Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

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1 Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 14. Oktober 2014 bis 17. Oktober Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben Sie zu Beginn Ihrer Ausführungen den Bearbeitungsstand Ihrer VSV an! Beantworten Sie die Fragen und begründen Sie Ihre Antworten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften! Diese Aufgabe besteht aus 3 Seiten!

2 Sachverhalt: Auf eine bei der Gemeinde Plauzen ausgeschriebene Stelle als Bürokraft in EG 3 TVöD/VKA hatte sich auch Frau Hildegard Helm, geb. am , beworben. Am unterzeichneten sie und Bürgermeister Neder, als Vertreter der Gemeinde, beiliegenden Arbeitsvertrag. Da Frau Helm beabsichtigt, ab September 2015 eine Ausbildung in der Verwaltung anzutreten, wurde der Arbeitsvertrag bis dahin befristet (vgl. Anlage). Im Laufe des August 2014 kommen der zuständigen Sachbearbeiterin Personal Zweifel, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen der Gemeinde Plauzen und Frau Helm abgeschlossen wurde. Ab wurde Frau Helm auf Grund eines Sportunfalls arbeitsunfähig geschrieben und war bis einschließlich krank. Ihren Pflichten auf Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit kam Frau Helm ordnungsgemäß nach. Fragen: 1. Prüfen Sie, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag am zwischen der Gemeinde Plauzen und Frau Helm geschlossen wurde! (20) 2. (10) a) Nennen Sie die Beteiligungsrechte des Personalrats! b) Prüfen Sie, ob der Personalrat der Gemeinde Plauzen bei der Einstellung von Frau Helm ein Beteiligungsrecht hatte! 3. Prüfen Sie, ob vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine gesundheitliche Untersuchung von Frau Helm erfolgen musste! ( 8) 4. Unabhängig von der Beantwortung bei Frage 1 prüfen Sie, (57) a) ob die Befristung des Arbeitsvertrages wirksam ist! b) ob die Festlegung der Probezeit ( 2 des Arbeitsvertrags) korrekt war! c) ob die Nebenabrede ( 5 des Arbeitsvertrages) wirksam ist! d) welche Pflicht Frau Helm auf Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit am hatte! e) ob Frau Helm für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgelt hatte! Bearbeitungshinweise: 1. Die Gemeinde Plauzen befindet sich in Sachsen, die Verwaltung hat 40 Beschäftigte. 2. Auf das Schulgesetz ist nicht einzugehen. 3. Die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse ist grundsätzlich zu unterstellen.

3 Anlage Arbeitsvertrag Zwischen der Gemeinde Plauzen, vertreten durch den Bürgermeister Karl Neder und Frau Hildegard Helm, geboren am , wohnhaft in: Moosgasse 3, Plauzen wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Frau Hildegard Helm wird ab als vollbeschäftigte Verwaltungsangestellte eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wird bis zum befristet. Die Probezeit endet am Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. 4 Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA eingruppiert. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig. (siehe auch 17 Abs. 3 S. 1 TVÜ-VKA) 5 Die Beschäftigte wird jeden 2. Samstag im Monat zur Absicherung der Öffnungszeiten im Bürger- und Touristenbüro eingesetzt. 6 Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden. Plauzen, Karl Neder Karl Neder Bürgermeister Hildegard Helm Hildegard Helm Beschäftigte

4 Lösungsskizze: Zu 1.: Es könnte ein wirksamer Arbeitsvertrag gem. 611 BGB zwischen der Gemeinde P. und H. vorliegen. schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Fraglich ist, ob die Vertragspartner rechtsgültige Willenserklärungen abgeben konnten. Seitens der Gemeinde P. ist dies unstreitig, fraglich ist, ob H voll geschäftsfähig ist. H. vollendet das 18. Lebensjahr erst mit Ablauf des ( 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB), zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht volljährig ( 2 BGB) und damit beschränkt geschäftsfähig ( 106 BGB). Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters ( 107 BGB) erforderlich, da nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (rechtliche Verpflichtungen - s. 611 BGB). grundsätzlich Einwilligung, d. h. vorherige Zustimmung ( 183 BGB), des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter könnte auch im Nachhinein den Vertrag gem. 184 BGB genehmigen. Bis dahin ist er schwebend unwirksam ( 108 BGB). Ausnahme: ( 113 Abs. 1 S. 1 BGB). Sollte eine solche Ermächtigung vorliegen, kann H ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters diesen Arbeitsvertrag wirksam abschließen. Dies ist jedoch lt. Sachverhalt nicht ersichtlich. Ergebnis: Zwischen der Gemeinde P. und H. ist noch kein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Zu 2a.: Beteiligung des Personalrates P. befindet sich in Sachsen. Folglich richten sich die Beteiligungsrechte nach dem Sächs- PersVG (vgl. auch 1 SächsPersVG i. V. m. 12 SächsPersVG). Anhörungsrecht ( 73 SächsPersVG) Mitwirkungsrecht ( 76, 77, 78 SächsPersVG) Mitbestimmungsrecht Zu 2b.: ( 79, 80 SächsPersVG) Der PR hat bei der Einstellung von Beschäftigten mitzubestimmen (eingeschränktes Mitbestimmungsrecht nach 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SächsPersVG). Die Einstellung kann deshalb nur mit Zustimmung ( 79 Abs. 1 SächsPersVG) des PR erfolgen. Ergebnis: eingeschränktes Mitbestimmungsrecht (20) (10) Zu 3.: Gesundheitliche Untersuchung/Beachtung des JArbSchG Für die noch nicht 18-jährige Frau H (s. Fr. 1) gilt das JArbSchG ( 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Nach 32 Abs. 1 JArbSchG dürfen Jugendliche ( 2 Abs. 2 JArbSchG) nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und der Stadt eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist Frau H. noch Jugendliche i. S. d. Jugendarbeitsschutzgesetzes.

