Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

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1 1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand a) Kaufvertrag geschlossen, 433, 164 I, III BGB b) Widerrufsgrund, 346 I, Alt. 2, 357 I 1 BGB, ist über 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB bezüglich der auf den Kaufvertragsabschluss gerichteten WE gegeben - Sachlicher Anwendungsbereich: unproblematisch gegeben, insbes. trat V für L auf ( 164 I, III BGB) - Persönlicher Anwendungsbereich: unproblematisch gegeben: L = Unternehmer ( 14 BGB), K = Verbraucher ( 13 BGB) - Kein Eingreifen der Subsidiaritätsklausel des 312 a BGB c) Kein Ausschlussgrund nach 355 III 2, 1 BGB (vgl. dazu auch unten d, bb) d) Widerrufserklärung, 357 I 1, 349 BGB liegt gleichfalls vor: aa) Richtiger Adressat? - Eigentlich an Unternehmer (L) zu richten und nicht, wie hier, an B Schadet aber nicht, 358 II 3 BGB, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag verbundene Verträge sind: o Vertrag über Lieferung von Waren o Verbraucherdarlehensvertrag, 491 I, 488 BGB: Vertragsangebot des K ging B über V bzw. L zu Wurde von B konkludent durch Auszahlung angenommen ( 492 III BGB erfüllt, aber kein Wirksamkeitserfordernis!) o Verknüpfung beider Verträge liegt vor Zweck des Darlehens: Begleichung Entgelt Kaufvertrag ihv. 600,00 o Wirtschaftliche Einheit ebenfalls gegeben: 358 III 2, Alt. 2 BGB 1

2 bb) 2-Wochen-Frist, 355 I 2 BGB, in Bezug auf Kaufvertrag eingehalten Belehrung 14. August, Absendung des Widerrufs am 26. August daher rechtzeitig, vgl. Hs. 2 Beachte: 355 III 2 BGB findet, jedenfalls bei Haustürgeschäften, keine Anwendung (!), arg e contrario 312 d II BGB, vgl. LG Dortmund NJW 2003, 3355 m.nw.; s. auch Jauernig/Stadler, 11 A., 355 Rn Rechtsfolge - Eigentlich Rückgewähr, aber 358 IV 3 BGB ist erfüllt B ist in die Position des L eingerückt; L ist nicht mehr Anspruchsgegner! B. Ansprüche K B I. (Rück-)Zahlungsansprüche 1. Bestehen solche? a) Hinsichtlich 600,00 besteht kein Anspruch, da kraft Gesetzes saldiert (B Darlehensgeberin und über 358 IV 3 BGB zugleich in der Rolle des L) b) Hinsichtlich der 200,00 besteht Anspruch indes, und zwar gem. 358 IV 3 BGB i.v.m. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB, s.o. 2. Mit Blick auf 320 I BGB auch durchsetzbar? a) Anwendbarkeit des 320 I BGB? Ja, gem. 357 I 1, 348 S. 2 BGB b) Rückgewähransprüche im Gegenseitigkeitsverhältnis? aa) Wegen Empfang des ersten Bandes als körperlicher Gegenstand? - Band muss als Gegenstand zurück - K muss überdies Wertersatz für Verschlechterung gem. 346 II 1 Nr. 3, Hs. 1, Alt. 1 BGB leisten, soweit eine solche eingetreten ist o Verschlechterung liegt durch Bearbeitung des Bandes vor 2

3 o Wertersatzpflicht tritt aber nicht ein, falls Wertminderung nur Folge eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs (dann nur Nutzungsersatzpflicht nach II 1 Nr. 1!) Argumentationsfrage o Aber: grds. keine Wertersatzpflicht für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, vgl. Nr. 3 Hs. 2! Von etwaiger Wertersatzpflicht daher Wertminderung in Folge Öffnens der Schutzfolie und/oder Zerlesens des Buches abzuziehen (falls man Wertminderung deshalb überhaupt bejaht Argumentationsfrage!) Beachte: 357 III 1 BGB greift wohl nicht ein, da 357 III 2 BGB erfüllt sein dürfte; falls ein Eingreifen des 357 III 1 BGB gleichwohl bejaht wurde, hätte Europarechtskonformität der Vorschrift problematisiert werden können o Höhe der Wertersatzpflicht orientiert sich am KaufP, 346 II 2, Hs. 1 BGB (genaue Bezifferung war nicht erwartet) bb) Wegen Empfang des zweiten Bandes - Band muss als Gegenstand zurück - Wertersatzpflicht scheidet aus, da originalverpackt cc) Wegen Wissenserweiterung (Lesen des Buches)? fraglich 3. Zwischenergebnis: Zurückbehaltungsrecht gem. ( 357 I 1, 348 S. 2 i.v.m.) 320 I BGB besteht, K kann also die 200,00 nur Zug um Zug von B verlangen, 322 BGB. 3

