Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1
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- Erica Stein
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1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird - vorbehaltlich folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: 1 (1) Frau/Herr... wird ab... auf unbestimmte Zeit als geringfügig Beschäftigte/r im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV eingestellt. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden wöchentlich. 3
2 2 (3) 1 Die/Der Beschäftigte versichert, keine weiteren Beschäftigungen auszuüben. 2 Sie/Er verpflichtet sich, jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 3 Bei Verletzung der Mitteilungspflicht macht sich die/der Beschäftigte schadensersatzpflichtig. 4 (4) Die/Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Mehrarbeit verpflichtet. 2 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) 5 Krankenhäuser (TVöD-K) 5 Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) 5 Sparkassen (TVöD-S) 5 Flughäfen (TVöD-F) 5 Entsorgung (TVöD-E) 5 und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). 2 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. 3 Beim Wechsel in einen anderen Dienstleistungsbereich desselben Arbeitgebers gilt die jeweilige durchgeschriebene Fassung für diesen Dienstleistungsbereich. Die Probezeit beträgt sechs Monate. 6 3
3 3 4 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe... eingruppiert Die/Der Beschäftigte wird darauf hingewiesen, dass sie/er auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden kann. 2 Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3 Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend ( 6 Abs. 1b SGB VI). 6 Sofern eine Überschreitung der in 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV festgelegten Entgeltgrenze absehbar ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, über eine Anpassung des Arbeitsvertrages zu verhandeln. 7 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente vollendet hat, oder b) unter den Voraussetzungen des 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
4 4 8 (1) Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart:... (2) Die Nebenabrede kann unabhängig von diesem Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 5 von... zum... 5 gesondert schriftlich gekündigt werden. (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD).... (Ort, Datum) (Arbeitgeber) (Beschäftigte/r)
5 5 Nur für den Arbeitgeber 1. Dieses Muster ist nur für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu verwenden. Geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (sog. kurzzeitig Beschäftigte) fallen gemäß 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. 2. Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird Abs. 1 Nr. 1 SGB IV enthält keine zeitliche Höchstgrenze für die Arbeitszeit. Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist darauf zu achten, dass das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der tarifvertraglich zustehenden Entgeltansprüche (insbesondere Tabellenentgelt einschließlich Stufensteigerungen, Jahressonderzahlung, Zeitzuschläge, Leistungsentgelt, Einmalzahlungen) die Grenze von 450 Euro monatlich nicht übersteigt. 4. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle nach 28i Satz 5 SGB IV oder einen anderen Träger der Rentenversicherung ein ( 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IV). Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären ( 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). In diesem Fall kann auch eine Versicherungspflicht für zurückliegende Zeiträume eintreten. 5. Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 6. Nach 2 Abs. 4 TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des 3 wie folgt zu fassen: Eine Probezeit ist nicht vereinbart. 7. Auf dem Befreiungsantrag nach 5 Satz 2 ist der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber zu dokumentieren ( 8 Abs. 2 Nr. 4a der Beitragsverfahrensverordnung). Der Zugang eines solchen Antrags ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden ( 5 Abs. 12 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung). Die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist vom Zeitpunkt des Eingangs der Meldung des Arbeitgebers nach 28a SGB IV bei der zuständigen Einzugsstelle abhängig: Die Befreiung erfolgt rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag nach 5 Satz 2 dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber diesen Antrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat ( 6 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist ( 6 Abs. 3 SGB VI) folgenden Monats ( 6 Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Arbeitgeber sollten schon zur Vermeidung von etwaigen Schadenersatzpflichten die entsprechende Meldung rechtzeitig abgeben.
Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7
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Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
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Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden
(VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert durch VO vom
Verordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes (Anlage 5b zur AVO)* (VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Arbeitsvertrag für Lehrkräfte
zwischen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte (unbefristet) dem Bistum Fulda, vertreten durch den Generalvikar - nachfolgend Dienstgeber genannt - und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in - nachfolgend Dienstnehmer/in
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der
Die Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster bedurften einer Überarbeitung.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Aktualisierung der Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006
Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits
Im Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen
Tarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen
für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
Geringfügige Beschäftigung NEIN Kurzfristige Beschäftigung NEIN Zutreffendes bitte ankreuzen
Geringfügige Beschäftigung NEIN Kurzfristige Beschäftigung NEIN Zutreffendes bitte ankreuzen Personalfragebogen JA JA Angaben zur Person: Name Vorname Straße PLZ / Ort Beginn Befristet bis Staatsangehörigkeit
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Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/-r am 3. Mai 2013
Kennziffer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/-r am 3. Mai 2013 Prüfungsfach: Zeit: Hilfsmittel: Personalwesen 120 Minuten VSV/DVP/VSV-AuF, nichtprogrammierbarer Taschenrechner
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