Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB
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- Fanny Kästner
- vor 7 Jahren
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1 Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) (2) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, 112 f BGB c) Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) Problem Einwilligungsreichweite: Erstreckt sich Einwilligung zum Geschäft auch auf Abwicklung (Kündigung, Anfechtung)? 2. Unwirksamkeit nach 111 Satz 2 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (s.o.) c) Keine schriftliche Einwilligung d) Zurückweisung durch Erklärungsempfänger Folie 155
2 Geschäftsfähigkeitsprobleme bei Volljährigen Volljähriger befindet sich in einem die freie Willenbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit ( 104 Nr. 2 BGB): - Wirksamkeit der Willenserklärungen des Volljh. Grds.: Nichtigkeit nach 105 I BGB Ausnahmsweise Wirksamkeit nach 105a BGB - Gesetzlicher Vertreter: Betreuer ( 1896 BGB) Volljähriger ist nicht geschäftsunfähig: - Grds.: Wirksamkeit der Willenserklärungen - Ausnahmsweise gelten 108 ff. BGB bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach 1903 I BGB und Bestellung eines Betreuers Folie 156
3 Rechtliche Eigenschaften Rechtsfähigkeit ( 1 BGB) - Erbfähigkeit ( 1923 BGB) - Parteifähigkeit ( 50 ZPO) Geschäftsfähigkeit ( 104 ff. BGB) - Ehemündigkeit ( 1303 BGB) - Testierfähigkeit ( 2229 BGB) - Prozessfähigkeit ( 51 ZPO) Deliktsfähigkeit ( 828 BGB) Folie 157
4 Fragen und Antworten 1. Was versteht man unter der Geschäfts-, der Delikts- und der Rechtsfähigkeit eines Menschen? - Geschäftsfähigkeit: die Fähigkeit des Rechtssubjekts, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen, vgl. 104 BGB. Deliktsfähigkeit: die Haftung für eine unerlaubte Handlung, vgl. 827 ff. BGB. Rechtsfähigkeit: die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (natürliche und juristische Personen, vgl. dazu ÜS 11). 2. Nenne zwei Sonderfälle der Geschäftsfähigkeit? - Testierfähigkeit, 2229 I BGB; Ehefähigkeit, 1303 BGB. 3. Wer ist geschäftsunfähig? - Derjenige, der nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat ( 104 Nr. 1 BGB) und derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (...) ( 104 Nr. 2 BGB). Folie 158
5 Fragen und Antworten 4. Wann ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig? - Die Willenserklärung ist stets nichtig, 105 I BGB! 5. Wer ist beschränkt geschäftsfähig? Welche Rechtsgeschäfte darf der beschränkt Geschäftsfähige ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen? Welchen Sinn verfolgt diese Beschränkung? - Minderjährige (unter 18), die das siebente Lebensjahr vollendet haben, 2, 106 BGB. Der Minderjährige kann rechtlich lediglich vorteilhafte und rechtlich neutrale Geschäfte vornehmen, 107 BGB. Ferner Vertragsschlüsse nach 110 BGB. Diese Beschränkung dient dem Schutz des Minderjährigen vor für ihn nachteiligen Rechtshandlungen. 6. Was besagt 110 BGB? - Spezialfall der Einwilligung (generelle konkludente Einwilligung durch Mittelüberlassung), die von der Bewirkung der Leistung abhängt (sog. Taschengeldparagraph). Folie 159
6 Fragen und Antworten 7. Welche Fälle werden von 108 I BGB erfasst? Welche Rechtsfolge ordnet 108 I BGB an? - Diejenigen Fälle, in denen keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters i. S. v. 107 BGB vorliegt und in denen der Vertrag nicht gemäß 110 BGB wirksam ist. Rechtsfolge: Das Geschäft ist bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (die Wirksamkeit hängt von der Genehmigung ab ). Genehmigt der gesetzliche Vertreter das Geschäft, so wird das Geschäft rückwirkend wirksam ( 184 I BGB). 8. Von welcher Norm weicht 108 II BGB ab? Welchen Sinn verfolgt 108 II BGB und welche Rechtsfolge ordnet er an? - Von 182 I BGB, nach dem die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung beiden Teilen gegenüber erklärt werden kann. 108 II BGB will den Vertragspartner schützen: Er soll sich Klarheit verschaffen können, ob das Geschäft nun rückwirkend wirksam wird oder nicht (Vertrauensschutz). Rechtsfolge: Erfolgt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht rechtzeitig gegenüber dem anderen Teil, so ist die Erklärung des beschränkt Geschäftsfähigen unwirksam und wird nicht gemäß 184 BGB rückwirkend wirksam. Folie 160
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