Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

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1 Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des 6 Satz 1 BAföG können sich auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 18. Oktober BVerwG 5 C BVerwGE 59, 1 <3 ff.>). Hinweis: Die Klägerin und deutsche Staatsangehörige begehrte Ausbildungsförderung für ein Studium an der Universität Liechtenstein in Vaduz. Sie reiste zum Verbleib beim Lebenspartner ohne Erwerbstätigkeit am 1. August 2008 in das Hoheitsgebiet der Schweiz ein. Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof als Vorinstanz entschied, dass kein Anspruch auf die begehrte Förderung bestehe. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz oder im Inland habe. Wenn man von einem ständigen Wohnsitz im Inland auszugehen, scheide 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG als Anspruchsgrundlage aus, weil Liechtenstein nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten Staaten gehöre, bei denen für den Besuch einer in ihnen gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung zu leisten sei. Geht man von einem ständigen Wohnsitz in der Schweiz aus, scheitere der Anspruch an dem notwendigen inländischen Wohnsitz. Die begehrte Förderung finde ihre Rechtsgrundlage auch nicht in 6 Satz 1 BAföG. Danach könne einem deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Ausland zwar für ein Studium im Ausland Ausbildungsförderung geleistet werden, vorausgesetzt, die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigten die Förderung. Diese Voraussetzung sei hier aber nicht erfüllt. Das Studium der Betriebswirtschaft sei auch im Inland durchführbar. Der Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte sei der Klägerin zumutbar. Eine geeignete Ausbildungsstätte befinde sich beispielsweise in Konstanz und damit nur 80 Kilometer von ihrem schweizerischen Wohnort

2 - 2 - entfernt. Eine solche, selbst bei täglicher Hin- und Rückfahrt zu bewältigende Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte werde auch Auszubildenden im Inland zugemutet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Vorinstanz. Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin aus 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG scheiterte bereits daran, dass die Klägerin das Studium der Betriebswirtschaftslehre nicht an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz durchgeführt hat. Ferner entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz nicht entsprechend anwendbar ist. Für eine Analogie fehle es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke.

3 VGH12BV BVerwG5C19.11 alsurkundsbeamtindergeschäftsstelle am10.januar2013 Verkündet Wahl InderVerwaltungsstreitsache

4 &2& 1 2 aufdiemündlicheverhandlungvom10.januar2013 durchdenvorsitzendenrichterambundesverwaltungsgerichtvormeier, dierichterinambundesverwaltungsgerichtstengelhofenund hatder5.senatdesbundesverwaltungsgerichts dierichterambundesverwaltungsgerichtdr.störmer,dr.häußler fürrechterkannt: unddr.fleuß wirdzurückgewiesen. DieRevisionderKlägeringegendasUrteildes BayerischenVerwaltungsgerichtshofsvom28.April2011 Gerichtskostenwerdennichterhoben. DieKlägerinträgtdieKostendesRevisionsverfahrens. Gründe: DieKlägerinbegehrtAusbildungsförderungnachdemBundesausbildungsförde& I rungsgesetzfüreinstudiumanderuniversitätliechtensteininvaduz. DieKlägerinistdeutscheStaatsangehörige.SiehateineabgeschlosseneAus& bildungalsarzthelferinundwährendihrerberufstätigkeitaneinemabendgym& nasiumdiefachhochschulreifeerworben.

