Vertretung ohne Vertretungsmacht

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1 Vertretung ohne Vertretungsmacht Fall 36: Schwebende Unwirksamkeit In der Hoffnung auf gelegentliche finanzielle Zuwendungen leistet Alfred der alten Dame Klara an einigen Nachmittagen im Monat Gesellschaft. Bei dem örtlichen Herrenausstatter Herbert Hirmer kauft er im Namen von Klara einen Tom Ford Anzug. In der Erwartung, dass Klara schon zahlen werde, lässt er Hirmer die Rechnung an Klara schicken. Als die Rechnung des Hirmer dann bei ihr eintritt, ist Klara verwirrt, da sie mit Herrenausstattern ihres Wissens zuletzt nichts zu tun hatte. Wie geht es nun weiter? 163

2 Vertretung ohne Vertretungsmacht Alfred Vertragspartei: Klara 433 BGB Vertragspartei: Klara 433 BGB Hirmer Erteilung Vertretungsmacht Kaufvertrag gem. 433 BGB Klara 164

3 Vertretung ohne Vertretungsmacht Mangels Vertretungsmacht sind die Voraussetzungen einer unmittelbaren Verpflichtung der Klara durch Alfred gem. 164 I 1 BGB nicht erfüllt Die weiteren Rechtsfolgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht ergeben sich aus 177 I BGB Dem Bedürfnis des Geschäftspartners (hier: Hirmer) trägt 177 II BGB Rechnung Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Geschäftspartner beurteilt sich nach 179 BGB 165

4 7 Begriff, Arten und mögliche Folgen der Unwirksamkeit 166

5 Die Unterscheidung von Tatbestand und Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zwischen dem Tatbestand und der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts Dabei bilden das Formulieren und ggf. der Austausch von Willenserklärungen den Tatbestand des Rechtsgeschäfts Hat man einen solchen Tatbestand ermittelt, stellt sich erst in einem nächsten Gedankenschritt die Frage, ob die Rechtsordnung die von den Parteien gewollte Rechtsfolge auch anerkennt oder ob sie ihrer Wirksamkeit ein Hindernis (sog. rechtshindernde Einwendung ) entgegenstellt Rechtshindernde Einwendungen erkennt man daran, dass die auf der Rechtsfolgenseite ( Dann Seite) der Vorschrift die Unwirksamkeit anordnen. 167

6 Das nichtige Rechtsgeschäft Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft die beabsichtigten Wirkungen gegenüber niemandem hervorbringen kann, und zwar von Anfang an nicht. C A B Wirksame Übereignung von A an B gem. 929 A B 903 BGB D E 168

7 Das nichtige Rechtsgeschäft C A B Nichtige Übereignung von A an B gem. 929 S. 1 BGB B A D E Die nichtige Übereignung entfaltet gegenüber niemandem Rechtswirkungen, weshalb A gegenüber jedermann Eigentümer bleibt 169

8 Das relativ unwirksame Rechtsgeschäft Bei relativ unwirksamen Rechtsgeschäften tritt die Rechtsfolge nur im Verhältnis zu bestimmten Personen nicht ein, im Verhältnis zu anderen jedoch schon. Relativ unwirksam sind Rechtsgeschäfte, wenn sie nicht gegenüber jedermann unwirksam sind, sondern nur gegenüber bestimmten Einzelpersonen Beispiel ist die Übereignung einer vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Sache ( 135 I, 136 BGB i.v.m. 803 ZPO) Die Folge ist, dass der Veräußerer von dem Erwerber nicht etwa die Herausgabe der Sache gem. 985 BGB verlangen kann, wohl aber derjenige, in Verhältnis zu dem das Rechtsgeschäft unwirksam ist 170

9 Das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft Von schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften spricht man, wenn das Rechtsgeschäft die von den Parteien gewollten Rechtsfolgen nicht von Anfang an bewirken kann, sondern nur unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte Person das Rechtsgeschäft später genehmigt Die bekanntesten Beispiele sind 177 I, 108 I BGB 171

10 8 Die Geschäftsfähigkeit 172

11 Begriff und Bedeutung Rechtsfähigkeit: Ist geregelt in 1 BGB und bezeichnet die Fähigkeit Träger von (privatrechtlichen) Rechten und Pflichten zu sein Sie beginnt mit der Vollendung der Geburt Geschäftsfähigkeit Das Gesetz regelt in 104 nicht positiv, wann die Geschäftsfähigkeit gegeben ist, sondern lediglich, wann sie fehlt Für die Klausur bedeutet das: Sie müssen die Geschäftsfähigkeit nicht positiv feststellen. Wenn Angaben zu Alter und Geisteszustand einer Person fehlen, ist vielmehr ohne weiteres von ihrer unbeschränkten Geschäftsfähigkeit auszugehen 173

