Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht. FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)

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1 Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Andreas Bergmann/Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth)

2 Fall 2: Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs BGH NJW 2012, 528, Urt. v V ZR 30/11 BGHZ 181, 233, Urt. v V ZR 144/08 Prof. Dr. Andreas Bergmann

3 S Überwachung & Vorbereitung und Durchführung des Abschleppens 823 II, 858 BGB 823 II, 858 BGB ivm 398 BGB B K

4 S Überwachung & Vorbereitung und Durchführung des Abschleppens B 823 II, 858 BGB ivm 398 BGB (Abschleppen: 150 ; Überwachung und Vorbereitung: 69,50 ) K Herausgabe des Autos Zug-um-Zug gegen Zahlung von 150 & Nutzungsentschädigung

5 S Überwachung & Vorbereitung und Durchführung des Abschleppens B 823 II, 858 BGB ivm 398 BGB (Abschleppen: 150 ; Überwachung und Vorbereitung: 69,50 ) K Herausgabe des Autos Zug-um-Zug gegen Zahlung von 150 & Nutzungsentschädigung

6 S Überwachung & Vorbereitung und Durchführung des Abschleppens 823 II, 858 BGB ivm 398 BGB B 273 I, II BGB K Nutzungsentschädigung 990 II, 280 I, II, 286 BGB

7 Gutachtliche Überlegungen

8 K => B, 990 Abs. 2, 280 I, II, 286 BGB I. Schuldverhältnis: gesetzliches Schuldverhältnis EBV: 985 ff. BGB (vgl. 990 II BGB) Voraussetzung: Vindikationslage II. Pflichtverletzung: 286 Abs. 1 BGB: Verzug mit der Herausgabepflicht gem. 985 BGB Verzug = Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung keine Fälligkeit, wenn B ein Zurückbehaltungsrecht gem. 273 I, II BGB zustand 1. Schadensersatzanspruch S => K, 823, 858 BGB

9 1. Schadensersatzanspruch S => K, 823, 858 a. 858 BGB ist Schutzgesetz b. verbotene Eigenmacht S ist unmittelbarer Besitzer des Grundstücks Besitzentziehung (str.) des Stellplatzes (Besitzstörung am ganzen Grundstück) Selbsthilferecht gem. 859 III BGB Zeitgrenze sofort Treu und Glauben ( 242 BGB) Verhältnismäßigkeit kein milderes Mittel vorhanden nur Teil des Grundstücks betroffen? aber 903 S. 1 Alt. 1 BGB: jede Einwirkung kann ausgeschlossen werden c. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. 249 Abs. 1 BGB

10 c. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. 249 Abs. 1 BGB Schadenposition 1: Abschleppkosten adäquat kausal Abschleppen ist naheliegende Folge Dazwischentreten des S, der den Abschleppauftrag erteilt aber: gebilligte Reaktion des S ( 859 III BGB), die von K herausgefordert wurde Schutzzweck der Norm 859 BGB: Selbsthilferecht Schadensposition 2a: Vorbereitung des Abschleppens adäquat kausal verursacht zwar: typische Kosten der Schadensermittlung und Schadensabwicklung nicht (ohne weiteres) zu ersetzen aber: hier geht es um die Beseitigung der Besitzstörung Schadensposition 2b: Überwachung des Grundstücks adäquat kausal verursachter Schaden nein: Besitzstörung kann hinweggedacht werden, ohne dass diese Kosten entfielen d. Schadensersatzanspruch besteht weitgehend Zurückbehaltungsrecht gem. 273 BGB setzt alleine Anspruch voraus: auf die genaue Höhe kommt es nicht an anders nur, wenn K Zahlung oder Sicherheit angeboten hätte

11 (wo sind wir im Prüfungsaufbau) keine Fälligkeit, wenn B ein Zurückbehaltungsrecht gem. 273 I, II BGB zusand 1. Schadensersatzanspruch S => K, 823, 858 BGB 2. Abtretung des Ersatzanspruchs ( 398 BGB) Freistellungsanspruch (S=>K) wandelt sich in Zahlungsanspruch (B=>K) an Erfüllungs statt: daher keine Probleme mit 134 BGB, 3 RDG 3. Schadensersatzanspruch ist auch fällig ( 271 BGB) 4. Einschränkung des Zurückbehaltungsrecht gem. 242 BGB Verhältnismäßigkeit Ansatz: Zurückhaltung einer wertvollen Leistung (Auto) zum Zwecke der Durchsetzung einer geringfügigen Gegenforderung (Abschleppkosten) aber: K hätte das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung gem. 273 Abs. 3 BGB abwehren können 5. Zwischenergebnis: Zurückbehaltungsrecht bestand Kein Verzug => keine Pflichtverletzung => kein Anspruch aus 990 II, 280, 286 BGB

12 Abschließende Bemerkungen BGH stützt Erstattungsanspruch für die Abschleppkosten ausschließlich auf 823 Abs. 2, 858 BGB. Gibt es weitere einschlägige Anspruchsgrundlagen? Gemeinsame Diskussion am Dienstag, den 15. Mai 2012 um 18:30 Uhr im virtuellen Klassenzimmer (Adobe Connect)

13 Aktuelle Probleme aus dem Zivilrecht FernUniversität in Hagen Mastermodul Zivilrecht IV (Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth/Prof. Dr. Andreas Bergmann)

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

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