Leistungsstörungen II
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- Ursula Geisler
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1 Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden 1. Unmöglichkeit (gerade behandelt) 275, 283, 311 a), 326 BGB 2. Nichtleistung trotz Möglichkeit (und ) 281, 323, 286 BGB 3. Schlechtleistung (Mangelhaftigkeit) ebenfalls 281, 323 BGB, zusätzlich 433 ff., 633 ff. BGB Alle sonstigen Pflichtverletzungen: nicht-leistungsbezogen, 241 II, 280 I BGB 2
3 In der Bucht sschaden Karl hat von Fritz bei Ebay eine Festplatte (Wert: 120 ) per Sofortkauf für 99 erworben. Vereinbart wurde Lieferung spätestens drei Tage nach Zahlungseingang. Der Kaufpreis ist überwiesen, aber die Festplatte kommt nicht bei Karl an, da Fritz sich aufgrund einer Fehlkalkulation in Lieferschwierigkeiten befindet. Da Karl als Selbständiger seinen Computer ohne Festplatte nicht nutzen kann, entsteht ihm ein Verdienstausfall von 50. Nachdem sechs Wochen ab Zahlungseingang vergangen sind und Karl dem Fritz zwölf s geschrieben hat, die allesamt unbeantwortet geblieben sind, verliert er das Vertrauen in Fritz: Auf die Festplatte hat er nun keine Lust mehr. Karl fragt nach seinen Rechten. 3
4 Vorerst: denkbare Rechtsfolgen sschaden (warum nicht schon bei der Unmöglichkeit?) 3. Verzögerungsschaden ( sschaden, neben der Leistung) 4. (nur bei Geldschulden) Fächer von Rechtsfolgen Primäransprüche? 4
5 Drei neue Fragen werden uns begleiten sschaden 1. Fälligkeit (warum nicht schon bei der Unmöglichkeit?) 2. Fristsetzung und Mahnung (warum nicht schon bei der Unmöglichkeit?) 3. Ist bei sämtlichen Rechtsbehelfen das Vertretenmüssen des Schuldners erforderlich? 5
6 sschaden Nichtleistung trotz Möglichkeit als Pflichtverletzung Der Schuldner leistet nicht, obwohl er könnte (Möglichkeit) und müsste (Fälligkeit). Vorschriften: 280, 281, 323, 286 BGB Während Leistungs- und Gegenleistungspflicht bei der Unmöglichkeit von selbst (ipso iure) erlöschen, kommt nun eine Entscheidung des Gläubigers ins Spiel: Halte ich am Vertrag fest oder fordere ich bzw. trete zurück? Die Leistungspflichten bleiben also zuerst einmal bestehen (Fall In der Bucht : Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 I BGB besteht zuerst noch.) 6
7 sschaden, 280 I, III, 281 BGB Prüfung: wiederum doppelt, 281 i. V. m. 280 I, III 281 wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht [oder nicht wie geschuldet] erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des 280 Abs. 1 verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung [oder Nacherfüllung] bestimmt hat. ( ) 281 bezieht sich auf die beiden Leistungsstörungen, die nicht auf Unmöglichkeit beruhen, also auf die Nichtleistung trotz Möglichkeit (hierzu jetzt) und auf die Schlechtleistung (hierzu im nächsten Foliensatz) 7
8 Im Einzelnen sschaden 1. Schuldverhältnis (erledigt) 2. Fälligkeit der Leistungspflicht (Leistungszeit), 271 BGB: 271 Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Bei der Fälligkeit geht es nicht um ein ob, sondern um ein wann. Fall: In der Bucht? 8
9 Prüfung sschaden 3. Nichtleistung trotz Möglichkeit (= spezifische Pflichtverletzung) Subsidiarität von 281 zum Unmöglichkeitsrecht (Unmöglichkeit vorrangig) In der Prüfung: a) War die Leistung noch möglich? (Zumindest gedanklich prüfen) b) Wurde nach Fälligkeit nicht geleistet? 4. Vertretenmüssen (erledigt) Fall: In der Bucht? 9
10 Prüfung sschaden 5. Fristsetzung ( zweite Chance ): Fehler Nr. 1 in der Praxis a) Solange der Schuldner noch leisten kann, ist ihm prinzipiell eine Frist zu setzen, bevor der Gläubiger vom Vertrag Abstand nimmt. (Auch später bei der Schlechtleistung.) b) Angemessenheit der Frist ( Eine unangemessen kurze Frist setzt eine angemessene in Lauf. ) c) Ablauf der Frist ( erfolglos ) Hier in der Bucht : Keine Frist gesetzt. Also an und für sich kein Anspruch aus 280 I, III, 281 BGB d) Aber: möglicherweise Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 281 II BGB: Hierzu jetzt 10
11 Entbehrlichkeit der Fristsetzung ( 281 II BGB) und Rechtsfolge sschaden 2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des anspruchs rechtfertigen. ( ) Treu und Glauben ( 242 BGB): Hat der Schuldner eine zweite Chance verdient? Fall: In der Bucht? 6. Rechtsfolge: (erledigt) Hier: 120, da Kaufpreis bereits entrichtet (Differenzhypothese) 11
