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1 Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Sie sind daher nicht 1:1 auf Ihre Belange zugeschnitten. Nicht Zutreffendes ist zu streichen! Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht mehr den zur Zeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Eine individuelle Rechtsberatung vor Verwendung der Muster wird dringend empfohlen. Nutzen Sie als Mitgliedsbetrieb die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung durch die Rechtsberatung der Handwerkskammer für Unterfranken. Stand des Musters / Formulars: 2/

2 Erläuterungen zum Aufhebungsvertrag: (Schriftform ist erforderlich!) Im Rahmen der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, nicht nur Arbeitsverträge zu schließen, sondern diese durch Aufhebungsverträge zu beenden. Vorteile für den Arbeitgeber: Keine Einhaltung von Kündigungsfristen Besonderer Kündigungsschutz (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte etc.) entfällt Öffentliche Stellen (z. B. Gewerbeaufsichtsamt usw.) müssen nicht benachrichtigt werden Keine Anhörung und Beteiligung des Betriebsrats Keine sachliche Rechtfertigung Kein Recht des Arbeitnehmers, Kündigungsschutzklage zu erheben Nachteile für den Arbeitgeber: Wenn die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages von Seiten des Arbeitgebers ausgeht, wird er dem Arbeitnehmer den Vertrag zumeist mit einer Praline in Form einer -freiwilligen- Abfindung versüßen müssen, um diesen zum Aufhebungsvertrag zu bewegen. Es kann verschiedene Gründe geben, einen solchen Vertrag einzugehen. Weil oftmals eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aus psychologischen Gründen gescheut wird, wird dieser der Aufhebungsvertrag vorgezogen. Außerdem kann der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben. Wenn der Wunsch von Seiten des Arbeitnehmers kommt, sollte dies auch deutlich in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, so z. B. der Vertragsbestandteil: Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist dieser Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Wenn allerdings der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag auflösen will, könnte entgegenkommenderweise dem Arbeitnehmer folgendes Angebot unterbreitet werden: In einem konkreten Fall hat der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist z. B. von 2 Monaten zum Monatsende einzuhalten. Wenn der Arbeitgeber am kündigen würde, wäre der Arbeitsvertrag am beendet. In diesem Fall könnte festgelegt werden, dass per Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis erst am endet und der Arbeitnehmer in jedem Fall so lange seine Vergütung erhält, es sei denn, dass zwischenzeitlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen würde. Der Arbeitnehmer verliert auch dann seine Vergütungsansprüche nicht, wenn er die tatsächliche Arbeit bereits am beendet. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer eine gewissermaßen freiwillige Abfindung erhalten. Allerdings sollte auch geregelt werden, dass der Arbeitnehmer versichert, nach dem keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr zu erheben

3 Wenn die Initiative von Seiten des Arbeitgebers kommt, kann empfohlen werden, dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrages eine Überlegungsfrist von 3 Tagen bis 1 Woche zu geben. Diese Frist ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch kann dem Arbeitgeber in diesem Fall nicht vorgeworfen werden, dass er den Arbeitnehmer etwa überrumpelt hätte. Er hat in dieser Zeit Gelegenheit, sich beraten zu lassen. Im Allgemeinen besteht für den Arbeitgeber nicht in jedem Fall die Pflicht, den Arbeitnehmer auf Nachteile hinzuweisen. Doch haben Arbeitsgerichte entschieden, dass es Ausnahmen geben kann. Folgende Nachteile können für den Arbeitnehmer entstehen: a) Verlust von Sonderkündigungsschutz (z. B. Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Schwerbehinderung) b) Sozialversicherung (z. B. Sperrzeit der Agentur für Arbeit im Regelfall 12 Wochen) c) Betriebliche Altersversorgung Hier besteht nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, insbesondere wenn dem Arbeitnehmer Nachteile erwachsen können. Wenn der Arbeitnehmer sich beim Arbeitgeber über eventuelle Nachteile erkundigt, ist dieser auskunftspflichtig. Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages: Wenn der Arbeitnehmer zwar keine Kündigungsschutzklage erheben kann, so kann ein Aufhebungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen gesetzliche Verbote z. B. in folgenden Fällen aufgehoben werden: a) Umgehung des 613a BGB (Betriebsübernahme) b) Verpflichtung des Arbeitnehmers, kein Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen c) Rückdatierung des Aufhebungsvertrages Hier können Schwierigkeiten bei der Beantragung von Leistungen bei der Agentur für Arbeit entstehen. d) Androhung einer ungerechtfertigten Kündigung Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Androhung einer ungerechtfertigten Kündigung drängt, hat der Arbeitnehmer i. d. R. einen Anfechtungsgrund. Wie bei allen Verträgen, so auch beim Aufhebungsvertrag, gilt die Vertragsfreiheit mit der Ausnahme, dass er der Schriftform bedarf. Beim Inhalt sollte folgendes vereinbart werden: Benennung der vertragsschließenden Parteien (Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in) Datum der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Darüber hinaus sollten folgende Punkte beachtet und ggf. geregelt werden: Ort und Datum des Abschlusses Vergütungsfortzahlung Resturlaub (Urlaubsabgeltung) Ggf. über den Urlaub hinausgehende Arbeitsfreistellung Rückgabe von Arbeitsmaterial (z. B. Dienstwagen, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung, Schlüssel, Geschäftsunterlagen etc.) - 3 -

4 Überstundenabgeltung Freiwillige Sonderzuwendungen (Rückzahlungsansprüche) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Zeugnis Abfindung Abschließende Erklärung, dass alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind (Ausgleichsklauseln) Aufklärungspflichten - 4 -

5 Aufhebungsvertrag (detailliert) Zwischen der Firma (Arbeitgeber/in) und Frau / Herrn geboren am wohnhaft in (Arbeitnehmer/in) wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen: 1 Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zum unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einvernehmlich beendet. 2 Urlaub Der dem Arbeitnehmer bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Resturlaub von Tagen wird während eines etwaigen (gesondert zu regelnden) Freistellungszeitraums gewährt. oder Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Urlaubsansprüche vom Arbeitgeber erfüllt worden sind

6 3 Abfindung / Entschädigung Der Arbeitnehmer erhält als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von EUR. Die Abfindungszahlung ist zum Beendigungszeitpunkt fällig. Eine Zahlung vor Fälligkeit ist ausgeschlossen. Die Abfindung wird ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt. Die steuerliche Behandlung unterliegt den üblichen steuerrechtlichen Bedingungen. 4 Hinweise Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und mit einer Sperrzeit von bis zu drei Monaten rechnen muss, falls er Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchte. Er wird darauf hingewiesen, dass er sich wegen weiterer Einzelheiten bei der Agentur für Arbeit informieren kann. 5 Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. 6 Zeugnis Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber ein wohlwollendes, seinem beruflichen Fortkommen dienendes Endzeugnis. 7 Ausgleich aller Ansprüche Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit vorstehender Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus seiner Beendigung und für die Zeit nach der Beendigung erledigt und abgegolten sind. Dies gilt nicht für folgende Ansprüche: - 6 -

7 8 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen., (Ort) (Datum) (Arbeitgeber/in) (Arbeitnehmer/in) - 7 -

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