Handwerkskammer Osnabrück-Emsland
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1 Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Hildesheim Bad Gandersheim Almsstraße 32, Hildesheim Tel.: (05121) , Fax: (05121) info@rwms.de, Inhalt Seite A. 3 B. 5 C. 8 D. 16 E. 18 Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
2 A. Was verbinden Sie mit dem Begriff? Ausscheiden des (bisherigen) Unternehmers und Eintritt des Neuen (Nachfolger) Übergabe des Unternehmens aus Altersgründen Tod des Unternehmers Weiterführung durch Erben Inwieweit spielt dabei der Gesellschaftsvertrag eine Rolle? Die Nachfolge betrifft eine Gesellschaft Nur im Zusammenhang mit einer Gesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag für die Nachfolge relevant sein Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück A. Der Gesellschaftsvertrag hat unmittelbar keine Bedeutung für die bei einem Einzelunternehmen Übergabe des Einzelunternehmens an den neuen Inhaber (z.b. Sohn oder Tochter) Beim Tod des Inhabers bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft; es entsteht dadurch keine Gesellschaft Ein Gesellschaftsvertrag wird erst benötigt, wenn das Einzelunternehmen auf eine Personenmehrheit (z.b. mehrere Kinder) als Gesellschaft übertragen wird oder wenn die Erben eine Gesellschaft gründen, die den Betrieb des Einzelunternehmens fortführt Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
3 B. I. Personengesellschaft Die Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung (GbR, OHG, KG) kann nur unter Beachtung der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben erfolgen. Grundsätzlich bedarf die Übergabe an einen Nachfolger des ausscheidenden Gesellschafters der Zustimmung aller anderen Gesellschafter Ist die Übertragung nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig? Wer muss der Übertragung der Beteiligung zustimmen? Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück B. II. Kapitalgesellschaft Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist grundsätzlich zulässig. Allerdings regelt der Gesellschaftsvertrag in fast allen Fällen Zustimmungserfordernisse entweder der Gesellschaft oder der Gesellschafter Wie ist die Übertragung von Geschäftsanteilen geregelt? Wer muss der Übertragung der Geschäftsanteile zustimmen? Völlig unproblematisch ist die Übertragung zu Lebzeiten dann, wenn die GmbH nur einen Gesellschafter hat Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
4 B. III. in mehreren Schritten Bei einer Übertragung des Unternehmens in mehreren Schritten ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen Regelung von Mehrfachstimmrechten für den Senior, solange dieser in einer Übergangsphase - neben den Nachfolgern - selbst noch Gesellschafter bleibt Alternativ Regelung von Vetorechten des Seniors hinsichtlich bestimmter Entscheidungen Stufenweise Anpassung des Gesellschaftsvertrags im Verlauf einer längeren Übergangsphase: vom Gesellschaftsvertrag des bisherigen Alleingesellschafters zum Gesellschaftsvertrag der r Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück C. Für die hat der Gesellschaftsvertrag eine besondere Bedeutung. Die kann nicht allein durch Testament geregelt werden Die entscheidende Frage lautet dann unabhängig von allen testamentarischen Anordnungen: Was ist im Gesellschaftsvertrag geregelt für den Fall, dass ein Gesellschafter verstirbt? Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
5 C. I. Keine Regelung im Gesellschaftsvertrag Es gilt die gesetzliche Regelung (BGB, HGB, GmbHG) 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Auflösung der Gesellschaft Fortsetzung der Gesellschaft auch dann noch möglich, aber nur mit Zustimmung der Erben Unterschiedliche Interessen der Beteiligten? 2. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Ausscheiden des Gesellschafters und Fortsetzung der Gesellschaft (ohne die Erben) Erben erhalten eine Abfindung ( Verkehrswert ) Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück C. 3. Kommanditgesellschaft (KG) Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters und Fortsetzung der Gesellschaft (ohne die Erben) Erben erhalten Abfindung ( Verkehrswert ) Bei Tod des Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (mehrere Erben treten nicht als Erbengemeinschaft ein, sondern im Wege der Sondererbfolge mit ihrer jeweiligen Erbquote) 4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Erben des verstorbenen Gesellschafters werden Gesellschafter der GmbH, mehrere Erben aber als Erbengemeinschaft Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
