Fall Der Häuslebauer -

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1 Fall 12 - Der Häuslebauer - Das Unternehmen M bietet die Vermittlung von günstigen Darlehen an. V einigt sich mit M darauf, er werde 600 an Vermittlungsgebühr bezahlen, wenn man ihm ein passendes Darlehen für den Ausbau seines Hauses beschaffe. Der Vermittlungsvertrag wird ordnungsund formgemäß abgeschlossen. Zwei Tage später ruft M an, und übersendet einen Vorschlag der B-Bank, mit der sie gesprochen hatte. Das Darlehen entspricht genau den Vorgaben, die V gemacht hat. Am unterschreibt man den Vertrag über das Darlehen. Die Summe wird ordnungsgemäß ausbezahlt. Der V besinnt sich zwar eine Woche später eines Besseren, da er angesichts der schlechten Wirtschaftslage doch lieber mit dem Vorhaben warten würde. Er nimmt jedoch von einem Widerruf Abstand, da er glaubt, in diesem Falle bliebe er auf der Maklergebühr sitzen. Ein Freund hatte ihm versichert, wenn der Vertrag zustande gekommen sei, müsse man die vereinbarte Vergütung zahlen. Die Maklergebühr hatte die B zwei Monate nach Auszahlung des Darlehens überwiesen. Im Hinblick auf sein Widerrufsrecht im Bezug auf den Darlehensvertrag wurde V vor Vertragsschluss ordnungsgemäß schriftlich belehrt. Die Frist, der Adressat und die Form gem. 355 Abs. 1 Satz 2 BGB wurden ihm mitgeteilt. Welche Ansprüche hat V gegen M? 1

2 Lösung Fall 12 A. Anspruch des V gegen M gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB3 I. Etwas erlangt... 3 II. Durch Leistung... 3 III. Ohne Rechtsgrund Auslegung des Merkmals ohne Rechtsgrund Anspruch gemäß 655c BGB... 4 a) Maklervertrag... 4 b) Verbraucherdarlehensvertrag... 5 c) Vermittlung als Verbrauchergeschäft... 5 d) Schriftform... 5 e) Vertragsschluss und Kausalität... 5 f) Auszahlung des Darlehens... 5 g) Ablauf der Widerrufsfrist... 5 (1) 355, 495 BGB... 5 (2) 355, 495, 358 BGB... 6 (3) Kein Ausschluss gem. 358 Abs. 2 Satz 2 BGB 8 (4) Ergebnis Zwischenergebnis... 8 IV. Rechtsfolge gem. 818 ff. BGB... 9 B. Ergebnis

3 A. Anspruch des V gegen M gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB V könnte gegen M gem. 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 600 haben. I. Etwas erlangt Das Unternehmen M müsste etwas erlangt haben. Der Bereicherungsgegenstand kann dabei in jedem Vorteil bestehen. Es ist davon auszugehen, dass die Gutschrift bereits vollzogen ist. Die M hat durch die Überweisung der B einen Anspruch gegen ihre Bank aus der Gutschrift erlangt. II. Durch Leistung Voraussetzung der Leistungskondiktion ist, dass die Bereicherung durch Leistung des Bereicherungsgläubigers eingetreten ist. Eine Leistung liegt unstrittig vor, da die Banküberweisung eine bewusste, zweckgerichtete Vermögensmehrung ist. Fraglich ist, wie sich die Tatsache auswirkt, dass B überwiesen hat. Im Mehrpersonenverhältnis sind die Parteien des Leistungsverhältnisses vom objektiven Empfängerhorizont her festzustellen. Aus Sicht der M stellte sich die Zahlung als Erfüllung der Verbindlichkeit des V dar. Es liegt eine Leistung des V vor. Anhaltspunkte für eine Gebotenheit der Einschränkung dieser Bestimmung der Leistungsbeziehungen, etwa nach dem Veranlasserprinzip oder aufgrund des Minderjährigenschutzes, sind nicht ersichtlich. Es liegt eine Leistung des V vor. 3

