1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

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1 Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir uns nun die Behandlung von Überstunden in der Nacht genauer an. Nachtarbeit wird im 68/6 EStG geregelt. Als Nachtarbeit gelten Arbeitszeiten, die folgenden Voraussetzungen entsprechen: sie müssen aufgrund von betrieblichen Erfordernissen zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr (steuerliche Nacht) erbracht werden und in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden dauern (Blockzeit). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitszeiten Normalarbeitszeiten, Mehrarbeitszeiten oder Überstunden sind. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen bedeutet, dass die Arbeiten tatsächlich zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr durchzuführen sind und nicht willkürlich in diese Zeit verlagert werden dürfen, um etwaige Steuerbegünstigungen auszunutzen. Die Notwendigkeit dafür ist durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen. Zuschläge für Überstunden in der Nacht sind nach 68/1 EStG steuerbegünstigt, wenn alle drei oben genannten Kriterien zutreffen. Zusammen mit (SEG-)Zulagen sind sie bis zu einem Betrag von 360, pro Monat lohnsteuer. Sollte die Normalarbeitszeit in einem Monat überwiegend (zu mehr als ) in die steuerliche Nacht fallen, erhöht sich dieser Betrag auf 540,. Das Erreichen der Blockzeit für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. In diesem Fall kommt der 68/6 EStG zur Anwendung. Das Überwiegen der Nachtzeit ist für jeden Monat gesondert zu überprüfen. Es kann also durchaus sein, dass der zu berücksichtigende Freibetrag einmal 360, beträgt und dann wieder 540,. Dazu zwei Beispiele: Auf die Berücksichtigung von Pausenzeiten wird dabei der Einfachheit halber verzichtet. Beispiel 1: Überprüfung des Überwiegens der Normalarbeitszeit in der steuerlichen Nacht für den Monat März Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers ist Montag bis Freitag, 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Zeit außerhalb der Nachtzeit (16:00 19:00) innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit KW 10 15,0 25,0 40,0 KW 11 15,0 25,0 40,0 KW 12 15,0 25,0 40,0

2 12 Überstunden in der Nacht Abschnitt 1 KW 13 15,0 25,0 40,0 KW 14 3,0 5,0 8,0 gesamt 63,0 105,0 168,0 + Die gesamte Normalarbeitszeit im März beträgt 168 Stunden. Davon liegen 105 Stunden, also mehr als die Hälfte, in der steuerlichen Nacht. Für den Monat März steht dem Arbeitnehmer für etwaige Überstundenzuschläge und (SEG-)Zulagen der erhöhte Freibetrag von 540, zu. Beispiel 2: Überprüfung des Überwiegens der Normalarbeitszeit in der steuerlichen Nacht für den Monat März Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers ist Montag bis Freitag, 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Zeit außerhalb der Nachtzeit (15:00 19:00) innerhalb der Nachtzeit (19:00 23:00) Gesamte Normalarbeitszeit KW 10 20,0 20,0 40,0 KW 11 20,0 20,0 40,0 KW 12 20,0 20,0 40,0 KW 13 20,0 20,0 40,0 KW 14 4,0 4,0 8,0 gesamt 84,0 84,0 168,0 + Auch hier beträgt die Normalarbeitszeit 168 Stunden. Davon liegen jedoch nur 84 Stunden in der steuerlichen Nacht. Da 84 Stunden nicht mehr als die Hälfte der gesamten Normalarbeitszeit ausmachen, steht dem Arbeitnehmer für etwaige Überstundenzuschläge und (SEG-)Zulagen nur der normale Freibetrag ihv 360, zu. Die Überprüfung der Lage der Normalarbeitszeit ist auch für die Abrechnung von Nachtüberstunden und den entsprechenden Zuschlägen von Bedeutung. Es geht dabei hauptsächlich um die Fragen, 1. ob der Freibetrag gem. 68/1 EStG oder der erhöhte Freibetrag gem. 68/6 EStG anzuwenden ist und 2. ob für die Steuerheit der Überstundenzuschläge das Erreichen der Blockzeit erforderlich ist. 1.2 Konstante Arbeitszeiten Konstante Arbeitszeiten liegen vor, wenn die Lage der Normalarbeitszeit im Wesentlichen immer die gleiche ist, z.b. Montag bis Freitag 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr. Montag bis Donnerstag 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr, Freitag und Samstag 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

3 Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 13 Konstante Arbeitszeiten erleichtern die Bestimmung, ob 68/1 EStG oder 68/6 EStG anzuwenden ist, natürlich sehr, da sich die Anzahl der Normalarbeitsstunden innerhalb der steuerlichen Nacht nicht monatlich ändert, so wie es bei Schichtdiensten der Fall ist Musterbeispiele zu konstante Arbeitszeiten Für alle Beispiele gehen wir von einem Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 2.400, aus. Die monatliche Normalarbeitszeit beträgt 173 Stunden, der Überstundenteiler 160. Für Überstunden zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr werden Zuschlag gezahlt, für Überstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Der Überstundengrundlohn und der 100%ige Zuschlag betragen somit jeweils 15,, der 50%ige Zuschlag 7,50. # Auf die Regeln für die Aufteilung der Überstunden wird hier nicht mehr näher eingegangen. Diese wurden bereits im Band I, Punkt 3.1 ausführlich behandelt. Beispiel 1: Nachtarbeit ohne Blockzeit Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr und 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr. Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum dreimal Überstunden von 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr. Stundenaufstellung Zeit Ges. GL MA 1. 20:30 21: :30 21: :30 21:30 ÜGL FAG Nacht 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 Vorläufig 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 Gesamt 3,0 3,0 3,0 3,0 Zunächst ist zu überprüfen, ob der Freibetrag gem. 68/1 EStG oder der erhöhte Freibetrag gem. 68/6 EStG zur Anwendung kommt. Da die Normalarbeitszeit unseres Arbeitnehmers nicht überwiegend in der steuerlichen Nacht liegt, ist 68/1 EStG anzuwenden. Für die Steuerheit der 100%igen Überstundenzuschläge ist es erforderlich, die Blockzeit zu erreichen. Das trifft auf unseren Arbeitnehmer jedoch nicht zu, da er seine Arbeit bereits um 21:30 Uhr beendet. Er arbeitet also keine drei zusammenhängenden Stunden in der steuerlichen Nacht, sondern nur 2,5 Stunden (19:00 Uhr bis 21:30 Uhr).

