SchuldR BT 3 Auftrag, GoA, BereicherungsR. Inhaltsverzeichnis

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2 Inhaltsverzeichnis Auftrag, GoA, BereicherungsR Auftrag Geschäftsbesorgungsvertrag... 7, 8 GoA Bereicherungsrecht Übersicht Bereicherungsrecht Leistungskondiktion Bereicherungsrecht Nichtleistungskondiktion Bereicherungsrecht Mehrpersonenverhältnisse Definition Beachte Beispiel

3 Bereicherungsrecht Nichtleistungskondiktion (1) 40 Die Nichtleistungskondiktion ist neben der Leistungskondiktion die zweite Kondiktionsart. Sie kommt immer dann in Betracht, wenn das Etwas nicht durch Leistung, sondern auf sonstige Weise erlangt wurde. Die Nichtleistungskondiktion aus 812 I 1, 2. Alt. setzt also voraus, dass die Sache nicht geleistet worden ist. Nichtleistungskondiktion 816 I I II I 1, 2. Alt. Eingriffskondiktion Wichtigster Fall der Nichtleistungskondiktion ist die Eingriffskondiktion. Diese liegt vor, wenn der Bereicherungsschuldner selbst das herauszugebende Etwas in einer Weise in Anspruch genommen hat, die der Güterordnung widerspricht. Diebstahl einer Sache Für die Eingriffskondiktion existiert sowohl die Anspruchsgrundlage des 812 I 1, 2. Alt. wie auch die des I 1, 2. Alt. betrifft den allgemeinen Fall der Eingriffskondiktion, 816 Spezialfälle. 816 ist immer vorrangig zu prüfen. Erst im Falle des Nichtvorliegens ist auf 812 I 1, 2. Alt. zurückzugreifen. 816 enthält drei Anspruchsgrundlagen: Dem Berechtigten ggü. wirksame Verfügung des Nichtberechtigten ( 816 I 1) Unentgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten ( 816 I 2) Empfangnahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten ( 816 II)

4 Bereicherungsrecht Nichtleistungskondiktion (2) 41 Eingriffskondiktion (Fortsetzung) 816 I I 1 ist eine Ausgleichsvorschrift für den Fall des gutgläubigen Erwerbs. Er stellt klar, dass sich der Bereicherungsanspruch des vormals Berechtigten nicht gegen den gutgläubigen Erwerber richtet, sondern gegen den unberechtigt Verfügenden. Aufbauschema zu 816 I 1 I. Verfügung eines Nichtberechtigten, 41 II. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten, 42 III. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten, 43 I. Verfügung eines Nichtberechtigten Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Veränderung gerichtet ist. Daher kann Gegenstand einer Verfügung jedes Recht sein, das der Berechtigte durch gutgläubigen Erwerb verlieren kann. Keine Verfügung ist die bloß schuldrechtliche Belastung eines Gegenstands (Vermietung/Verpachtung). Berechtigter ist: der alleinverfügungsberechtigte Eigentümer, derjenige, der kraft Gesetzes zur Verfügung befugt ist, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker derjenige, der nach 185 I zur Verfügung ermächtigt ist. Nichtberechtigt zur lastenfreien Übertragung ist auch der Eigentümer eines belasteten Grundstücks.

5 Bereicherungsrecht Nichtleistungskondiktion (3) 42 Eingriffskondiktion (Fortsetzung) 816 I 1 (Fortsetzung) II. Wirksamkeit der Verfügung ggü. dem Berechtigten Damit eine Verfügung eines Nichtberechtigten dem Berechtigten ggü. wirksam ist, sind zwei Möglichkeiten denkbar: Gutgläubiger Erwerb ( 932, 892, 1207) Genehmigung der unwirksamen Verfügung ( 185 II) Trotz ex-tunc-wirkung der Genehmigung ( 184 I) wird der Nichtberechtigte nicht zum Berechtigten. 184 I betrifft nur die Rechtsfolgen, nicht den tatsächlichen Sachverhalt. Die Genehmigung einer unwirksamen Verfügung kann sich in zwei Fällen als vorteilhaft erweisen: Die Sache des Berechtigten ist untergegangen oder nicht mehr auffindbar. Der erzielte Erlös liegt über dem wirklichen Wert der Sache und der Berechtigte hat an der Sache kein besonderes Interesse. Genehmigt der Berechtigte die Verfügung, so besteht das Risiko, dass er nichts erhält, denn über das Recht ist mit Genehmigung wirksam verfügt; das Insolvenzrisiko des Bereicherungsschuldners trägt der Bereicherungsgläubiger. Daher: Erklärung der Genehmigung Zug um Zug gegen Zahlung des Erlöses.