4 III. Ohne Rechtsgrund 1. Auslegung des Merkmals ohne Rechtsgrund Fraglich ist zunächst die Bedeutung des Merkmals ohne Rechtsgrund. An dieser Stelle gilt es zu klären, ob es eine wirksame causa für die Vermögensverschiebung gegeben hat. Es müsste also eine Forderung bestanden haben, die die Leistung, und damit ein Behaltendürfen rechtfertigt. Man streitet hier darüber, ob der Rechtsgrund objektiv oder subjektiv zu bestimmen ist. Ersteres fragt danach, ob es eine wirksame causa der Vermögensverschiebung gab (s. o.), letzteres grenzt danach ab, ob wie bei der condictio ob rem - der Zweck der Leistung (die Erfüllung) erreicht wurde. Da es vorliegend nicht um die Fälle geht, in denen zwar ein wirksamer Anspruch bestand, die Erfüllung aber fehlging (Leistung an einen Minderjährigen), brauchte dies nicht erwähnt werden. S. dazu Wendthorst, in: Bamberger/Roth, BGB, 812 Rn. 59 ff Anspruch gemäß 655c BGB Der Anspruch des M auf die Leistung könnte sich aus 655c BGB ergeben. Der Maklerlohnanspruch ist eine bedingte Forderung. Die folgenden Tatbestandsmerkmale sind Voraussetzung für das Entstehen. a) Maklervertrag Es müsste sich um einen Maklervertrag i. S. d. 652 Abs. 1 BGB handeln. Bei diesem Typus des Schuldvertrags verspricht der Makler den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertragschlusses gegen Entgelt. M und V vereinbarten die Vermittlung eines Vertrags mit einem Dritten. Ein (Vermittlungs-)Maklervertrag liegt vor. 4

5 b) Verbraucherdarlehensvertrag Vertragsgegenstand des Maklervertrags müsste vorliegend gem. 655a BGB die Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrages gewesen sein. Die B ist Unternehmerin i. S. d. 14 BGB, da sie die Darlehensvergabe als Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit betreibt. V ist Verbraucher, da der Zweck des Vertragsschlusses seinem privaten Bereich zuzuordnen ist. Außerdem handelt es sich um einen Darlehensvertrag, d. h. die entgeltliche wertmäßige Gewährung eines (Geld-)Darlehens gegen ebenfalls wertmäßige Rückerstattung. Vermittelt wurde eine Verbraucherdarlehensvertrag. c) Vermittlung als Verbrauchergeschäft Auch der Maklervertrag ist ein Verbrauchergeschäft. Die M handelt ebenfalls als Unternehmer i. S. d. 14 BGB. d) Schriftform Gem. 655b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf der Vermittlungsvertrag der Schriftform. Der Vertrag wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. e) Vertragsschluss und Kausalität Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Maklerlohnanspruchs gem. 655c BGB sind der Abschluss des vermittelten Vertrags und die Kausalität der Maklerleistung. Beides ist vorliegend zu bejahen. f) Auszahlung des Darlehens Die gem. 655c erforderliche Auszahlung des Darlehens hat stattgefunden. g) Ablauf der Widerrufsfrist Voraussetzung für das Entstehen der Maklerlohnforderung gem. 655c BGB ist außerdem der Ablauf der Widerrufsfrist des vermittelten Darlehensvertrags. Fraglich ist, wann diese beendet war. Diese Frage hängt gem. 355 BGB davon ab, ob und wann der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. (1) 355, 495 BGB 5

6 Das Verbraucherwiderrufsrecht ergibt sich vorliegend aus 355 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1 BGB. Demnach ist der Verbraucher grundsätzlich schriftlich und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht bei Vertragsschluss zu belehren ( 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). In diesen Fällen beträgt die Widerrufsfrist gem. 355 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei Wochen ab Belehrung. Von einer ordnungsgemäßen Belehrung im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit des Darlehensvertrags ist auszugehen. Demnach wäre im fraglichen Zeitpunkt die Widerrufsfrist abgelaufen. (2) 355, 495, 358 BGB Etwas anderes könnte sich aus 358 Abs. 5, 2, 3 BGB ergeben. Demnach ist der Verbraucher im Falle es verbundenen Geschäfts außerdem darüber zu belehren, dass im Fall des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags zusätzlich die Rechtsfolge des 358 Abs. 2 BGB eintritt, womit auch die Bindung an das verbundene Geschäft entfällt. Fraglich ist also, ob der Darlehens- und der Maklervertrag ein verbundenes Geschäft i. S. d. 358 Abs. 3 BGB darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Verträge im Verhältnis zueinander zweckgebunden sind, und eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Zweckgebundenheit bedeutet, dass der Darlehensvertrag objektiv zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts dienen muss. Das Darlehen dient zumindest auch zur Finanzierung des Maklervertrags. Fraglich ist allerdings, ob dies ausreicht. Man könnte 358 Abs. 2 und 3 BGB dahingehend auslegen, dass nur solche Verträge als verbundene Geschäfte den strengen Rechtsfolgen der 358 f. BGB zu unterwerfen sind, die eine unmittelbare Gefährdung des Verbrauchers begründen, wie z. B. Kaufverträge. In diesen Fällen ist es gerade das verbundene Geschäft, das die Gefahr birgt, der Verbraucher könne voreilig einen Vertrag schließen. Außerdem ließe sich gegen eine Anwendung des 358 BGB einwenden, der Darlehensvermittlungsvertrag regle den Verbraucherschutz in diesen Fällen abschließend. Demnach läge kein verbundenes Geschäft vor, eine Belehrungspflicht gem. 358 Abs. 5 BGB müsste ausscheiden. 6