5 DieKlägerinreisteausweislichderihrfürdieSchweizerteiltenundbiszum31. &3& ohneerwerbstätigkeit am1.august2008indashoheitsgebietderschweiz Juli2014gültigenAufenthaltsbewilligung zumverbleibbeimlebenspartner ein. ZumWintersemester2009/2010nahmdieKlägerinanderUniversitätLiechten& steininvaduzdasstudiumderbetriebswirtschaftslehreaufundbeantragte derspruchderklägerinbeschiedernicht. hierfürausbildungsförderungnachdembundesausbildungsförderungsgesetz. DerBeklagtelehntediesenAntragmitBescheidvom5.Mai2009ab.DenWi& Wintersemester2009/2010AusbildungsförderungingesetzlicherHöhezuge& DasVerwaltungsgerichthatderKlagestattgegebenunddenBeklagtenver& währen. pflichtet,derklägerinfürdasstudiumanderuniversitätliechtensteinabdem September2009bisAugust2010keinenAnspruchaufdiebegehrteFörderung. DerVerwaltungsgerichtshofhatdaserstinstanzlicheUrteilgeändertunddie Eskönneoffenbleiben,obdieKlägerinihrenständigenWohnsitzinderSchweiz Klageabgewiesen.DieKlägerinhabeimstreitigenBewilligungszeitraumvon tensteinnichtzudenindieservorschriftaufgeführtenstaatengehöre,beide& scheide 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGalsAnspruchsgrundlageaus,weilLiech& oderiminlandhabe.seivoneinemständigenwohnsitziminlandauszugehen, zugehen,scheiterederanspruchandemnotwendigeninländischenwohnsitz. förderungzuleistensei.seivoneinemständigenwohnsitzinderschweizaus& nenfürdenbesucheinerinihnengelegenenausbildungsstätteausbildungs& WohnsitzimAuslandzwarfüreinStudiumimAuslandAusbildungsförderung DiebegehrteFörderungfindeihreRechtsgrundlageauchnichtin 6Satz1 geleistetwerden,vorausgesetzt,diebesonderenumständedeseinzelfalls BAföG.DanachkönneeinemdeutschenStaatsangehörigenmitständigem sucheinerinländischenausbildungsstätteseiderklägerinzumutbar.einege& rechtfertigtendieförderung.diesevoraussetzungseihierabernichterfüllt. eigneteausbildungsstättebefindesichbeispielsweiseinkonstanzunddamit DasStudiumderBetriebswirtschaftseiauchimInlanddurchführbar.DerBe&

6 nur80kilometervonihremschweizerischenwohnortentfernt.einesolche, &4& selbstbeitäglicherhin&undrückfahrtzubewältigendeentfernungzwischen WohnortundAusbildungsstättewerdeauchAuszubildendenimInlandzugemu& tet. Verletzungdes 6Satz1BAföGunddesVölkervertragsrechtsbzw.Unions& MitderRevisionverfolgtdieKlägerinihrKlagebegehrenweiter.Sierügteine DerBeklagteverteidigtdasangefochteneUrteil. rechts. angefochteneurteilsowohlnachmaßgabedesnationalenrechtsalsauchun& tervölkervertragsrechtlichenundunionsrechtlichengesichtspunktenfürzutref& DerVertreterdesBundesinteressesbeimBundesverwaltungsgerichthältdas fend. DieRevisionderKlägerinistunbegründet.DerVerwaltungsgerichtshofhatim II Ausbildungsförderungnichtzusteht.Dassich&wievonderKlägerininder gerinfürihrstudiumanderuniversitätliechtensteininvaduzeinanspruchauf EinklangmitrevisiblemRecht( 137Abs.1VwGO)entschieden,dassderKlä& tember2009bisaugust2010beziehendeunddemzufolgenachdembundes& gesetzüberindividuelleförderungderausbildung(bundesausbildungsförde& mündlichenverhandlungvordemsenatklargestellt&aufdenzeitraumsep& zeszuränderungdesbundesausbildungsförderungsgesetzes&22. rungsgesetz&bafög&)inderfassungderbekanntmachungvom6.juni1983 BAföGÄndG&vom23.Dezember2007(BGBlIS.3254),zubeurteilendeVer& (BGBlIS.645),zuletztgeändertdurchArt.1desZweiundzwanzigstenGeset& 6Satz1BAföG(2.)eineRechtsgrundlage. pflichtungsbegehrenfindetwederin 5Abs.2Satz1Nr.3BAföG(1.)nochin