6 Bereicherungsrecht Nichtleistungskondiktion (4) 43 Eingriffskondiktion (Fortsetzung) III. Rechtsfolge des 816 I 1 Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten Dies ist nach h.m. der Veräußerungserlös einschließlich des Gewinns (a.a. nur Wertersatz). Bei 816 I handelt es sich um einen für Klausuren wichtigen Fall eines Erlösanspruches (weitere Fälle: 285, 667). Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich oder ist der Empfänger sonst dazu außerstande, ist Wertersatz zu leisten ( 818 II). Auch 818 III ist anwendbar, sodass sich der Nichtberechtigte grundsätzlich auf die Entreicherung berufen kann ( getätigte Verwendungen). Keine Berufung auf etwaige Erwerbskosten möglich, denn 816 I 1 tritt an die Stelle des Vindikationsanspruchs aus 985. Ggü. dem Herausgabeverlangen aus dieser Vorschrift ist keine Berufung darauf möglich, dass man Erwerbskosten gehabt hat. Es kann für 816 I 1 nichts anderes gelten. Mehrere Ansprüche Hat der Berechtigte sowohl einen Anspruch aus 816 ggü. einem Beteiligten, einem anderen ggü. aber einen Anspruch aus 823, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der beiden Schuldner untereinander. Die Rspr. bejaht eine Gleichstufigkeit der Ansprüche auf Schadensersatz und aus Bereicherung, sodass grds. Gesamtschuld ( 426) gegeben ist.

7 Bereicherungsrecht Nichtleistungskondiktion (5) 44 Eingriffskondiktion (Fortsetzung) 816 I 2 Verfügt der Nichtberechtigte wirksam und unentgeltlich über einen Gegenstand, ermöglicht 816 I 2 den Durchgriff auf den Bereicherten. Der Entleiher E verschenkt den entliehenen Gegenstand an A. Der ehemalige Eigentümer kann gegen A nach 816 I 2 vorgehen. Der Grund der Vorschrift liegt in der geringen Schutzbedürftigkeit desjenigen, der unentgeltlich erwirbt. Aufbauschema zu 816 I 2 I. Wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten (siehe 41 ff.) II. Unentgeltlichkeit Wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt. Allein auffälliges Missverhältnis genügt nicht. Bei gemischter Schenkung soll ganze Verfügung umfasst werden (Rspr.). Nach h.m. steht der rechtsgrundlose Erwerb dem unentgeltlichen nicht gleich. Nichtberechtigte N verkauft durch nichtigen Kaufvertrag Fahrrad an D. Kein Druchgriff des Berechtigten nach 816 I 2 III. Unmittelbarkeit: Der Rechtsverlust beim Berechtigten und der Erwerb beim Dritten müssen durch ein und dasselbe Rechtsgeschäft eintreten. Einzahlung des gestohlenen Geldes bei der Bank mit späterer Abhebung und Schenkung an D. Kein Anspruch aus 816 I 2, da Rechtsverlust mit Einzahlung IV. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten

8 Bereicherungsrecht Nichtleistungskondiktion (6) 45 Eingriffskondiktion (Fortsetzung) 816 II In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen wird der Schuldner durch Leistung an den Nichtberechtigten befreit. In diesen Fällen kann der Gläubiger gem. 816 II gegen den Nichtberechtigten vorgehen. Aufbauschema zu 816 II I. Leistung an einen Nichtberechtigten Nichtberechtigt i.s.d. 816 II ist derjenige, dem ein bestehendes Recht, insbes. ein Forderungsrecht, nicht zusteht. A tritt seine Forderung ggü. B an C ab. B zahlt dennoch an A: A ist hinsichtlich der Forderung Nichtberechtigter. II. Dem Berechtigten ggü. wirksam Die Leistung ist dem Berechtigten ggü. wirksam, wenn der Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung befreit wird. Dies ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich. 407, 408, 409 im Zessionsrecht; 851: Leistung an besitzenden Nichteigentümer; 808: Leistung an Sparbuchinhaber; 2367: Leistung an den Erbscheinserben Ist die Leistung zunächst nicht wirksam, kann dies aber auch durch Genehmigung nach 185 II, 184 geschehen. III. Rechtsfolge: Der Berechtigte kann gegen denjenigen, an welchen geleistet wurde, aus 816 II vorgehen. Jedoch steht dem Schuldner ein Wahlrecht zu: Er kann es bei der gesetzlichen Regelung belassen und sich auf die Befreiung berufen oder gem. 812 I 1, 1. Alt. vom Nichtberechtigten die erbrachte Leistung zurückfordern.