7 Die ganz h. M. hält jedoch 358 BGB grundsätzlich für auf den Darlehensvermittlungsvertrag anwendbar. Der Wortlaus der Norm, wie auch die Entstehungsgeschichte, bringen zum Ausdruck, dass mit der Aufzählung Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung ( 358 Abs. 3 Satz 1 BGB) keine Einschränkung auf kaufvertragsähnliche Geschäfte gemeint ist, sondern vielmehr auf eine größtmögliche Öffnung des Tatbestands abgezielt ist, die Lieferung nur einen Fall ohne besondere Bedeutung darstellt. Der Inhalt des verbundenen Vertrags ist demnach unbeachtlich. Nach h. M. könnte 358 BGB also vorliegend grundsätzlich Anwendung finden. Vorliegend ist der h. M. zu folgen, da auch im Falle des finanzierten Darlehensvermittlungsvertrag durchaus ein indirektes Schutzbedürfnis besteht, da auch der Kreditvermittlungsvertrag letztlich zum Zwecke der Ermöglichung des finanzierten Geschäfts abgeschlossen wird. Eine ausreichende Zweckbestimmung ist zu bejahen. Fraglich ist, ob die Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Verträge objektiv in einem inneren Zusammenhang zueinander stehen, so dass beide voneinander abhängen. Es dürfte also der eine Vertrag ohne den anderen keinen Sinn machen. Auch hier ließe sich obige Argumentation anführen, da der Abschluss des Darlehensvertrags zumindest zum Teil zu dem Teil, der anderweitig eingesetzt wird nicht im inneren Zusammenhang zum Vermittlungsvertrag steht. Zumindest zum (anderen) Teil stellen sie damit aber eine wirtschaftliche Einheit dar. Die Teilfinanzierung ist grundsätzlich, abhängig davon, in welche Richtung der Widerrufsdurchgriff geht (Abs. 1 oder 2) problematisch. Dient nur wie hier ein Teil des Darlehens der Finanzierung des verbundenen Geschäfts, so wirkt der Durchgriff i. R. d. Abs. 2 (vom Darlehen zum verbundenen Geschäft) natürlich im Hin- 7

8 blick auf das gesamte verbundene Geschäft. Andersherum, im Falle des Abs. 1 (vom verbundenen Geschäft zum Darlehen) beschränken sich die Folgen auf den finanzierten Teil. Da vorliegend der Durchgriff gem. Abs. 2 in Rede steht, stellt sich hier also kein Problem. S. insgesamt Habersack, in: MüKo, BGB, 5. Aufl. 2007, 358 Rn. 74. Daneben greift hier die unwiderlegliche Vermutung des 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ein, da die B die Schuld des V aus dem Maklervertrag beglichen hat. Damit gelangte die Darlehensvaluta zumindest in dieser Höhe nicht in die freie Verfügung des Verbrauchers. Es handelt sich um ein Verbundenes Geschäft i. S. d. 358 Abs. 3 BGB. Gem. 358 Abs. 5 BGB war eine Belehrung über die Rechtsfolgen des 358 Abs. 2, 3 nötig. (3) Kein Ausschluss gem. 358 Abs. 2 Satz 2 BGB Das Widerrufsrecht gem. 355, 495 BGB im Hinblick auf den Darlehensvertrag ist nicht gem. 358 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da der V im Hinblick auf den Maklervertrag kein (Verbraucher- )Widerrufsrecht zusteht. (4) Ergebnis Da der V nicht über die Rechtsfolgen des 358 Abs. 2 und 3 BGB belehrt wurde, war die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß. Es gilt also die unbeschränkte Widerrufsmöglichkeit des 355 Abs. 3 Satz 2 BGB. 4. Zwischenergebnis Da die Voraussetzungen des 655c BGB im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht vorlagen, bestand kein Anspruch auf den Maklerlohn. Die Zahlung auf eine aufschiebend bedingte Forderung vor Bedingungseintritt ist kondizierbar. 8

9 IV. Rechtsfolge gem. 818 ff. BGB M hat das Erlangte herauszugeben. V kann gem. 818 Abs. 1 BGB Rücküberweisung von M verlangen. B. Ergebnis V kann von M gem. 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung von 600 verlangen. 9

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