ARBEITSVERTRAG. befristet bis zum (aus sachlichem Grund z. B. für die Saison, Vertretung wg. Schwangerschaft bzw. Elternzeit)
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- Mareke Holtzer
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1 ARBEITSVERTRAG für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe (Minijobs bis 400,00 monatlich) mit Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag zwischen - Arbeitgeber - und - Arbeitnehmer/in - 1 Einstellung Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom auf unbestimmte Zeit befristet bis zum (aus sachlichem Grund z. B. für die Saison, Vertretung wg. Schwangerschaft bzw. Elternzeit) gemäß 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG bis zum (danach ist bei Neueinstellungen eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, bei Existenzgründern in den ersten 4 Jahren nach der Existenzgründung sogar bis zur Dauer von 4 Jahren.) aushilfsweise als eingestellt. (Berufsbezeichnung) (Zutreffendes bitte ankreuzen) Seite 1 von 7
2 2 Probezeit Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. 3 Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Essenszeiten und Ruhepausen beträgt Stunden wöchentlich/monatlich. Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt durch den Dienstplan. 4 Arbeitsentgelt Das Arbeitsentgelt beträgt pro Stunde/pro Woche/pro Monat. alternativ: Prozent von den um die Mehrwertsteuer und das Bedienungsgeld entlasteten Bedienungsumsätzen. Sachbezüge: Anwesenheitskost zu den amtlichen Sachbezugswerten wird gewährt. Personalzimmer/-wohnung wird zu den amtlichen Sachbezugswerten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt. (falls zutreffend bitte ankreuzen) Seite 2 von 7
3 5 Kündigung (1) Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von 4 Wochen beiderseits gekündigt werden. Im übrigen gelten die tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Hinsichtlich der Einbeziehung der tarifvertraglichen Bestimmungen in diesen Arbeitsvertrag wird auf 8 dieses Vertrages verwiesen. (2) Unabhängig davon ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die fristlose Kündigung gemäß 626 BGB zulässig. (3) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat auch die Beendigung eines Mietverhältnisses über ein/e Personalzimmer/-wohnung zur Folge. Das/die Personalzimmer/-wohnung ist am letzten Arbeitstag in einwandfreiem Zustand an den Arbeitgeber zurückzugeben. 6 Erklärungen Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt ausdrücklich gesund zu sein nicht schwerbehindert zu sein zu % schwerbehindert zu sein (Zutreffendes bitte ankreuzen) 7 Weitere Beschäftigung Der/Die Arbeitnehmer/in bestätigt hiermit, keine weitere Haupt- oder Nebenbeschäftigung eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung eine weitere Nebenbeschäftigung (Zutreffendes bitte ankreuzen) zu haben. Seite 3 von 7
4 Für den Fall, dass der/die Arbeitnehmer/in einer weiteren Beschäftigung nachgeht: Name und Adresse des weiteren Arbeitgebers oder der weiteren Arbeitgeber: Verdienst bei dem weiteren Arbeitgeber oder den weiteren Arbeitgebern: Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 8 Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern in der Fassung vom 26. Mai 2006 Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die 5 Abs. 1 Satz 5 und 6 Abs. 2 Satz 2 dieses Manteltarifvertrages. 9 Hinweis auf hogarente und auf mögliche Aufstockung der Rentenversicherung durch den Arbeitnehmer Der/Die Arbeitnehmer/in wird auf den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern, abgeschlossen zwischen dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, Landesbezirk Bayern, - hogarente - hingewiesen. Ihm/Ihr wird dringend empfohlen, die durch die hogarente gebotene Möglichkeit zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente mit hoher staatlicher Förderung und Unterstützung durch eine Anschubfinanzierung des Arbeitgebers zu nutzen. Auf die existierenden Informationsbroschüren, die ihm/ihr kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird hingewiesen. Dem/Der Arbeitnehmer/in wurde als Anlage 1 zu diesem Arbeitsvertrag ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aufstockung der Rentenversicherung ausgehändigt. Seite 4 von 7