9 Bereicherungsrecht Mehrpersonenverhältnisse (1) 55 Die 812 ff. beinhalten nur vereinzelt Regelungen für eine Rückabwicklung, wenn mehrere Personen beteiligt sind ( 816 I 2; 822). Bei den gesetzlich nicht geregelten Mehrpersonenverhältnissen verbietet sich nach der Rspr. jede schematische Lösung und es sind die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten. I. Grundsätze 1. Vorrang der Leistungs- ggü. der Nichtleistungskondiktion; was jemand durch Leistung erlangt hat, kann er nicht in sonstiger Weise erlangt haben. 2. Ein Bereicherungsausgleich hat grds. innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung zu erfolgen. 3. Ob eine Leistung vorliegt und wer Leistender ist, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont des jeweiligen Zuwendungsempfängers. Folgende Fallgruppen können unterschieden werden: Anweisung Forderungspfändung Echter Vertrag zugunsten Dritter Tilgung fremder Schulden gem. 267 Abtretung Ausgleich gem. 951, 812 Diese Fälle werden auch als bereicherungsrechtliche Dreiecksverhältnisse bezeichnet. II. Die Anweisung Eine Anweisung wird erteilt, wenn der Leistungsweg verkürzt werden soll, indem der Zuwendende eine geschuldete Leistung nicht an seinen Gläubiger den Anweisenden, sondern an den Empfänger als Gläubiger des Anweisenden erbringt. Der bereicherungsrechtliche Anweisungsbegriff ist weiter als der des 783. Anweisung bedeutet im Bereicherungsrecht jede Weisung, an einen Dritten zu liefern oder zu zahlen.

10 II. Die Anweisung (Fortsetzung) Bereicherungsrecht Mehrpersonenverhältnisse (2) 56 A Weisung Zuwendung B Deckungsverhältnis Valutaverhältnis C Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ist zu unterscheiden: Die Weisung ist wirksam. Die Schuldverhältnisse Deckungs- bzw. Valutaverhältnis sind unwirksam. Die Weisung ist unwirksam/fehlerhaft. 1. Die Rückabwicklung bei wirksamer Weisung Das Deckungsverhältnis ist unwirksam, das Valutaverhältnis wirksam. A verkauft dem B ein Grundstück, welches dieser an C weiterverkauft. Aus Kostengründen bittet B den A, direkt auf C zu übertragen. Danach stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag A B unwirksam ist. A kann das Grundstück nicht nach 812 I 1, 1. Alt. von C herausverlangen, da B an C geleistet hat. Er kann jedoch aus 812 I 1, 1. Alt. gegen B vorgehen. Da B nicht dazu in der Lage ist, das Eigentum zurück zu übertragen, ist er lediglich zum Wertersatz verpflichtet, 818 II. Ist das Valutaverhältnis unwirksam, das Deckungsverhältnis aber wirksam, so erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Valutaverhältnis. Sind beide Rechtsverhältnisse, also sowohl Deckungs- als auch Valutaverhältnis unwirksam (Doppelmangel), erfolgt die Rückabwicklung nur innerhalb der einzelnen Leistungsbeziehung. Eine Direktkondiktion ist nicht möglich.

11 II. Die Anweisung (Fortsetzung) Bereicherungsrecht Mehrpersonenverhältnisse (3) Die Rückabwicklung bei fehlerhafter Weisung Ist die Weisung unwirksam, so ist hinsichtlich einer Rückabwicklung entscheidend, ob ein Rechtsschein einer wirksamen Weisung durch den Anweisenden zurechenbar gesetzt wurde. Ist der Rechtsschein einer wirksamen Weisung zurechenbar gesetzt und ist der Empfänger gutgläubig, erfolgt eine Kondiktion über das Dreieck. Ist dagegen der Rechtsschein nicht zurechenbar gesetzt oder ist der Empfänger bösgläubig, wird eine Direktkondiktion zugelassen. Voraussetzungen Rechtsschein einer wirksamen Weisung Rechtsschein zurechenbar gesetzt: ( ) bei: Fälschung einer Weisung durch Dritte; nicht voll Geschäftsfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter erteilt Weisung; keinerlei Veranlassung der Zuwendung durch den Anweisenden (Irrtum der Bank); die Anweisung wird von einem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt, dessen Kontovollmacht von einem geschäftsfähigen Vertreter erteilt worden ist; Doppelzahlung, wobei der Anweisende nur die Weisung für eine Zahlung erteilt hat; die Zahlung erfolgt an einen anderen als den auf dem Überweisungsauftrag angegebenen Empfänger. (+) bei zurechenbarer, aber fehlerhafter Weisung (z.b. Widerruf der Weisung). Nach der Rspr. liegt bei einer Zuvielüberweisung eine zurechenbare Veranlassung vor (anders als bei der Doppelüberweisung). Gutgläubigkeit des Empfängers