12 AG Gummersbach: Porsche-Felgen für 1 sschaden Der Beklagte stellte Porsche-Aluminium-Felgen für den Startpreis von 1 bei Ebay ein. Als nur der Kläger bot, beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Der Kläger forderte zuerst Übereignung der Felgen zum Preis von 1 und beschaffte sich, als der Beklagte dies verweigerte, anderweitig die gleichen Felgen zum Preis von 3.614,10. Diese Summe verlangt er nun vom Beklagten als. Er bekam Recht: 1. Bei einer ebay-internetauktion ist der Verkäufer zur vorzeitigen Beendigung des Angebots nur berechtigt, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt oder ihm ein Anfechtungsrecht nach 119 ff. BGB zusteht. (Hier beides nicht gegeben.) 2. Soweit nach der vorzeitigen unberechtigten Beendigung einer ebay- Internetauktion ein Kaufvertrag mit dem aktuell Höchstbietenden zustande kommt und der Verkäufer die Erfüllung endgültig verweigert, steht dem Höchstbietenden ein Anspruch auf Schadenersatz nach 281 I BGB zu. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst der Höhe nach die (Mehr-) Kosten der anderweitigen Beschaffung eines gleichwertigen Artikels zu dem üblichen (vollen) Marktpreis. 12
13 vom Vertrag, 323 BGB Wiederum eine Vorschrift für zwei Leistungsstörungen: Nichtleistung trotz Möglichkeit (jetzt) und Schlechtleistung (nächste Folie) sschaden 323 wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht [oder nicht vertragsgemäß], so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung [oder Nacherfüllung] bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. ( ) 13
14 Im Einzelnen: sschaden 1. Gegenseitiger ( synallagmatischer ) Vertrag (vgl. BGB, Allgemeiner Teil: erledigt) 2. Fälligkeit (erledigt) 3. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Möglichkeit (erledigt) 14
15 Im Einzelnen sschaden 4. Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit, 323 II: (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen rechtfertigen. Beachte 323 II Nr. 2 BGB: Just-in-Time ( relative Fixgeschäfte ) 15
16 Im Einzelnen 5. serklärung Willenserklärung sschaden Es gibt also keinen Anspruch auf, wie es auch keinen Anspruch auf Anfechtung oder auf Kündigung geben kann. Es gibt nur einen Anspruch aus dem ; hierzu jetzt 16
17 Im Einzelnen 6. Rechtsfolge, 346 BGB (Anspruchsgrundlage!): sschaden 346 Wirkungen des s (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches srecht zu, so sind im Falle des s die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. ( ) Der wandelt das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. 17
18 und ist bei einem guten Geschäft der stärkere Anspruch, da das positive Interesse realisiert werden kann. (So in der Bucht : 120 vs. 99 ) sschaden Darum ist für den auch das Vertretenmüssen erforderlich; beim kommt es darauf nie an. 18
19 : zusätzliche Ansprüche aus 286 BGB sschaden 286 des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in. ( ) als Unterfall der Nichtleistung trotz Möglichkeit Nur für zwei Rechtsfolgen relevant: 1. Verzögerungsschaden (sschaden), 280 II, ( 288 BGB) Anders als und löst der das Schuldverhältnis nicht auf: Ansprüche neben der Leistung. Darum auch nur Mahnung (statt Fristsetzung) erforderlich 19
20 Die Mahnung und ihre Entbehrlichkeit sschaden Deutliche und ernsthafte Leistungsaufforderung Mahnung und Fristsetzung Entbehrlichkeit der Mahnung, 286 II: (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des s gerechtfertigt ist. ( ) Kalender: Zahlung im Mai, Lieferung in der 30. Kalenderwoche, Lieferung drei Tage nach Zahlungseingang 20
21 sschaden, 280 I, II i. V. m. 286 BGB Verzögerungsschaden als Schaden nicht statt, sondern neben der Leistung 280 wegen Pflichtverletzung ( ) (2) wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des 286 verlangen. ( ) sschaden Schaden, den der empfangsbereite Gläubiger durch die Verzögerung erleidet, z. B. entgangener Gewinn wegen nicht rechtzeitigen Weiterverkaufs der Sache oder andere entgangene Nutzungsmöglichkeit pflicht gegenüber weiteren Abnehmern Anwaltskosten 21
22 szinsen, 288 i. V. m. 286 BGB sschaden 288 szinsen (1) Eine Geldschuld ist während des s zu verzinsen. Der szinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. ( ) (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. in der Praxis, 288 IV BGB 22
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