5 10 Sonstiges den (Arbeitnehmer/in) (Arbeitgeber) Seite 5 von 7
6 Anlage 1: Erklärung zu Rentenversicherung Anlage 1 zum Arbeitsvertrag Nr. Hinweis auf möglich Aufstockung der Rentenversicherung durch den Arbeitnehmer Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer Als sog. Minijobber sind Sie sozialversicherungsfrei beschäftigt. Die Beitragszahlung übernimmt der Arbeitgeber. Er führt pauschal 15 Prozent von Ihrem Verdienst an Rentenversicherungsbeiträgen ab. Damit erhalten Sie Rentenansprüche, die aber aufgrund der geringen Beiträge gemindert sind. Sie haben aber die Möglichkeit, auf die an sich bestehende Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und den 15-prozentigen Pauschalbeitrag des Arbeitgebers um einen Eigenanteil bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,5 Prozent aufzustocken. Damit erwerben Sie mit relativ geringen Beiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Wenn Sie deshalb auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten möchten, müssen Sie dies dem Arbeitgeber gegenüber schriftliche erklären. Er zieht dann den Differenzbetrag zwischen dem 15- prozentigen und dem regulären Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent von Ihrem Lohn ab. Ihr Eigenanteil wird zusammen mit dem Anteil des Arbeitsgebers als Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft weitergeleitet bzw. von dieser im Lastschriftverfahren eingezogen. Beginn und Dauer der Befreiung Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gilt nur für die Zukunft und beginnt erst nach dem Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber. Sie können aber auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Möchten Sie ab Beschäftigungsbeginn von der Aufstockung Gebrauch machen, müssen Sie den Verzicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des Minijobs schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Erst mit Aufgabe des Minijobs verliert die Verzichtserklärung Ihre Wirkung. Seite 6 von 7
7 Für Arbeitgeber: Wichtige Hinweise zum Minijobvertrag: Zu 4: 1. Bei der Vereinbarung von prozentualer Entlohnung bei Servicepersonal erfolgt die Berechnung gemäß 6 Abs. 1 des Manteltarifvertrages. Auszug aus dem Manteltarifvertrag 6 Abs. 1 Entlohnung bei Umsatzbeteiligung I. Wird das Bedienungspersonal nicht festentlohnt, sondern in Form einer Umsatzbeteiligung, so beträgt diese mindestens 12 % (in Tronc-Betrieben 12,5 %) bis 15,5 % auf die um Mehrwertsteuer und den Bedienungsgeldanteil entlasteten Inklusivpreise. Folglich entsprechen (bei 16 % Mehrwertsteuer) 12 % Umsatzbeteiligung 9,24 % 12,5 % Umsatzbeteiligung 9,58 % 13 % Umsatzbeteiligung 9,92 % 13,5% Umsatzbeteiligung 10,25 % 14 % Umsatzbeteiligung 10,59 % 14,5 % Umsatzbeteiligung 10,92 % 15 % Umsatzbeteiligung 11,24 % 15,5 % Umsatzbeteiligung 11,57 % des Inklusivpreises. Ab dem gilt bei einer Mehrwertsteuer von 19% folgende Staffelung: 12 % Umsatzbeteiligung 9,00 % 12,5 % Umsatzbeteiligung 9,34 % 13 % Umsatzbeteiligung 9,67 % 13,5% Umsatzbeteiligung 10,00 % 14 % Umsatzbeteiligung 10,32 % 14,5 % Umsatzbeteiligung 10,64 % 15 % Umsatzbeteiligung 10,96 % 15,5 % Umsatzbeteiligung 11,28 % des Inklusivpreises. 2. Nach dem Manteltarifvertrag werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bezahlt. Da Einmalzahlungen auf die Beschäftigungsdauer rechnerisch umgelegt werden, erhöht sich hierdurch die durchschnittliche Monatsvergütung. Um eine Überschreitung der 400,00-EURO-Grenze zu vermeiden, ist es daher notwenig, die monatliche Vergütung so niedrig zu vereinbaren, dass unter Einrechnung der Einmalzahlungen eine Überschreitung der 400,00-EURO-Grenze während der Beschäftigungszeit vermieden wird. Seite 7 von 7
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