12 Geschäftsunfähigkeit gem. 104 Geschäftsunfähig sind: Kinder unter 7 Jahren Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist Rechtsfolgen: Willenserklärungen, die ein Geschäftsunfähiger abgibt, sind gem. 105 I BGB nichtig Einem Geschäftsunfähigen kann die Willenserklärung eines anderen gem. 131 I 1 BGB unmittelbar selbst nicht wirksam zugehen 174

13 Begriff Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist gem. 106 BGB beschränkt geschäftsfähig Die Minderjährigkeit ist definiert in 2 BGB Rechtsfolgen selbständigen rechtsgeschäftlichen Handelns eines beschränkt Geschäftsfähigen Grundsatz: Schwebend unwirksam gem. 108 I BGB Es sei denn (I.), eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich ( 112, 113 BGB, 107 Alt. 1 BGB) Es sei denn (II.), die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt vor ( 107, Alt. 2, 110 BGB) 175

14 Fall 37: Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft Der 15 jährige Jan ist begeisterter Radrennsportler und nimmt als Vereinsmitglied an Verbandswettkämpfen statt. Er sucht das Radsportgeschäft des Rudi auf und kauft dort ein Scott Speedster 30. Das Fahrrad hat einen objektiven Wert von 800 Euro. Rudi überlässt es dem Jan für 600 Euro, weil es sich um ein Ausstellungsstück handelt, bei dem Lack an einer Stelle ein wenig beschädigt ist. Jan bezahlt in bar. Die 600 Euro hat Jan heimlich einer Schachtel entnommen, in der seine Eltern die Geldzuwendungen sicher verwahren wollten, die Jan von Verwandten wenige Tage zuvor anlässlich seiner Konfirmation erhalten hatte. Sie hatten vor, das Geld bei der Bank für ihren Sohn gewinnbringend anzulegen. Als sie von dem neuen Fahrrad erfahren, sind sie ungehalten und alles andere als einverstanden. Sind die von Jan getätigten Rechtsgeschäfte wirksam? 176

15 Welche Rechtsgeschäfte hat Jan überhaupt getätigt? Übereignung des Geldes 929 S. 1 BGB Jan Übereignung des Fahrrads 929 S. 1 BGB Rudi Kaufvertrag 433 BGB 177

16 Der Kaufvertrag über das Fahrrad Grundsatz: 108 I BGB Partiell unbeschränkte Geschäftsfähigkeit gem. 112, 113 BGB Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft gem. 107 Alt. 1 BGB? Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft, wenn durch es für den Minderjährigen unmittelbar weder Pflichten begründet noch bestehende Rechte aufgehoben oder gemindert werden. 178

17 Kaufvertrag Zahlungspflicht gem. 433 II BGB Rechte des Jan Pflichten des Jan 179

18 Die Übereignung des Fahrrads gem. 929 S. 1 BGB Ist die Übereignung des Fahrrads schon deshalb unwirksam, weil bereits der zugrunde liegende Kaufvertrag unwirksam ist? Nein, wegen des Abstraktionsprinzips sind die Wirksamkeit des schuldrechtlichen und des sachenrechtlichen Geschäfts voneinander unabhängig Aber: Der Grundsatz des 108 I BGB gilt natürlich für jedes der beiden Rechtsgeschäfte Handelt es sich bei der Übereignung des Fahrrads von Rudi an Jan um ein lediglich vorteilhaftes Geschäft? 180

19 Übereignung des Fahrrads gem. 929 S. 1 BGB Eigentum am Fahrrad Die Übereignung gem. hat keine über den Wechsel des Eigentums hinausgehenden Folgen Rechte des Jan Pflichten des Jan 181

20 Übereignung der Geldzeichen gem. 929 S. 1 BGB Unmittelbarer Eigentumsverlust an den Geldzeichen Rechte des Jan Pflichten des Jan Rudi 182