7 Nach 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGwirdAuszubildenden,dieihrenständi& &5& genwohnsitziminlandhaben,ausbildungsförderunggeleistetfürdenbesuch AusbildungsstätteineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderinder einerimauslandgelegenenausbildungsstätte,wenneineausbildunganeiner Anwendungscheidetaus(b). Schweizaufgenommenoderfortgesetztwird.DieseVorschriftbietetunmittelbar keinegrundlagefürdengeltendgemachtenanspruch(a).ihreentsprechende scheitertbereitsdaran,dassdieklägerindasstudiumderbetriebswirtschafts& a)einunmittelbareranspruchderklägerinaus 5Abs.2Satz1Nr.3BAföG einemmitgliedstaatdereuropäischenunionoderinderschweizdurchgeführt lehreimstreitgegenständlichenzeitraumnichtaneinerausbildungsstättein gerinimstreitgegenständlichenzeitraumihrenständigenwohnsitziminland hat.derverwaltungsgerichtshofbrauchtedahernichtfestzustellen,obdieklä& hatte. chendanwendbar.füreineanalogiefehltesjedenfallsaneinerplanwidrigen b) 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGistaufandereVertragsstaatendesAbkom& mensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumalsdieschweiznichtentspre& 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGnenntalsförderungsfähigeAusbildungsorteaus& Regelungslücke. drücklichdiemitgliedstaatendereuropäischenunionunddieschweiz.dabei 1),UnionsbürgernundderenEhegattenoderLebenspartnernundKindern(Nr. BAföGunteranderemzwischenDeutschenimSinnedesGrundgesetzes(Nr. handeltessichumeineabschließendeaufzählung.dennwährend 8Abs.1 2bis4)sowieStaatsangehörigeneinesanderenVertragsstaatesdesAbkom& zeichnungfürdieländerisland,liechtenstein,norwegenundschweiz.der Abs.2Satz1Nr.3BAföGaufdieVerwendungderletztgenanntenSammelbe& mensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumunterscheidet,verzichtet 5 einerausbildungsstätteinjedwedemvertragsstaatdesabkommensüberden Gesetzgeberhatsichsomitbewusstdafürentschieden,nichtfürdenBesuch 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGeinzuräumen. EuropäischenWirtschaftsraumeinenAnspruchaufAusbildungsförderungnach

8 &6& ZweckundZielderNeufassungsprechenebenfallsdafür,dasshinsichtlichder desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumkeineplanwidrige weiteren,nichtin 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGeinbezogenenVertragsstaaten gliedstaatendereuropäischenunionsollauszubildenden,dieaufstaatliche BAföGgewährleisteteFörderungkompletterAuslandsstudieninnerhalbderMit& Regelungslückevorliegt.DiedurchdieNeufassungdes 5Abs.2Satz1Nr.3 finanzielleunterstützungangewiesensind,dieinanspruchnahmedesunions& aufförderungeinervollenausbildunganeinerinderschweizgelegenenaus& rechtlichenfreizügigkeitsrechtsermöglichen.dieeinräumungeinesanspruchs des 5Abs.1Satz1BAföGinallenunmittelbarangrenzendenNachbarstaaten bildungsstättesolldarüberhinaussicherstellen,dassnachdemwegfallder derbundesrepublikdeutschlanddieförderungvollerstudiengängemöglichist Grenzpendlerregelunginderbiszum31.Dezember2007geltendenFassung grenzennichtunmittelbarandashoheitsgebietderbundesrepublikdeutsch& (vgl.btdrucks16/5172s.16).dieländerisland,liechtensteinundnorwegen 2Satz1Nr.3BAföGauszuschließen. sachlichengrunddar,umdieseländervomanwendungsbereichdes 5Abs. land.dieseunterschiedlichegeographischelagestellteinenhinreichenden 2.Nach 6Satz1BAföGkannDeutschenimSinnedesGrundgesetzes,die dungsförderunggeleistetwerden,wenndiebesonderenumständedeseinzel& vondortausineinemnachbarstaateineausbildungsstättebesuchen,ausbil& ihrenständigenwohnsitzineinemausländischenstaathabenunddortoder fallsdiesrechtfertigen.jedenfallsdiezuletztgenanntevoraussetzungisthier chenzeitraumihrenständigenwohnsitzinderschweizhatteunddementspre& nichtgegeben,sodassderverwaltungsgerichtshofoffenlassenkonnte,obdie chendvondortausmitderinvaduzgelegenenhochschuleliechtensteineine Klägerin,dieDeutscheimSinnedesGrundgesetzesist,imstreitgegenständli& AusbildungsstätteineinemNachbarstaatbesuchthat. DerVerwaltungsgerichtshofisthinsichtlichderuneingeschränktergerichtlicher KontrolleunterliegendenTatbestandsvoraussetzungderbesonderenUmstände

