A Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

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1 1 A Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer der wahren Rechtslage entspricht: - ursprünglich war E Eigentümer des Grundstücks 1. Eigentumsübertragung E-V gemäß 873, 925 BGB? bedingte Auflassung gemäß 925 II BGB unwirksam, daher (-) 2. Eigentumsübertragung V-B gemäß 873, 925 BGB? a) Auflassung in der Form des 925 I (+) b) Eintragung des B ins Grundbuch (+) c) Verfügungsberechtigung der V (-), aber eventuell gutgläubiger Erwerb gemäß 892 I 1 BGB: - V war als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen - B hatte keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs jedoch Eintragung eines Widerspruchs ( 899 I BGB) vor Vollendung des Rechtserwerbs durch B

2 2 daher 892 I 1 BGB (-), kein Eigentumserwerb des B E ist weiterhin Eigentümer, im Grundbuch aber B eingetragen also Unrichtigkeit des Grundbuchs (+) II. E ist als nicht eingetragener Eigentümer anspruchsberechtigt III. V ist als Buchberechtigter der Anspruchsgegner IV. Leistungsverweigerungsrecht des B? S. 1 BGB analog i.v.m. 994, 996 BGB a) Anwendbarkeit des 1000 S. 1 BGB: eigentlich nur bei Herausgabeanspruch aus 985 BGB, Literatur bejaht aber Analogievoraussetzungen bei Berichtigungsanspruch BGH verneint das Vorliegen einer Regelungslücke und wendet 273 II BGB an b) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (+), insbesondere kann B aus dem Kaufvertrag mit V kein Besitzrecht gegen E herleiten c) Verwendungen Verwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer des Besitzers, die einer Sache zugute kommen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten oder verbessern

3 3 hier: Errichtung eines Parkplatzes Problem: fallen Umgestaltungsaufwendungen unter die 994 ff. BGB? (str.) - BGH: enger Verwendungsbegriff Verwendung i.s.d. 994 ff. BGB nur bei fortbestehender Zweckbestimmung der Sache, grundlegende Veränderungen/Umgestaltungen (-) - Schrifttum: weiter Verwendungsbegriff auch Umgestaltungen können Verwendungen sein, wenn sie der Sache nur irgendwie zugute kommen Arg.: traditionelles Begriffsverständnis, Vermeidung unbilliger Haftungslücken bei engem Verwendungsbegriff vorliegend Ansprüche aus 994 ff. BGB (-) bei weitem Verwendungsbegriff sind die weiteren Voraussetzungen der 994 ff. BGB zu prüfen: BGB (-), da Parkplatz keine notwendige Verwendung BGB: aa) nützliche Verwendung: fraglich, ob Wertsteigerung subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist

4 4 - eine Meinung: Wertsteigerung aus Perspektive des Eigentümers Arg.: Rechtsgedanke der aufgedrängten Bereicherung - h.m.: objektive Wertsteigerung maßgeblich Arg.: Entschädigungsinteressen des Besitzers; Erst-Recht- Schluss aus 993 I a.e. BGB: wenn dem gutgläubigen Besitzer schon keine Nachteile aus der Zerstörung oder Verschlechterung der Sache entstehen sollen, dann erst Recht nicht durch wertsteigernde Veränderungen der Sache folgt man der h.m., so stellt der Parkplatz eine nützliche Verwendung dar bb) B war auch redlicher und gutgläubiger Besitzer Ergebnis: Anspruch des B auf Verwendungsersatz i.h.v wegen Errichtung des Parkplatzes (+), B steht daher ein Zurückbehaltungsrecht gemäß 1000 BGB analog gegen den Berichtigungsanspruch des E zu 2. Zurückbehaltungsrecht des B gemäß 273 BGB i.v.m. 951 I, 946, 812 I 1 Alt. 2 BGB a) Voraussetzungen des 951 I 1 BGB (+): - Rechtsverlust des B an dem Parkplatz gemäß 946 BGB i.v.m. 93, 94 I BGB

5 5 (Anm.: sofern Baustoffe nicht im Eigentum des B standen, sondern von Bauunternehmer direkt eingebaut 951 BGB (-), aber 812 I Alt. 2 BGB: Aufwendungskondiktion) b) Anwendbarkeit der 812 ff. BGB neben den 994 ff. BGB? - eine Meinung: stets kumulative Anwendbarkeit - h.m.: 994 ff. BGB vorrangige Spezialregelung Arg.: differenziertes Haftungssystem der 994 ff. BGB würde andernfalls gestört, insb. hinsichtlich des Ausschlusses von Ersatzansprüchen wegen nützlicher Verwendungen beim bösgläubigen Besitzer, 996, 2. Hs. BGB Meinungsstreit kann dahinstehen, wenn beide Ansichten vorliegend zum gleichen Ergebnis kommen: entfällt nach der h.m. ein Bereicherungsanspruch bereits auf der Konkurrenzebene, so könnte man nach der ersten Meinung letztlich zum selben Ergebnis gelangen, wenn eine der materiellen Anspruchsvoraussetzungen fehlt: vorliegend würde ein Bereicherungsanspruch des B nämlich jedenfalls nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung scheitern,

6 6 sei es weil man dem E einen Rechtsmissbrauchseinwand gemäß 242 BGB zubilligt (Erwägung, dass B zur Beseitigung des Parkplatzes gemäß 1004 BGB verpflichtet ist und danach eine Bereicherung des E gemäß 818 III BGB entfallen würde), sei es, dass man im Rahmen des 812 II BGB auf die subjektive Wertigkeit der Bereicherung für den E abstellt ( Rechtsgedanke des 818 III) Anspruch des B aus 951 I i.v.m. 812 I 1 Alt. 2 (-) 3. Zurückbehaltungsrecht des B wegen der Kaufpreises (-), da Erwerbskosten keine Verwendung i.s.d. 994 ff. BGB sind und dem B auch kein sonstiger Erstattungsanspruch wegen des Kaufpreises gegen E zusteht Ergebnis zu 894 BGB: Anspruch des E gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (+), aber nur Zug um Zug gegen Zahlung von Verwendungsersatz wegen des Parkplatzes ( 1000 BGB analog i.v.m. 996 BGB)

7 7 B. Berichtigungsanspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB I. B hat etwas erlangt, nämlich die Buchposition als Eigentümer II. in sonstiger Weise? B erlangte die Buchposition zwar nicht durch Leistung des E, dafür aber durch Leistung der V Problem: Vorrang der Leistungsbeziehung grundsätzlich Durchgriffskondiktion des E ausgeschlossen, hier allerdings Ausnahme (a.a. wohl vertretbar): B konnte vorliegend wegen des Widerspruchs nicht gutgläubig erwerben, er war daher nicht schützenwert; zudem entspricht das Verhältnis E-B einer Vindikationslage III. auf Kosten des E (+) IV. ohne Rechtgrund (+), da kein gutgläubiger Erwerb Ergebnis: Anspruch des E auf Grundbuchberichtigung gemäß 812 I 1 Alt. 2 BGB (+), gemäß 818 III kann B allerdings die Bewilligung verweigern, bis E ihm die Kosten der Parkplatzerrichtung i.h.v erstattet

8 8 Exkurs: E kann gemäß 22, 29 GBO auch ohne eine Bewilligung des B die Berichtigung des Grundbuchs erreichen, sofern sich bereits aus der Auflassungsurkunde die Unwirksamkeit der Übereignung E-V ergibt. Darauf musste in der Klausur allerdings nicht eingegangen werden.

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