6 II. C. Regelung im Gesellschaftsvertrag vorhanden 1. Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben Maßgeblich ist die erbrechtliche Regelung: - Gesetzliche Erbfolge - Testament oder Erbvertrag Bei einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) treten mehrere Erben gemäß ihrer jeweiligen Erbquote in die Gesellschaft ein (insoweit besteht keine Erbengemeinschaft) Bei einer GmbH fällt der Geschäftsanteil an mehrere Erben als Erbengemeinschaft Alternativ kann eine Fortsetzung (nur) mit den übrigen Gesellschaftern vorgesehen werden, falls die Erben die mit einer Gesellschafterstellung verbundenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Dann würden die Erben eine Abfindung erhalten Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück C. 2. Fortsetzung der Gesellschaft nur mit bestimmten Erben Beispiel: Nachfolger eines verstorbenen Gesellschafters können nur dessen Abkömmlinge sein Andere Personen als die im Gesellschaftsvertrag Genannten können nicht Gesellschafter werden Die gesellschaftsrechtliche Regelung ist maßgeblich. Gehört der gesetzliche oder testamentarische Erbe nicht zu den nachfolgeberechtigten Personen, wird er nicht Gesellschafter, sondern erhält lediglich eine Abfindung (das gilt für GbR, OHG, KG und GmbH gleichermaßen) Beispiel: Ehefrau ist Alleinerbin des Unternehmers à Scheitern der aus Sicht der an der Nachfolge unmittelbar Beteiligten Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
7 C. Beispiel für eine Nachfolgeregelung in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag: Im Falle des Todes eines Gesellschafters geht der Geschäftsanteil auf seine nachfolgeberechtigten Erben über. Nachfolgeberechtigt sind Ehegatten, Abkömmlinge oder Mitgesellschafter. Andere Erben sind verpflichtet, den Geschäftsanteil an eine oder mehrere durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmte Personen abzutreten; alternativ kann die Gesellschafterversammlung die Einziehung des Geschäftsanteils beschließen. Bei den Beschlussfassungen haben die Erben kein Stimmrecht. Sie erhalten für den abzutretenden oder eingezogenen Geschäftsanteil eine Abfindung. à Abtretungsverpflichtung / Einziehungsermächtigung zum Zwecke der Abwehr nicht erwünschter Nachfolger Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück C. 3. Eintrittsrecht für bestimmte Personen Ein solches Eintrittsrecht geht der erbrechtlichen Regelung hinsichtlich der Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters vor 4. Regelungen im Zusammenhang mit der Nachfolge Mehrere Erben werden verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung aller sich aus der Gesellschafterstellung ergebenden Rechte und Pflichten zu bestellen; Ruhen des Stimmrechts bis zu diesem Zeitpunkt Ein - vorhandener - Testamentsvollstrecker wäre ein solcher gemeinsamer Vertreter Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
8 C. III. Zentrale Bedeutung des Gesellschaftsvertrags Im Fall des Todes eines Gesellschafters erlangt der Gesellschaftsvertrag entscheidende Bedeutung. Der Unternehmer kann seine Nachfolge nicht allein durch Testament regeln à Vorrang des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht Gesellschaftsvertrag und Testament müssen deshalb immer zusammen betrachtet werden r kann nur derjenige werden, den der Gesellschaftsvertrag akzeptiert Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück D. Der Gesellschaftsvertrag ist somit ein zentrales - wenn nicht: das zentrale - Element der insbesondere à à Der Gesellschaftsvertrag bedarf im Hinblick auf den Tod eines Gesellschafters von Anfang an sehr sorgfältiger Gestaltung und muss bei Änderung der Rahmenbedingungen angepasst werden Parallel ist die vorgesehene erbrechtliche Regelung für den Todesfall zu berücksichtigen und entsprechend anzupassen Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
9 D. Besondere Relevanz hat der Gesellschaftsvertrag bei Familienunternehmen mit mehreren Gesellschaftern aus der Familie nicht nur für den Fall des unerwarteten Ausscheidens des Seniors. Auch andere Familiengesellschafter können durch Tod ausscheiden! Wer soll den Anteil eines Kindes der Unternehmerfamilie erben? - Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder Lebenspartner? - Was geschieht mit dem Anteil, wenn das verwitwete Schwiegerkind wieder heiratet oder der Schwieger- Lebenspartner erneut eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht? Wer soll erben, wenn keine Kinder vorhanden sind? Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück E. In einen Gesellschaftsvertrag gehören unbedingt passende Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters Die erbrechtliche Gestaltung muss zu den Regelungen im Gesellschaftsvertrag passen Die Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag muss in angemessenen Zeitabständen überprüft werden Veränderungen ergeben Handlungsbedarf: Das Testament und/oder der Gesellschaftsvertrag müssen geändert bzw. angepasst werden Der Gesellschaftsvertrag ist für die Planung und Steuerung der von zentraler Bedeutung Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
10 E. Sich Gedanken machen reicht nicht regeln und gestalten können Sie die Nachfolge nur, solange Sie dazu in der Lage sind und es auch wirklich tun! Dr. Thomas F.W. Schodder Tag der Nachfolge: GesV / HWK Osnabrück
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