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1 Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag, 611 BGB) 1. Einige Wochen nachdem S seine Arbeit verrichtet hat, prüft der Buchhalter des U die von S vorgeschlagenen Steuersparmodelle und stellt fest, dass sich diese die Gefahr eines Strafverfahrens heraufbeschwören würden und auch aus weiteren, für einen Steuerberater offensichtlichen Gründen für den Betrieb nicht durchführbar sind. Die Arbeit des S ist für U wertlos. Als U den S mit den Problemen konfrontiert, weist S alle Vorwürfe von sich und erklärt er werde gar nichts mehr für U machen. U will die ,- zurück bekommen, die er S gezahlt hat. Kann U von dem Vertrag zurücktreten und das Geld in voller Höhe herausverlangen? 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle eines Werkvertrags) vertreten werden. Das Dienstvertragsrecht hat kein eigenes Leistungsstörungsrecht, es gelten die allg. Regeln. Daher das Beispiel mit dem Steuerberater.

2 2 Lösungsvorschlag Hinweis: Für die Beendigung eines Dienstverhältnisses, das höhere Dienste zum Gegenstand hat (zb ein Steuerberatervertrag), sind eigentlich Kündigungsrechte vorrangig zu prüfen ( 627, 314 BGB). Da die Kündigung aber auf eine Beendigung des Dienstvertrages ex nunc (also von nun an für die Zukunft) gerichtet ist, würde sie dem U hier nicht weiterhelfen. Die Dienste des S sind bereits vollständig erbracht und U will das dafür gezahlte Geld zurückerhalten. Daher wird im Fall nur nach einer Rücktrittsmöglichkeit gefragt. U könnte gegen S einen Anspruch auf Rückgewähr der nach 346 Abs. 1 BGB i.v.m. 323, 611 BGB haben A. Anspruch entstanden Für einen Anspruch auf Rückgewähr infolge eines Rücktrittsrechts müsste U hier ein Rücktrittsrecht haben und eine entsprechende Rücktrittserklärung abgeben. I. Rücktrittsrecht, 323 BGB 1. Vertragliches Rücktrittsrecht U und S haben kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des U könnte sich aus 323 Abs. 1 BGB ergeben. a. Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages U und S hatten einen Steuerberatervertrag ( 611 BGB). Ein Gegenseitigkeitsverhältnis liegt vor. b. Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht Zwischen S und U müsste ein wirksamer Vertrag mit gegenseitigen Leistungspflichten bestehen, in dem S gegenüber U eine fällige und durchsetzbare Leistungspflicht verletzt hat. aa. Bestehen einer Leistungspflicht U und S hatten einen Steuerberatervertrag ( 611 BGB). Eine Leistungspflicht des S im Gegenseitigkeitsverhältnis liegt vor. bb. Fälligkeit der Leistungspflicht U kann die Leistungen des S bereits verlangen, die Leistung ist fällig. cc. Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht S konnte den Leistungsansprüchen des U keine Einreden entgegenhalten. Seine Leistungspflicht ist daher durchsetzbar.

3 3 dd. Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistungspflicht S müsste seine Leistungspflicht verletzt haben. Mit seinen Steuersparmodellen hat S gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen und für den Betrieb des U die Gefahr eines Strafverfahrens und einer Steuernachzahlung begründet. Außerdem fehlte es dem Betrieb des U aufgrund der Steuersparmodelle des S vorübergehend an liquiden Mitteln, was zu einem erheblichen Verlust hätte führen können. Hinweis: Man könnte hier aber auch an Schutzpfl. denken, insb. in Hinsicht auf Bußgelder u Rufschädigung. S hat nicht vertragsgemäß geleistet. Eine Pflichtverletzung i.s.d. 323 Abs. 1 BGB liegt vor. c. Fristsetzung und erfolgloser Ablauf der Frist U müsste dem S eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Dies ist nicht der Fall. Die Fristsetzung könnte vorliegend aber entbehrlich sein. Dafür müsste einer der in 323 Abs. 2 BGB genannten Fälle vorliegen. In Betracht kommt vorliegend eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung gem. 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dafür muss der Schuldner die Erbringung seiner Leistung verweigern und es muss anzunehmen sein, dass die Weigerung sein letztes Wort darstellt. Laut Sachverhalt hat S jede weitere Arbeit für U abgelehnt. Hierin ist die erforderliche endgültige Weigerung zu sehen. Eine Fristsetzung ist gem. 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Hinweis: Alternativ käme auch 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen könnte die Fristsetzung angesichts der offensichtlichen Unfähigkeit des S entbehrlich sein. d. Gegebenenfalls: Interessenfortfall / Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach 323 Abs. 5 BGB Bei Teil- und Schlechtleistungen kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 323 Abs. 5 BGB zurücktreten. S hat eine Schlechtleistung erbracht ( nicht vertragsgemäß geleistet ). Ein Rücktritt ist daher gem. 323 Abs. 5 S. 2 BGB nur möglich, wenn diese Pflichtverletzung erheblich ist. Ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen das Steuerrecht ist eine schwere Pflichtverletzung eines Steuerberaters. Gleiches gilt für den Entzug der für das Tagesgeschäft erforderlichen Mittel eines Betriebs. Eine erhebliche Pflichtverletzung des S liegt vor. e. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts nach 323 Abs. 6 BGB Gem. 323 Abs. 6 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für die Schlechtleistung überwiegend verantwortlich oder im Annahmeverzug war. U war vorliegend nicht im Annahmeverzug.

