Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung

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1 Thomas Fritz Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung Steuerrecht, Zivilrecht und Gesellschaftsrecht Unternehmens- und Privatvermögen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 3. Auflage

2 Inhaltsverzeichnis XIX Die steuerlichen Folgen des Ehegattentestaments Einheitslösung Trennungslösung Zugewinngemeinschaft Fortgesetzte Gütergemeinschaft Ehebedingte Zuwendungen Das Vererben von Immobilien Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnisse Die Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung Einkommensteuer Einkommensteuer des Erblassers Einkommensteuer des Erben Einkünfte des Erben Einkünfte aus Gewerbebetrieb Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte der Erben Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vermächtnissen, einer Erbengemeinschaft und einer Testamentsvollstreckung Vermächtnis Erbengemeinschaft Testamentsvollstreckung Kapitel IX Vorsorgeverfügungen im privaten und unternehmerischen Bereich Einleitung Abgrenzung der verschiedenen Vorsorgeverfügungen Einleitung Die Vorsorgevollmacht Die Betreuungsverfügung Die Patientenverfügung Patientenverfügung im Allgemeinen Sonderfall: Patientenverfügung für Menschen mit geistiger Behinderung Die Vorsorgevollmacht Einleitung Voraussetzungen für eine gültige Vorsorgevollmacht Geschäftsfähigkeit Form Erteilung und Geltungszeitpunkt der Vollmacht Erteilung unter einer Bedingung Zeitpunkt der Aushändigung der Vollmacht Beschränkung im Innenverhältnis Vollmacht über den Tod hinaus...165

3 XX Inhaltsverzeichnis Umfang der Vorsorgevollmacht Personenfürsorge Vermögensfürsorge Weitere Regelungsmöglichkeiten in der Vorsorgevollmacht Insichgeschäfte Untervollmachten Mehrere Bevollmächtigte Kontrollbevollmächtigter Widerruf der Vorsorgevollmacht Unternehmensvorsorge: Vorsorgevollmacht des Unternehmers Einleitung Regelungsbedarf Person des Bevollmächtigten Organisation Konkrete Ausgestaltung Kapitalgesellschaften am Beispiel der GmbH Gesellschafterrechte Geschäftsführung Personengesellschaften Freiberufler/Selbständige Einzelunternehmen »Notfallkoffer« Geltung und Regelung von Vorsorgeverfügungen in anderen Ländern Kapitel X Ausblick: Die EU-Erbrechtsverordnung kommt Stichwortverzeichnis...189

4 1 Kapitel I Allgemeine Grundlagen des Erbrechts Als Grundgedanken des Erbrechts sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Familiengebundenheit des Vermögens, die Testierfreiheit sowie die Gesamtrechtsnachfolge. In erster Linie hat das deutsche Erbrecht die Aufgabe, den Zusammenhang von Vermögen und Familie auch nach dem Tod des ursprünglichen Vermögensinhabers sicherzustellen. Diese Familiengebundenheit zeigt sich vor allem in der gesetzlichen Erbfolge, welche die Abkömmlinge sowie den Ehegatten des Verstorbenen als dessen direkte Nachfolger für dessen Vermögen bestimmt. Die sogenannte Testierfreiheit hingegen gibt dem Erblasser, das heißt demjenigen, der nach seinem Tod sein Vermögen hinterlässt, die freie Verfügungsmöglichkeit über sein Vermögen auch nach seinem Tod. Er kann dabei selbst frei entscheiden, ob er sein Vermögen seinen gesetzlichen Erben überlässt oder, ohne sich an diese gesetzlich vorgegebene Erbfolge zu binden, anderen Personen bzw. Einrichtungen. Diese Freiheit des Erblassers ist eine Ausformung der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie auf dem Gebiet des Erbrechts. Jedoch ist er dabei aber an Grenzen gebunden, die ihm das Gesetz vorgibt: Typenzwang, Formzwang und das Gebot der Höchstpersönlichkeit (Näheres dazu siehe Kapitel III). Die Gesamtrechtsnachfolge beinhaltet die Fortsetzung der Stellung des Erblassers durch den Erben. Der Erbe tritt somit in die Fußstapfen des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten. 1 Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge Die Gesamtrechtsnachfolge, auch Universalsukzession genannt, beinhaltet in erster Linie die Fortsetzung der Rechts- und Pflichtstellung des Erblassers mit demselben Inhalt durch dessen Erben. Damit tritt der Erbe unmittelbar an die Stelle des Erblassers. Ihm fällt das Vermögen formlos, ohne Zwischenschritt und ohne eigenes Zutun zu. Wie der Begriff»Gesamtrechtsnachfolge«bereits beinhaltet, geht das hinterlassene Vermögen auf den Erben im»gesamten«, das heißt im Ganzen über. Damit schließt das Gesetz grundsätzlich eine Teilung des Erbes in einzelne Gegenstände aus und erlaubt diese nur innerhalb enger Grenzen, die eigens festgelegt sind. Auch durch Verfügungen von Todes wegen kann der Erblasser nur bedingt diesen Grundsatz durchbrechen: der Erbe wird damit unmittelbar Inhaber der gesamten Vermögensmasse des Erblassers, jedoch kann er im Wege der Verfügung von Todes wegen (etwa Testament oder Erbvertrag) dazu verpflichtet sein, einzelne Gegenstände der Erbmasse an Dritte weiterzugeben. Zunächst wird aber immer der Erbe Inhaber des Vermögens. Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes ist es nicht möglich, jemanden zum Erben einzelner Gegenstände des hinterlassenen Vermögens zu berufen. Dies würde den im Gesetz verankerten Grundsatz durchbrechen. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge können im Wege der sogenannten Singularsukzession aber individuell vereinbart werden, etwa durch eine Teilungsanordnung.