21 Fall 38: Das Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln Die 12 jährige Anita bekommt von ihren Eltern ein wöchentliches Taschengeld i.h.v. 20 Euro, das sie nach Belieben verwenden kann. Im Mobilfunkgeschäft des Michael kauft Anita ein sandfarbenes Samsung Galaxy A5 zum Preis von 250 Euro. Sie zahlt einen Betrag von 50 Euro an. Über die verbleibenden 200 Euro treffen Michael und Anita eine Ratenzahlungsvereinbarung, wonach Anita ihm 20 Wochen lang wöchentlich 10 Euro bezahlen solle. Ohne weitere Verabredungen überlässt Michael der Anita das Telefon. Kurz nach der Zahlung der 19. Rate erfahren Anitas Eltern von dem Geschäft verlangen empört von Michael die Rückzahlung der bereits gezahlten 240 Euro. Das Handy können sie jedoch nicht zurückgeben, da es der Anita zwischenzeitlich gestohlen worden sei. Welche der geschlossenen Verträge sind wirksam? Kann Michael von Anita Rückgabe des Handys verlangen? 183

22 Anita Übereignung 50 Euro 939 S. 1 BGB Übereignung Telefon 929 S. 1 BGB Kaufvertrag 433 BGB Wöchentliche Übereignungen von je 10 gem. 929 S. 1 BGB i.h.v. insgesamt 190 Michael 184

23 Wirksamkeit des Kaufvertrags über das Mobiltelefon: Grundsatz: Schwebende Unwirksamkeit gem. 108 I BGB Partiell unbeschränkte Geschäftsfähigkeit gem. 112, 113 BGB ( ) Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft gem. 107 Alt. 1 BGB ( ) Einwilligung gem. 107 Alt. 2 BGB? Einwilligung meint die vorherige Zustimmung gem. 183 BGB Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters Sie kann erteilt werden als Spezial oder als Generaleinwilligung Generaleinwilligungen müssen aber stets einen Bezug zu einem bestimmten Vorhaben des Minderjährigen haben 185

24 Bewirken der vertragsmäßigen Leistung mit eigenen Mitteln des Minderjährigen gem. 110 BGB? Das Bewirken muss mit Vermögensmitteln geschehen, die dem Minderjährigen zu dem Vertragszweck oder zur freien Verfügung überlassen sind. In der Mittelüberlassung liegt eine besondere Form der stillschweigenden Einwilligung Das Bewirken erfordert aber die vollständige Erbringung der vertragsmäßigen Leistung. Bei der Ratenzahlung muss also die letzte Rate gezahlt sein. Anita Die vertragsmäßige Leistung des Minderjährigen stammt aus dem Verpflichtungsgeschäft. Dieses ist hier ein Kaufvertrag. Die vertragsmäßige Leistung der A besteht in der Zahlung von insgesamt 250 Euro. Übereignung Geldzeichen gem. 929 S. 1 BGB Kaufvertrag gem. 433 BGB Michael Bewirkt wird die vertragsmäßige Leistung durch Verfügungsgeschäfte, häufig durch Übereignung von Geldzeichen 186

25 Wirksamkeit der Übereignung des Telefons von Michael an Anita gem. 929 S. 1 BGB Grundsatz: Schwebende Unwirksamkeit gem. 108 I BGB Partiell unbeschränkte Geschäftsfähigkeit gem. 112, 113 BGB ( ) Aber: Die Übereignung des Mobiltelefons von Michael an Anita gem. 929 S. 1 BGB ist für Anita ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft i.s.d. 107 Alt. 1 BGB 187

26 Übereignung der Geldzeichen im Gesamtwert von 250 Euro von Anita an Michael gem. 929 S. 1 BGB Geschäfte, mit denen die vertragsmäßige Leistung bewirkt wird Geschäft, das die vertragsmäßige Leistung begründet 433 BGB 110 BGB betrifft unmittelbar nur das Geschäft, durch das die vertragsmäßige Leistung begründet wird, nicht aber die Geschäfte zu deren Bewirkung Manche nehmen deshalb an, dass in der Überlassung von Mitteln an den Minderjährigen eine Einwilligung gem. 107 Alt. 2 BGB in jedes einzelne Bewirkungsgeschäft zu sehen ist Richtig ist es aber, mit der h.m. den 110 BGB entsprechend auch auf die Geschäfte zur Bewirkung der vertragsmäßigen Leistung anzuwenden Das wird bei den Ratenzahlungsgeschäften relevant 188

27 Muss Anita das Handy zurückgeben? Michael verfolgt gegen Anita das Anspruchsziel Herausgabe einer Sache Als Anspruchsgrundlagen, um dieses Ziel zu erreichen, kommen insbesondere 985 BGB und 812 I 1 Alt. 1 BGB in Betracht Der Herausgabeanspruch aus 985 BGB setzt voraus, dass Michael Eigentümer und Anita nicht zum Besitz berechtigte Besitzerin des Handys ist Nach 1006 I BGB ist wenigstens davon auszugehen, dass Michael ursprünglich Eigentümer des Handys gewesen ist Er hat das Eigentum aber durch wirksame Übereignung an Anita gem. 929 S. 1 BGB verloren 189