12 Bereicherungsrecht Mehrpersonenverhältnisse (4) 58 II. Die Anweisung (Fortsetzung) 3. Bereichungsausgleich beim Lastschriftverfahren Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr ist der Unterschied zwischen den Fällen der Weisung und dem Lastschriftverfahren zu beachten. Beim Lastschriftverfahren ist die Zahlung nicht vom Schuldner, sondern vom Gläubiger veranlasst. Belastet die das Konto des Schuldners und widerspricht dieser, fehlt es an einer zurechenbaren Anweisung, sodass die Schuldnerbank den gutgeschriebenen Betrag direkt vom Gläubiger kondizieren kann. Dies geschieht i.d.r. durch Belastung des Gläubigerkontos bei der Gläubigerbank. III. Vertrag zugunsten Dritter ( 328) Versprechensempfänger Versprechender A Anspruch B C Valutaverhältnis Deckungsverhältnis Dritter A verpflichtet sich ggü. B, in einem Vertrag zugunsten Dritter, ein Bild an C zu übertragen. Der Dritte hat gegen den Versprechenden einen Anspruch aus 328 auf Erfüllung. Der Versprechensempfänger hat gegen den Versprechenden einen Anspruch aus 335 auf Erfüllung. } 2 Verbindlichkeiten, auf die geleistet wird H.M. differenziert: Grundsatz: Bereicherungsausgleich erfolgt grundsätzlich zwischen den Parteien, die am fehlerhaften Rechtsverhältnis beteiligt sind (Deckungs- oder Valutaverhältnis). Ausnahme: Wenn die Zuwendung an den Dritten zu dessen Versorgung erfolgen soll ( 330). Wenn Vereinbarung von Versprechensempfänger und Versprechendem, dass 335 abbedungen wird und ausschließlich dem Dritten ein Forderungsrecht zustehen soll. In diesem Falle erfolgt eine Direktkondiktion gegen den Dritten.

13 Bereicherungsrecht Mehrpersonenverhältnisse (5) 59 IV. Abtretung A Zahlung B 398 C B tritt zur Sicherung einer Warenlieferung an C eine Forderung aus einer Feuerversicherung ab. Nachdem A bereits an C gezahlt hat, stellt sich heraus, dass B den Brand selbst gelegt hat und somit die Forderung gegen die Feuerversicherung nicht besteht ( 81 I VVG). A fordert von C das Geld zurück. Streitig ist, an wen geleistet wird, wenn eine nicht bestehende Forderung abgetreten wird. Ein Teil der Lit. vertritt die Ansicht, dass nur an den Neugläubiger (Zessionar) geleistet wird, denn dieser sei allein forderungsberechtigt, sodass der Schuldner auch nur an ihn leistet. Demgegenüber geht die h.m. davon aus, dass eine Leistung an den Altgläubiger (Zedenten) vorliegt. Ein Bereicherungsausgleich habe grds. zwischen den Parteien der Vertragsbeziehung zu erfolgen. Dem dürfte zuzustimmen sein, da jeder nur das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners tragen soll. Zudem ähnelt das bestehende Verhältnis der Parteien bei der Abtretung demjenigen, welches im Falle der Anweisung zwischen den Parteien besteht. V. Forderungspfändung Zahlt ein Drittschuldner auf eine gepfändete Forderung und stellt sich heraus, dass die gepfändete Forderung gar nicht bestand, so hat er einen Direktanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger aus 812 I 1, 1. Alt. Das Interesse des Drittschuldners ist für jeden erkennbar darauf gerichtet, mit der Zahlung das Einziehungsrecht des Gläubigers zum Erlöschen zu bringen.

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