5 2 Kapitel I Allgemeine Grundlagen des Erbrechts Beispiel: Thomas Haller besitzt fünf Hotels und eine kleine private Fluggesellschaft. Sein ältester Sohn ist Pilot und soll die Fluggesellschaft übernehmen, der andere Sohn hat im Hotelfach gelernt und wird die Hotels übernehmen. Dementsprechend testiert Thomas Haller:»Hiermit bestimme ich im Wege der Teilungsanordnung: die Fluggesellschaft bekommt Ernst, die Hotels bekommt Fritz. Die Erbquoten meiner beiden Söhne bestimmen sich dabei nach dem Wert der ihnen überlassenen Vermögenswerte zueinander.«2 Der Nachlass Jeder Einzelne erlangt im Laufe seines Lebens Eigentum an irgendwelchen Gegenständen oder Rechten. Dies können Häuser, ein Familienunternehmen, Schmuck, Wertpapiere oder auch nur die persönlichen Gegenstände wie Kleidung sein. Die Gesamtheit dieser Gegenstände und Rechte, die zum Zeitpunkt des Todes dem Einzelnen gehören, werden als Nachlass bzw. Erbschaft bezeichnet. Wer nun Inhaber dieser Gegenstände und Rechte nach dem Tod des Erblassers ist, regelt in Grundzügen das BGB. In der Praxis entstehen aber oft Probleme dabei, die als Erbe bestimmte Person sofort aufzufinden. Sei es, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen anderen Namen trägt als im Testament zum Beispiel benannt, sei es, dass dieser im Laufe der Jahre umgezogen ist und die neue Adresse nicht bekannt ist. Das Auffinden solcher Personen bereitet vor allem Schwierigkeiten, wenn diese ins Ausland gezogen sind. Bis zum Auffinden des richtigen Erbens ist das Vermögen in den Händen des sogenannten Erbschaftsbesitzers ( 857 BGB). Das kann zum Beispiel der Bruder des Erblassers sein, der in dessen Haus lebt und zunächst Besitzer dieses Erbschaftsgegenstandes ist. Nicht nur das Auffinden einzelner Erben kann Schwierigkeiten bereiten, auch das Herausfinden des wahren Erben führt in der Praxis häufig zu erheblichen Problemen. Zum Beispiel, wenn mehrere widersprüchliche Testamente oder Erbverträge bestehen, ist zunächst zu bestimmen, wer tatsächlich Erbe des Nachlasses wird. Diese Aufgaben nimmt in Deutschland das Nachlassgericht wahr. Dieses kann auch für den Fall, dass keine Person die zwischenzeitliche Verwaltung des Nachlasses bis zur endgültigen Bestimmung des Erben übernehmen kann, einen sogenannten Nachlasspfleger bestellen. Dieser hat die Aufgabe, den Nachlass für die Übergangszeit so gut wie möglich zu verwalten, das heißt etwa für die Instandhaltung etwaiger Immobilien oder die sichere Anlage von Geldern zu sorgen. 3 Das eheliche Güterrecht 3.1 Allgemeines Unter dem ehelichen Güterrecht versteht man allgemein die Regelungen über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Beteiligung am Vermögen hat Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse des jeweiligen Ehepartners an Vermögensgegenständen, auf das jeweilige Recht zur Verwaltung des Vermögens und auf wechselseitige Ausgleichsansprüche während und nach einer Ehe. Die Wahl des Güterrechts hat Auswirkungen auf die erbrechtliche Stellung der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten. Im BGB werden die drei Güterstände der Zugewinngemeinschaft ( 1363 ff. BGB), der Gütertrennung ( 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft ( 1415 f. BGB) unterschieden. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall. Er gilt kraft Gesetzes, wenn die Ehepartner nicht durch notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes, also Gütertrennung,