4 14 Überstunden in der Nacht Abschnitt 1 + Die 100%igen Überstundenzuschläge sind daher grundsätzlich nicht steuer. Es kann in unserem Fall nur noch die Begünstigung nach 68/2 EStG in Anspruch genommen werden (# siehe Band I, Punkt 3.1). Abrechnung Gehalt 2.400,00 Überstundengrundgehalt 3,0 x 15,00 = 45,00 Überstundenzuschlag 3,0 x 7,50 = 22,50 68/2 Überstundenzuschlag pflichtig 3,0 x 7,50 = 22, ,00 SV: 2.490,00 x 18,07 % = 449,94 SV LSt: Gesamtbrutto 2.490,00 SV-Beitrag 449,94 68/2 22,50 LSt-BMGL 2.017,56 367,23 LSt Auszahlungsbetrag 1.672,83 Die Berechnung der Beiträge und n: Auf die Berechnung der Beiträge für die Gebietskrankenkasse und der n an das Finanzamt und die Gemeinde haben die Begünstigungen keine Auswirkung. Die Überstundenzuschläge werden (ob steuer oder nicht) in die Beitragsgrundlagen bzw. Bemessungsgrundlagen miteinbezogen. Beiträge Krankenkasse Beitragsgruppe Beiträge Beitragsgrundlage Allgemein D ,00 37,75 % 939,98 KU 2.490,00 0, 12,45 WF 2.490,00 1,00 % 24,90 IE 2.490,00 0,45 % 11,21 BV 2.490,00 1,53 % 38,10 Gesamt 1.026,64 n Finanzamt Bemessungs- grundlagen Dienstgeberbeitrag 2.490,00 4, 112,05 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2.490,00 0,41 % 10,21 Gesamt 122,26

5 Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 15 n Gemeinde Bemessungsgrundlagen Kommunalsteuer 2.490,00 3,00 % 74,70 Beispiel 2: Nachtarbeit mit Blockzeit Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr. Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum dreimal Überstunden von 21:30 Uhr bis 22:30 Uhr. Stundenaufstellung Zeit Ges. GL MA ÜGL FAG Nacht 1. 21:30 1,0 1,0 1,0 22: :30 1,0 1,0 1,0 22: :30 1,0 1,0 1,0 22:30 Gesamt 3,0 3,0 3,0 + Auch hier liegt die Normalarbeitszeit nicht überwiegend in der steuerlichen Nacht. Allerdings wird in diesem Beispiel die Blockzeit ( 68/6 EStG) erreicht. Daher sind die Zuschläge für die drei Überstunden gem. 68/1 EStG steuer. Abrechnung Gehalt 2.400,00 Überstundengrundgehalt 3,0 x 15,00 = 45,00 Überstundenzuschlag 3,0 x 15,00 = 45,00 68/ ,00 SV: 2.490,00 x 18,07 % = 449,94 SV LSt: Gesamtbrutto 2.490,00 SV-Beitrag 449,94 68/1 45,00 LSt-BMGL 1.995,06 359,02 LSt Auszahlungsbetrag 1.681,04

6 16 Überstunden in der Nacht Abschnitt 1 An der Berechnung der Beiträge und n ändert sich nichts. Beiträge Krankenkasse Beitragsgruppe Beiträge Beitragsgrundlage Allgemein D ,00 37,75 % 939,98 KU 2.490,00 0, 12,45 WF 2.490,00 1,00 % 24,90 IE 2.490,00 0,45 % 11,21 BV 2.490,00 1,53 % 38,10 Gesamt 1.026,64 n Finanzamt Bemessungsgrundlagen Dienstgeberbeitrag 2.490,00 4, 112,05 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2.490,00 0,41 % 10,21 Gesamt 122,26 n Gemeinde Bemessungsgrundlagen Kommunalsteuer 2.490,00 3,00 % 74,70 Beispiel 3: Überwiegende Nachtarbeit ohne Blockzeit Normalarbeitszeit: Montag bis Freitag, 1:00 Uhr bis 5:00 Uhr und 5:30 Uhr bis 9:30 Uhr. Der Arbeitnehmer leistet im Abrechnungszeitraum zweimal Überstunden an Samstagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Stundenaufstellung Zeit Ges. GL MA ÜGL FAG Nacht 1. 20:00 2,0 2,0 2,0 22: :00 2,0 2,0 2,0 22:00 Gesamt 4,0 4,0 4,0 + Im dritten Beispiel liegt die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers überwiegend in der steuerlichen Nacht. Damit kommt für die Begünstigung der Überstundenzuschläge

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