4 II. Anspruch aus 347 I 1 BGB - Nicht gezogene Nutzungen, weil keine Anlagezinsen für die 200,00 erzielt? wegen Privilegierung der 347 I 1, 277 BGB, des nur geringen Betrages und der kurzen Nutzungsdauer äußerst fraglich 2. Teil: Ansprüche des L Keine ersichtlich, wegen der Wirkung des 358 IV 3 BGB! 3. Teil: Ansprüche der B A. Anspruch B K auf Weiterzahlung der Darlehenszinsen und Rückgewähr des Darlehens aus 491 I, 488 I 2 BGB? nein, aufgrund des wirksamen Widerrufs B. Anspruch B K auf Rückgewähr der Kommentare und Wertersatz ja, s.o. 4

5 Abwandung: Vorab: Begehren des K (durch Auslegung zu ermitteln) Möchte an Kauf- und DarlehensV nicht mehr gebunden sein 1. Teil: Möglichkeiten in Bezug auf L A. Gegen KaufV I. WiderrufsR gem. 355 I 1, 312 I 1 BGB? - 2-Wochen-Frist dürfte abgelaufen sein, 355 I 2 BGB - dass DarlehensV ggf. noch widerrufbar ist, dürfte dem nicht entgegenstehen (arg e 358 I, II BGB) II. Anfechtung, 143, 123 I, Alt. 1 BGB? 1. Anfechtungslage ist gegeben - Anfechtungsgrund liegt vor o Täuschung durch Unterlassen dürfte gegeben sein V hätte über Ungeeignetheit der Kommentare für ein besseres Verständnis von Gerichtsshows aufklären müssen o Irrtumserregung bei K und Arglist bei V sind gegeben o Widerrechtlichkeit ist indiziert o Kausalität liegt vor 2. Kein Ausschluss a) Nach 123 II 1 BGB? nein, V Dritter, da im Lager des L b) Nach 124 I BGB? nein, Anfechtungsfrist kann noch eingehalten werden 3. Anfechtung müsste L ggü. noch erklärt werden, 143 I BGB 5

6 B. Herausgabe nach Bereicherungsrecht (Prüfung war nicht erwartet) Anspruch K L aus 812 I 1, Alt. 1 BGB oder 812 I 2, Alt. 1 BGB (AGL str.) i.v.m. 818 II BGB auf Zahlung von 200,00 besteht. Beachte: 985 BGB dürfte wegen 948, 951 I 1 BGB das BereicherungsR hier nicht verdrängen! C. SE gem. 280 I, 241 II, 311 II Nr. 2 BGB (Prüfung war nicht erwartet) 2. Teil: Möglichkeiten in Bezug auf B A. Widerruf des DarlehensVes gem. 495 I, 491 I, 488 I, 355 I 1 BGB? 1. Problem: Widerrufsfrist a) Ordnungsgemäße Belehrung am 14. August b) 2-Wochen-Frist in Gang gesetzt? nein, gem. 355 II 3, 492 I 1 BGB, da K Abschrift der Vertragserklärungen erst am 17. August erhält Fristbeginn erst am 18. August, 0.00 h, Fristende am 31. August, Uhr, 187 I, 188 II BGB! c) Zwischenergebnis: Widerruf ist noch möglich 2. Übrigen Widerrufsvoraussetzungen liegen vor, vgl. Ausgangfall 3. Rechtsfolgen, vgl. Ausgangsfall, insbes. wird mit Widerruf auch KaufV zu Fall gebracht, 358 II 1 BGB B. Anfechtung DarlehensV wohl nicht, da über darlehensrelevante Umstände nicht getäuscht wurde (Gegenteil mit guter Argumentation vertretbar) 6

7 C. Einwendungsdurchgriff, 359 S. 1 BGB Sofern KaufV angefochten werden sollte, dürfte sich dies als Einwendung darstellen, die gegenüber DarlehensV durchgreift 7

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