamten Nachlasss (also In- und EU-Ausland) gilt der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers 2. Der Erblasser hat eine Rechtswahlmöglichkeit: Wahl des Erbrechts des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bzw. im Zeitpunkt des Todes angehört für den gesamten Nachlass 3. Europäisches Nachlasszeugnis ( = Europäischer Erbschein ) 4. Nicht von der EU-Erbrechts-VO berührt bzw. geregelt werden aber: - nationales materielles Erbrecht - Erb- und Schenkungssteuerrecht - nationales Gesellschaftsrecht - nationales Ehe- und Güterrecht Französischer bzw. deutscher Text der EU-Erbrechts-VO abrufbar unter: und Auslegung der EU- Erbrechts-VO: 83 (!) vorangestellte Erwägungsgründe / considérants sowie jetzt Ausführungsgesetz Deutschland ( Getzentwurf zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein ), abrufbar unter

2 II. Auslegung, offene Fragen und Probleme der EU-ErbrechtsVO gewöhnlicher Aufenthalt / résidence habituelle : - in der VO nicht definiert - Hinweis in Erwägungsgrund /considérant 23 der VO: - Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor und im Zeitpunkt seines Todes - Dauer des Aufenthalts in dem einen oder anderen Staat - Regelmäßigkeit des Aufenthalts - Sonstige Umstände Rechtswahl - Auch konkludente Rechtswahl möglich? - Rechtswahl in alten Testamenten gültig für Todesfälle nach dem ? - Mehrstaater? - Umgehung des Pflichtteilsrechts durch Rechtswahl möglich? - Das materielle Erbrecht unterscheidet sich erheblich von einem Land zum anderen - Nachlassabwicklung nach dem gewählten Erbrecht eines Landes in anderen EU-Ländern- Anwendung ausländischen Erbrechts durch Behörden und Gerichte anderer EU-Länder Europäisches Nachlasszeugnis ( = Europäischer Erbschein ) - weitergehende Wirkung des Europ. Nachlasszeugnisses als franz. acte de notoriété, eher ähnlich wie deutscher Erbschein oder partage / attestation de propriété in Frankreich - Europ. Nachlasszeugnisses gibt Auskunft über - Erbenstellung - Vermächtnisnehmerstellung - Befugnisse Testamentsvollstrecker/Fremdverwalter Erbfälle mit sog. Drittstaaten ( Großbritannien, Irland, Dänemark, Schweiz) - Probleme unterschiedlicher Erbrechtssysteme ( London viertgrößte Stadt Frankreichs ) - kein einheitliches Nachlasszeugnis / Erbschein - Anerkennung Rechtswahl? - Kann Drittstaater auch das Recht des Drittstaates wählen?

3 III. Fälle Fall 1 Franz. Ehepaar, 2 Kinder, wohnt in Frankreich und besitzt zwei Immobilien, eine in Frankreich, die andere in Deutschland belegen. - Tod eines Ehegatten vor dem 17. August 2015 Nachlassspaltung: Immobilie F wird nach französischem, Immobilie D nach deutschem Recht vererbt. Ansonsten gilt franz. Erbrecht. - Tod eines Ehegatten nach dem 17. August 2015 Gewöhnlicher Aufenthalt des verstorbenen Ehegatten in Frankreich: franz. Erbrechts findet auf den gesamte Nachlass Anwendung, auch die deutsche Immobilie! Fall 2 Deutsches Ehepaar, 2 Kinder, besitzt zwei Immobilien, eine in Frankreich, die andere in Deutschland belegen; die letzten Lebensjahre verbringt das Ehepaar an der Côte d Azur. - Tod eines Ehegatten vor dem 17. August 2015 Nachlassspaltung: Immobilie F wird nach französischem, Immobilie D nach deutschem Recht vererbt. - Tod eines Ehegatten nach dem 17. August 2015 Gewöhnlicher Aufenthalt des verstorbenen Ehegatten in Frankreich: franz. Erbrechts findet auf den gesamte Nachlass Anwendung, auch die deutsche Immobilie! Variante zu den Fällen 1 und 2: Die Eheleute setzen sich qua Testaments gegenseitig als Erben ein, Kinder sollen von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Soweit franz. Erbrecht Anwendung findet: Pflichtteilsquote der beiden Kinder 2/3 (!) des Nachlasses, d.h. der überlebende Ehegatte erhält nur 1/3 Soweit deutsches Erbrecht Anwendung findet: Die beiden Kinder erhalten zusammen 1/4 des Nachlasses ( Hälfte des gesetzlichen Erbteils ), der überlebende Ehegatte ¾ Nach dem 17. August 2015 entfällt dieses Problem, da nur noch das eine oder andere Erbrecht Anwendung findet! Fall 3, Drittstaatsbezug: Deutscher mit letztem Wohnsitz Schweiz und Immobilie jeweils in D und CH verstirbt ohne letztwillige Verfügung (z.b. Testament). - Rechtslage vor dem 17. August 2015 Kollision deutsches und Schweizer Erbrecht: Aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht (Staatsangehörigkeit), aus Schweizer Sicht Schweizer Erbrecht (letzter Wohnsitz) Lösung: Über Gerichtszuständigkeit Schweiz kommt man zur Anwendung Schweizer Erbrechts für den gesamten Nachlass, auch Grundstück D

4 - Rechtslage nach dem 17. August 2015 Gleiches Ergebnis, aber einfacher: Schweizer Recht für den gesamten Nachlass, letzter gewöhnlicher Aufenthalt gemäß EU-Erbschafts-VO IV. Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht Die EU-Erbrechts-VO berührt das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht! Es bleibt also bei den bisherigen (nationalen) Regelungen. Zur Erinnerung: Zwischen Deutschland und Frankreich gilt seit dem 3. April 2009 das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen vom 12. Oktober 2006 samt Protokoll. In Deutschland gelten seit 2009 unverändert die gleichen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuersätze: Erbschaft in Euro Steuersatz in Klasse I in Steuersatz in Klasse II in Steuersatz in Klasse III in Mehr Es gelten folgende Freibeträge: - Ehegatten Lebenspartner (Lebenspartnerschaft, Steuerklasse I): Kinder (Steuerklasse I): Enkelkinder (Steuerklasse I): Eltern und Großeltern (Aszendenten) bei Erbschaft (Steuerklasse II): Eltern und Großeltern (Aszendenten) bei Schenkung, Geschwister bei Erbschaft (Steuerklasse II): Sonstige Erben/Beschenkte (Steuerklasse III): Wir empfehlen in jedem Einzelfall eine umfassende Beratung!

5 Ansprechpartner: RA Dr. Christoph Wittekindt Hirschauerstraße 12 (Tucherpark) D München tel. +49 (0) fax. +49 (0) Kooperationspartner: Wehrli Zimmermann Gleixner & Partner Rechtsanwälte Forchstrasse 2 (Kreuzplatz) CH-8032 Zürich Triberti Colombo & Associati Avvocati Commercialisti Via Carducci, 32 I Milano Advocatia Abogados Rechtsanwälte.Steuerberater Goya, 99 ESC.A.3 izda E Madrid

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1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

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