5 Ergebnis: Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses muss H die ärztliche Bescheinigung nach JArbSchG beibringen. ( 8) Zu 4a.: nach 620 Abs. 1 BGB u. Grundsatz der Vertragsfreiheit ist eine Befristung des Arbeitsvertrages grundsätzlich möglich, 620 Abs. 3 BGB, 30 Abs. 1 S. 1 TVöD verweisen für befristete Arbeitsverhältnisse TzBfG. 14 TzBfG beachten, denn eine willkürliche Befristung... gem. 16 TzBfG rechtsunwirksam. 14 Abs. 1 TzBfG: Befristung zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen. Hier: 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG AV wurde am schriftlich abgeschlossen (vgl. 14 Abs. 4 TzBfG) Ergebnis: Befristung des AV wirksam. Zu 4b.: 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD: 6 Monate Probezeit, es sei denn, dass kürzere... Hier im AV: bis Nach 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB 3 Monate ( bis ) Ergebnis: Die Festlegung der Probezeit war korrekt. Zu 4c.: Grundsätzlich ist Samstagsarbeit möglich (vgl. ArbZG, 6 TVöD), hier gilt jedoch das JArbSchG (s. Fr. 3). Danach ist Samstagsarbeit grundsätzlich verboten ( 16 Abs. 1 JArbSchG), Ausnahmen nach Abs. 2 treffen nicht zu. Ergebnis: Vereinbarung von Samstagsarbeit im 5 des AV ist unzulässig, nichtig ( 134 BGB); hier: teilnichtig ( 139 BGB). Zu 4d.: Gem. 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG hatte H. am die Pflicht, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern BGB) mitzuteilen. Ergebnis: Anzeigepflicht Zu 4e.: 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD: Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn durch unverschuldete Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert. (Krankheit: jede seelische oder körperliche Beeinträchtigung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt auch Unfallfolge der H. ist als Krankheit anzusehen). Verschulden Protokollerklärung zu 22 Abs. 1: wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) od. grob fahrlässig (erforderliche Sorgfalt grob außeracht lassend) herbeigeführt wurde ( 276 BGB). im Sachverhalt (-) Anspruch auf Entgeltfortzahlung. für die Dauer von sechs Wochen Entgelt nach 21 TVöD, (Folgeerkrankung nach 22 Abs. 1 Satz 2 TVöD i. V. m. 3 Abs. 1 S. 2 EFZG ist auszuschließen). Sechs-Wochen-Frist: beginnt am u. endet mit Ablauf des ( 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB).

6 H war bis erkrankt. Die Beschäftigte erhält gem. 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD grundsätzlich nach Ablauf der sechs Wochen (Krankengeld von der Krankenkasse - s. Bearbeitungshinweis - und) einen Krankengeldzuschuss. 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD: Zahlung des Krankengeldzuschusses und die Dauer seiner Zahlung ist von der Beschäftigungszeit abhängig. Nach 34 Abs. 3 S. 1 TVöD ist Beschäftigungszeit die Zeit beim selben AG (hier: P) im AV ( 611 BGB) zählt hier ab , da keine Vorzeiten ersichtlich sind. H hat noch kein Jahr Bz bis und während der Erkrankung zurückgelegt. Damit hat sie keinen Anspruch auf KG-zuschuss Ergebnis: vom bis besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Anspruch auf Krankengeldzuschuss entfällt Gesamt zu 4.: (57) Aufbau, Form, Stil... ( 5) Gesamt: (100)

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