9 deseinzelfallsvoneinemzutreffendenrechtlichenmaßstabausgegangen(a). &7& a)besondereumständedeseinzelfallsimsinnedes 6Satz1BAföGsind DiesenMaßstabhaterauchrechtsfehlerfreiangewandt(b). dungsstätteiminlandnichtzuzumutenistoderdiebeabsichtigteausbildungim AuszubildendenmitständigemWohnsitzimAuslandderBesucheinerAusbil& nachderrechtsprechungdessenatsanzunehmen,wenneinemdeutschen dieinderpersondesauszubildenden,seinerfamilieoderderausbildung selbstbegründetsindundeinenaufenthaltaußerhalbdesausländischen Inlandnichtdurchgeführtwerdenkann.EsmusssichumUmständehandeln, sichausderpersondesauszubildendenergebendeunzumutbarkeitistbei& WohnsitzeszuAusbildungszweckenalseineHärteerscheinenlassen.Eine spielsweiseanzunehmen,wenndieserwegenkrankheitoderbehinderung zubejahen,wenndieelternoderanderenaheangehörigedesauszubildenden durchseineelternodernaheverwandtebetreutwerdenmuss.eineindenen& genpersönlichenoderfamiliärenbeziehungenbegründeteunzumutbarkeitist ihrerseitsbehindertodergebrechlichsindundseineranwesenheitzurbetreu& ungbedürfen(urteilvom18.oktober1979&bverwg5c3.78&bverwge59, schließend(bb). hältdersenatfest(aa).diegenanntenbeispielsfällesindallerdingsnichtab& 1<3ff.>=Buchholz BAföGNr.1S.3f.).AndieserRechtsprechung aa)diezu 6Satz1BAföGinderFassungderBekanntmachungvom9.April 1976(BGBlIS.989)ergangeneRechtsprechungdesSenatsist&entgegender DasBundesausbildungsförderungsgesetzgehtnachseinerKonzeptionund RechtsauffassungderKlägerin&beizubehalten. vonausbildungeniminlandaus.dieskommtindergrundlegendenbestim& SystematikvoneinemRegel&Ausnahme&VerhältniszugunstenderFörderung einerausbildungimauslandin 5und 6BAföGvorangestelltist.Danach wirdausbildungsförderungvorbehaltlichder 5und6BAföGfürdieAusbil& mungdes 4BAföGzumAusdruck,diedenRegelungenüberdieFörderung dungiminlandgeleistet.unerheblichistinsoweit,woderauszubildendeseinen ständigenwohnsitzhat.dieam1.januar2008inkraftgetreteneneufassung