28 Der Herausgabeanspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB: Anita muss etwas erlangt haben Erlangtes Etwas kann jeder Vermögensgegenstand sein Hier hat Anita Eigentum und Besitz an dem Handy erlangt haben Michael Übereignung gem. 929 S. 1 BGB Anita Besitzüberlassung 190

29 Sie muss Eigentum und Besitz an dem Telefon durch Leistung des Michael des Michael erlangt haben Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Michael hat das Eigentum und den Besitz an dem Handy bewusst in das Vermögen der Anita übergehen lassen. Diese bewusste Vermehrung fremden Vermögens bezeichnet man als Zuwendung. Zu einer Leistung i.s.d. 812 I 1 Alt. 1 BGB wird diese Zuwendung allerdings erst, wenn der zuwendende Michael mit dieser Zuwendung einen bestimmten Zweck verfolgt. Insgesamt gibt es drei solcher Zwecke, die aus einer Zuwendung eine Leistung machen. Der wichtigste von ihnen ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit 191

30 Michael 929 S. 1 BGB Handy 433 BGB Anita Michael meint, dass er einen wirksamen Kaufvertrag mit Anita geschlossen hat Wenn das zutrifft, schuldet er ihr die Übereignung und Übergabe des Handys als Kaufsache Das Eigentum und den Besitz räumt Michael der Anita deshalb ein, weil er auf diese Weise seine Pflicht ihr gegenüber erfüllen will 192

31 Schließlich muss Anita das Eigentum und den Besitz an dem Handy auch ohne rechtlichen Grund erhalten haben Ohne rechtlichen Grund hat Anita das Eigentum und den Besitz an dem Handy von Michael erlangt, wenn Michael den mit der Leistung verfolgten Zweck nicht erreicht hat M.a.W. fehlt der rechtliche Grund, wenn Michael durch seine Leistung von keiner Verbindlichkeit gegenüber der Anita frei wurde 193

32 Michael 929 S. 1 BGB Handy 433 BGB Anita Mit der Überlassung von Eigentum und Besitz an dem Handy an Anita verfolgt Michael den Zweck, seine ihr gegenüber vermeintlich bestehende Pflicht aus 433 I 1 BGB zu erfüllen Allerdings ist der Kaufvertrag mit Anita gem. 108 I BGB unwirksam Wenn der Kaufvertrag aber unwirksam ist, dann kann den Michael gegenüber der Anita von vornherein keine Pflicht aus 433 I 1 BGB Folglich konnte er mit der Überlassung von Eigentum und Besitz an dem Handy an Anita auch keine solche Pflicht erfüllen 194

33 Rechtsfolge ( Dann Seite des 812 I 1 Alt. 1 BGB) Der Leistungsempfänger muss das erlangte Etwas in Natur wieder herausgeben Dies kann Anita nicht, da ihr das Handy zwischenzeitlich gestohlen wurde Für diesen Fall ordnet 818 II BGB die Leistung von Wertersatz an Allerdings muss Anita gem. 818 III BGB keinen Wertersatz leisten, wenn sie entreichert ist, wenn Eigentum und Besitz an dem Handy sich wertmäßig nicht mehr in ihrem Vermögen niederschlagen 195

34 Fall 39: Die Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts Der 16 jährige Alf will sich im Elektronikgeschäft des Erich einen Bose Soundlink Revolve für 159 Euro kaufen. Er bittet ihn, das Gerät bis zum nächsten Tag für ihn zurückzulegen. Zwar habe er das Geld, müsse aber zunächst seine Eltern um ihr Einverständnis bitten. Erich willigt ein und schreibt sogleich eine E Mail an Alfs Mutter und bittet sie um möglichst baldige Erklärung, ob sie und ihr Mann mit dem Kauf ihres Sohnes einverstanden seien. Nachdem Alf von seinen Plänen berichtet und beide Elternteile die Mail des Erich gelesen haben, meinen sie zu Alf, er solle das Gerät holen. Am nächsten Morgen, noch bevor Alf den Erich wieder aufsuchen konnte, ruft Erich bei Alfs Mutter an und erklärt, er habe es sich anders überlegt und verkaufe doch lieber nicht an Minderjährige. Hat Alf gegen Erich einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Bose Soundlink Revolve? 196

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