4 4 Fraglich ist, ob U eine überwiegende Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzung des S trifft. Laut Sachverhalt hat U dem S einen gewissen Handlungsspielraum gelassen, den S in für U nachteiliger Weise genutzt hat. U ist mithin weder allein oder überwiegend für die Handlungen des S verantwortlich. Der Rücktritt ist nicht nach 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Zwischenergebnis: U hat ein Rücktrittsrecht gem. 323 Abs. 1 BGB. II. Rücktrittserklärung, 349 BGB (je nach Fragestellung reicht die Möglichkeit) Voraussetzung eines Anspruchs auf Rückgewähr der erbrachten Leistung nach 346 Abs. 1 BGB i.v.m. 323 BGB ist die Rücktrittserklärung. Sofern U ein Rücktrittsrecht hat, müsste er gem. 349 BGB davon Gebrauch machen indem er gegenüber S eine Rücktrittserklärung abgibt. III. Rechtsfolgen, 346 ff. BGB Gem. 346 Abs. 1, 348 BGB müssen die Parteien im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen einander Zug-um-Zug zurückgewähren. U hat demnach gegen S einen Anspruch auf Rückgewähr der bereits gezahlten Zug-um-Zug gegen die von S verrichtete Arbeitsleistung. 1. Rückgewähr des Geldes Bei Zahlungen im Rahmen eines Vertrages und deren Herausgabe nach 346 BGB nimmt die h.m. eine Nennbetragsschuld (auch Geldsummenschuld genannt) an. Mithin richtet sich der Anspruch des U auf die Zahlung von gem. 346 Abs. 1 BGB Rückgewähr der Arbeitsleistung Die Arbeitsleistung des S kann ihrer Natur nach nicht wieder herausgeben werden, daher liegt ein Fall des 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Die Berechnung des Wertersatzes gem. 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB richtet sich gem. 346 Abs. 2 S. 2 BGB nach dem Wert der Gegenleistung, hier ist also ein Wert von zu unterstellen. Da hier jedoch eine Schlechtleistung vorliegt, der Rücktrittsgrund also in der Mangelhaftigkeit der Leistung liegt, ist der Wertersatz entsprechend zu mindern, maßgeblich ist das Äquivalenzverhältnis. Laut Sachverhalt ist die Arbeit des S für U wertlos, mithin schuldet U keinen Wertersatz. Da S das Geld bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung nicht mehr hat, richtet sich der Anspruch auf Wertersatz i.h.v gem. 346 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.v.m. 323 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. 2 Die h.m. nimmt also an, dass irgendwelche gezahlt und daher auch irgendwelche herausgegeben werden können. Es müssen also auch im Falle der Barzahlung nicht dieselben Scheine herausgegeben werden, mit denen der Kunde gezahlt hat, sondern nur der Nennbetrag.

5 5 B. Anspruch untergegangen Der Anspruch des U ist nicht untergangen. C. Anspruch durchsetzbar Gem. 218 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Rücktritt unwirksam, wenn der zugrundeliegende Anspruch verjährt ist. Laut Sachverhalt sind seit Vertragsschluss 3 erst wenige Wochen vergangen. S kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Anspruch des U ist nicht verjährt gem. 218 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch sonst stehen der Durchsetzbarkeit stehen keine möglichen Einreden des S entgegen. Ergebnis: U hat gegen S einen Anspruch auf Rückgewähr der gem. 346 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.v.m. 323 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. 4 3 Der zugrundeliegende Anspruch ist hier der Erfüllungsanspruch aus dem Dienstvertrag. Einen echten Nacherfüllungsanspruch kennt das Dienstvertragsrecht nicht. 4 Eigentlich bestehen Ansprüche auf Rückgewähr gem. 346 ff. in einem Zug-um-Zug-Verhältnis ( 348 BGB). Bei Geldzahlungen werden die Beträge allerdings aufgerechnet ( 387 ff. BGB). Vorliegend ist nicht einmal das erforderlich, da die Leistung des S wertlos ist, so dass er keinen Anspruch gegen U hat.

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