10 21 22 des 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGänderthierannichts.DieRechtsansichtder &8& fordernisderbesonderenumständedeseinzelfallsabzusehen,entbehrteiner Klägerin,mitRücksichtaufdieseNeufassungseibeiderFörderungnach 6 tragfähigengrundlage. Satz1BAföGinderinRedestehendenSachverhaltskonstellationvondemEr& derförderungimauslandunddamitzurstärkungderinternationalitätderaus& DieÄnderungdes 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGträgtzwarzurAusdehnung ständigenwohnsitziminlandhatten,fürdenbesucheinerimauslandgelege& bildungbei.dennbiszuihreminkrafttretenstandauszubildenden,dieihren Ausbildungsförderungzu,wenndiesedenweitausüberwiegendenTeilihrer AusbildunganeinerAusbildungsstätteimInlanddurchgeführthatten.Seitihrem nenausbildungsstättenach 5BAföGregelmäßignurdanneinAnspruchauf EuropäischenUnionoderderSchweizdurchgeführteAusbildungsgängeförde& rungsfähig.dieshatzurfolge,dassesinnerhalbdereuropäischenunion,ein& Inkrafttretensind&wiedargelegt&auchvollständigineinemMitgliedstaatder schließlichderschweiz,förderungsrechtlichohnebelangist,obderausbil& wegenseinesabschließendencharakterseinererweiterunginsbesondereauf dungsortiminlandoderineinemdergenanntenausländischenstaatenliegt. anderevertragsstaatendesabkommensüberdeneuropäischenwirtschafts& Derneugefasste 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGistallerdings&wiedargelegt& raumalsdieschweiznichtzugänglich. deltenfallgestaltungenkönnensichdiebesonderenumständedeseinzelfalls imsinnedes 6Satz1BAföGauchausvölkervertragsrechtlichenoderunions& bb)abgesehenvondeninderbisherigenrechtsprechungdessenatsbehan& derpersondesausbildenden,seinerfamilieoderderausbildungliegende rechtlichenregelungenergeben.diesekönneninvergleichbarerweisewiein einemauszubildendenmitständigemwohnsitzimauslandausnahmsweise nichtzuzumutenist,ihnaufdiedurchführungderausbildungiminlandzuver& UmständeeinenatypischenLebenssachverhaltbegründen,aufgrunddessen weisen.dasistinsbesonderezubejahen,wenndieablehnungderförderung geeignetist,denauszubildendendavonabzuhalten,einihmvölkervertrags& rechtlichoderunionsrechtlicheingeräumtessubjektivesrechtauszuüben.

11 &9& b)derverwaltungsgerichtshofhatunterzugrundelegungderaufgezeigten rechtlichengrundsätzeaufdergrundlageseinertatsächlichenfeststellungen gerinanderhochschuleliechtensteininvaduzrechtfertigen.diesgiltmit imergebniszurechtdahinerkannt,dasskeinebesonderenumständeimsin& nedes 6Satz1BAföGvorliegen,dieeineFörderungdesStudiumsderKlä& RücksichtaufdieinderbisherigenRechtsprechungdesSenatsbehandelten Härtefälle(aa).NichtsanderesfolgtausderBerücksichtigungvölkervertrags& aa)nachdenfürdensenatbindenden( 137Abs.2VwGO)tatsächlichen rechtlicherundunionsrechtlichergesichtspunkte(bb). streitgegenständlichenzeitraumanderhochschuleliechtensteinbetriebene FeststellungendesVerwaltungsgerichtshofskanndasvonderKlägerinim StudiumderBetriebswirtschaftslehreauchimInlanddurchgeführtwerden.Die nächstgelegeneinländischeausbildungsstättebefindetsichinkonstanzund Wegstreckevontäglichinsgesamt160KilometernlässtdieDurchführungder liegtdamit80kilometervondem&unterstellten&ständigenwohnsitzderkläge& AusbildungimInlandnichtunzumutbarerscheinen.SiewirdauchAuszubilden& rininderschweizentfernt.diesermöglichttäglichehin&undrückfahrten.eine vermagdieklägerinentgegenihrerauffassungihrenanspruchnichtaufnum& den,dieihrenständigenwohnsitziminlandhaben,zugemutet.schondeshalb derungsgesetzvom15.oktober1991(gmbls.770),zuletztgeändertdurch Verwaltungsvorschriftvom20.Dezember2001(GMBlS.1143),zustützen. mer6.0.7aderallgemeinenverwaltungsvorschriftzumbundesausbildungsför& lässtsichfürdievorliegendesachverhaltskonstellationnichtausvölkervertrags& bb)diefürdenanspruchnach 6Satz1BAföGerforderlicheUnzumutbarkeit siehtsichdersenatohneanrufungdesgerichtshofsdereuropäischenunion rechtlichenoderunionsrechtlichenregelungenableiten.zudieserfeststellung AEUV&inderFassungderBekanntmachungvom9.Mai2008(ABlEUNr.C nachart.267desvertragesüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion& 115vom9.Mai2008S.47undBGBl2008IIS.1038<1054>;inKraftfürdie BundesrepublikDeutschlandseitdem1.Dezember2009,BGBl2009IIS. 1223)imstande,weildasnachstehenddargelegteVerständnisdesGemein&

