Minderjährige Arbeitnehmer

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI Zusammenfassung LI Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Bezüglich der Geschäftsfähigkeit ist 107 BGB zu beachten. Für die Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Minderjährigen greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Kollektivrechtliche Normen finden sich in 7, 8, 60 BetrVG. Arbeitsrecht 1 Abschluss eines Arbeitsvertrags HI HI Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags benötigt ein Minderjähriger die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. [ 1 ] Gesetzliche Vertreter sind im Normalfall beide Elternteile, also Vater und Mutter. Soll ein Berufsausbildungsvertrag für länger als ein Jahr geschlossen werden oder soll die Kündigungsmöglichkeit durch den Minderjährigen für längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen werden, muss das Vormundschaftsgericht zustimmen, sofern der gesetzliche Vertreter ein Vormund ist. [ 2 ] Mit Jugendlichen unter 15 Jahren kann in der Regel überhaupt kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. 1.1 Fehlende Zustimmung HI Geht ein Minderjähriger ohne die erforderliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts ein Arbeitsverhältnis ein, hängt die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags

2 von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) ab. Genehmigt der gesetzliche Vertreter den Arbeitsvertrag, wird dieser von Anfang an wirksam. [ 3 ] Erteilt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung nicht, wird der Arbeitsvertrag nachträglich unwirksam. Es entsteht ein faktisches Arbeitsverhältnis. Dieses kann jederzeit durch einseitige Erklärung unmittelbar beendet werden, ohne dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorzuliegen brauchen. [ 4 ] Solange noch keine Genehmigung erteilt ist, kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des 109 BGB den Arbeitsvertrag wegen der Minderjährigkeit widerrufen. 1.2 Ermächtigung nach 113 BGB HI Der gesetzliche Vertreter kann den Minderjährigen nach 113 BGB ermächtigen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen Umfang der Ermächtigung HI Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfasst grundsätzlich alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte. [ 5 ] Eine Beschränkung durch den gesetzlichen Vertreter ist grundsätzlich möglich, sofern sie nicht missbräuchlich ausgeübt wird. Im Zweifel gilt die für den einzelnen Fall erteilte Ermächtigung als allgemeine Ermächtigung, Arbeitsverhältnisse derselben Art einzugehen. [ 6 ] Arbeitsverträge derselben Art liegen vor, wenn die Pflichten aus den Arbeitsverträgen nach Art und Umfang und dem sozialen Gehalt der Arbeitsverträge sich entsprechen. Praxis-Beispiel Wechsel des Arbeitsplatzes Der Minderjährige, dem die Eingehung eines Arbeitsvertrags als Bankangestellter gestattet wurde, kann kündigen und ein anderes kaufmännisches Angestelltenverhältnis eingehen, nicht aber die Stelle eines Barkeepers annehmen. Ist eine allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Arbeitsverträgen derselben Art erteilt, so kann der Minderjährige u. a. Arbeitsverträge eingehen, kündigen, Lohn in Empfang nehmen und Prozesse vor dem Arbeitsgericht führen. Die Ermächtigung deckt nicht den Abschluss von Berufsausbildungsverträgen oder die Aufnahme

3 eines Kredits. Sie deckt weiterhin nicht den Abschluss solcher Verträge, zu deren Eingehung auch der gesetzliche Vertreter der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedarf. [ 7 ] Rücknahme der Ermächtigung HI Soweit die Ermächtigung reicht, ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen. Nimmt er dennoch ein Geschäft für den Minderjährigen vor, kann hierin u. U. eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Ermächtigung liegen. Praxis-Beispiel Beschränkung der Ermächtigung Fordert der gesetzliche Vertreter später die Auszahlung des Lohns an sich, so ist hierin eine nach 113 Abs. 2 BGB jederzeit zulässige Rücknahme oder Einschränkung der Ermächtigung zu sehen. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, jedoch muss der Arbeitgeber den Lohn künftig an den gesetzlichen Vertreter zahlen. 2 Schutzvorschriften HI Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt für Minderjährige Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen. Keine Anwendung findet das JArbSchG auf geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden sowie auf die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. [ 8 ] Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. 2.1 Kinder HI Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. [ 9 ] Die Beschäftigung von Kindern ist nach 5 Abs. 1 JArbSchG verboten. Ausnahmen sind in den Absätzen 2 bis 4 des 5 JArbSchG geregelt. Nach Abs. 2 dürfen Kinder zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen Kinder über 13 mit Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten mit leichten für sie geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. [ 10 ] 2.2 Jugendliche HI

4 Jugendlicher ist, wer bereits 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. [ 11 ] Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung [ 12 ] (). Jugendliche über 15 Jahre mit Vollzeitschulpflicht dürfen während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, aber noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. [ 13 ] 3 Kündigung HI Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausdrücklich an den gesetzlichen Vertreter zu richten. Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht und gelangt sie - etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten - tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt. [ 14 ] Der Zugang bei einem Minderjährigen selbst ist nur ausreichend, wenn der gesetzliche Vertreter die Einwilligung zur Entgegennahme der Kündigung erklärt hat. Die Kündigungserklärung des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ist nur wirksam, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. [ 15 ] 4 Betriebsverfassungsrecht HI Minderjährige sind weder wahlberechtigt [ 16 ] noch wählbar. [ 17 ] Die Zahl der beschäftigten Minderjährigen hat auch keinen Einfluss auf die Mindestgröße des Betriebs. [ 18 ] Minderjährige sind jugendliche Arbeitnehmer [ 19 ], die eine Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen können, sofern mehr als fünf jugendliche Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung Beschäftigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Betrieb tätig sind. [ 1 ] 107 BGB. [ 2 ] 1822 Nr. 6 und 7 BGB. [ 3 ] 184 Abs Halbsatz BGB. [ 4 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 12/61. [ 5 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 71/98. [ 6 ] 113 Abs. 4 BGB. [ 7 ] 113 Abs. 1, 1643, 1821, 1822 BGB. [ 8 ] 1 Abs. 2 JArbSchG. [ 9 ] 2 Abs. 1 JArbSchG.

5 [ 9 ] 2 Abs. 1 JArbSchG. [ 10 ] 5 Abs. 3 JArbSchG. [ 11 ] 2 Abs. 2 JArbSchG. [ 12 ] 2 Abs. 3 JArbSchG [ 13 ] 7 JArbSchG. [ 14 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 354/10. [ 15 ] 107 BGB. [ 16 ] 7 BetrVG. [ 17 ] 7, 8 BetrVG. [ 18 ] 1, 7 BetrVG. [ 19 ] 60 BetrVG.

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