6 3 Das eheliche Güterrecht 3 Gütergemeinschaft oder sonstige Abweichungen von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft vereinbart haben. Die gesetzlichen Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft gelten also dann nicht, wenn die Ehepartner durch Ehevertrag ihre ehelichen Vermögensverhältnisse und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten besonders regeln. Hinweis: Entgegen der weit verbreiteten Meinung stellt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits eine Art der Gütertrennung dar. Der wesentliche Unterschied zur Gütertrennung liegt darin, dass es einen Zugewinnausgleich und einen erhöhten Erbteil gibt. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Differenzierung der unterschiedlichen Güterstände ist der der Eheschließung. Die einzelnen Güterstände werden danach unterschieden, was mit den vor der Eheschließung getrennt bestehenden Vermögensmassen der Ehegatten und dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögen während und gegebenenfalls nach der Ehe geschehen soll. 3.2 Die Güterstände im Einzelnen Gütertrennung Bleiben die Vermögensmassen von Frau und Mann auch nach der Eheschließung getrennt, spricht man von Gütertrennung ( 1414 BGB). Während der Ehe wirtschaftet jeder Ehegatte ausschließlich für sein Vermögen. Es entsteht kein gemeinschaftliches Ehevermögen, weshalb die Ehepartner in diesem Fall keinerlei Ausgleichsansprüche gegeneinander erwerben. Die Regelungen über den gesetzlichen Zugewinnausgleich und den erhöhten Erbteil sind ausgeschlossen. Jeder Ehegatte verfügt selbständig ohne Mitspracherechte des anderen über sein Vermögen. Erforderlich zur Begründung des Güterstands der Gütertrennung ist ein notariell beurkundeter Ehevertrag ( 1408 BGB). Vorteil dieser Regelung ist die einfache Vermögensauseinandersetzung für den Fall der Auflösung der Ehe und der Erhalt jeden Vermögens nach seinem vollen Wert. Es können sich jedoch Nachteile ergeben, wenn ein Ehepartner durch die Beiträge des anderen viel Vermögen während der Ehe erwirbt. Dieser ist dann an dem Vermögenszuwachs des anderen nicht beteiligt Gütergemeinschaft Sollen ab der Eheschließung die Vermögensmassen nicht mehr getrennt bestehen, sondern beide Vermögensmassen ab dem Zeitpunkt der Ehe zusammenfließen, und diese neue Vermögensmasse während der Ehe als solche weiter bestehen, liegt Gütergemeinschaft ( 1415 ff. BGB) vor. Von diesem dadurch entstehenden sogenannten Gesamtgut bleibt den Ehepartnern jedoch ihr jeweiliges Sondergut und Vorbehaltsgut als jeweils eigenständiges Vermögen erhalten. Diese verschiedenen, nebeneinander bestehenden Vermögensmassen (maximal fünf: Gesamtgut, Sonder- und Vorbehaltsgut der Frau, Sonder- und Vorbehaltsgut des Mannes) können zu Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung führen. Dies hat dazu geführt, dass der Güterstand der Gütergemeinschaft in der erb- und familienrechtlichen Praxis kaum noch anzutreffen ist.

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