12 schaftsrechtsnachseineransichtoffenkundigistundkeinerleiraumfüreinen &10& vernünftigenzweifelbleibt(vgl.eugh,urteilvom6.oktober1982&rs.c& 283/81,Cilfit&Slg.1982,3415<3430>). (1)DieKlägerinkannfürsichausArt.20Abs.2Buchst.a,Art.21Abs.1AEUV nichtsherleiten,weilderräumlicheanwendungsbereichdiesesvertrageshier nichtberührtist. damitauchjederdeutschestaatsangehörigedasrecht,sichimhoheitsgebiet dermitgliedstaatenvorbehaltlichderindenverträgenundindendurchfüh& NachArt.20Abs.2Buchst.a,Art.21Abs.1AEUVhatjederUnionsbürgerund wegenundaufzuhalten.aufdiesesrechtkannsicheinunionsbürgerauchge& genüberseinemherkunftsmitgliedstaatberufen.benachteiligteinenationale rungsvorschriftenvorgesehenenbeschränkungenundbedingungenfreizube& gliedstaatzubegebensowiesichdortfreizubewegenundaufzuhalten,ge& RegelungeinesAusbildungsförderungssystemsbestimmteeigeneStaatsange& hörigealleindeswegen,weilsievonihrerfreiheit,sichineinenanderenmit& schaftlichenfreizügigkeitsrechtsliegen(vgl.eugh,urteilvom23.oktober 2007&Rs.C&11/06undC&12/06,MorganundBucher&Slg.2007,I&9161Rn.22 brauchmachen,kanndarineineungerechtfertigtebeschränkungdesgemein& tungsbereichdesvertrages,alsoaufdashoheitsgebietdermitgliedstaatender a,art.21abs.1aeuvunddessenausübungistaberaufdenterritorialengel& und28).dasunionsrechtlichefreizügigkeitsrechtgemäßart.20abs.2buchst. EuropäischenUnionbeschränkt.WederdieSchweiznochLiechtensteingehö& renzudiesen.demzufolgegreift 6Satz1BAföGnichtindasFreizügigkeits& rechtgemäßart.20abs.2buchst.a,art.21abs.1aeuvein,soweiterfür chen,diegewährungvonausbildungsförderungdavonabhängigmacht,dass Deutsche,die&wievorliegendunterstellt&ihrenständigenWohnsitzinder SchweizhabenundvondortauseineAusbildungsstätteinLiechtensteinbesu& besondereumständedeseinzelfallsdieförderungrechtfertigen. aufdierichtlinie2004/38/egdeseuropäischenparlamentsunddesrates vom29.april2004überdasrechtderunionsbürgerundihrerfamilienangehö& (2)AusdemselbenGrundkannfürdieBegründungderUnzumutbarkeitnicht

13 29 30 rigen,sichimhoheitsgebietdermitgliedstaatenfreizubewegenundaufzuhal& &11& ten,zuränderungderverordnung(ewg)nr.1612/68undzuraufhebungder Richtlinien64/221/EWG,68/360/EWG,72/194/EWG,73/148/EWG, 2004S.35undABlEUNr.L204vom4.August2007S.28)zurückgegriffen 75/34/EWG,75/35/EWG,90/364/EWG,90/365/EWGund93/96/EWG(ABlEU werden. Nr.L158vom30.April2004S.77;berichtigtinABlEUNr.L229vom29.Juni Wirtschaftsraum(ABlEUNr.L1vom3.Januar1994S.3undBGBl1993IIS. 266;inKraftfürdieBundesrepublikDeutschlandseitdem1.Januar1994,BGBl (3)DesWeiterenlässtdasAbkommenvom2.Mai1992überdenEuropäischen nichtgegenstanddiesesabkommensist. 1994IIS.515)denBesucheinerAusbildungsstätteimInlandfürdieKlägerin nichtalsunzumutbarerscheinen,dadiefreizügigkeitwährendderausbildung ständigeundausgewogenestärkungderhandels&undwirtschaftsbeziehungen kommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum.dessenzielistes,einebe& DieSchweizundLiechtensteinzählenzwarzudenVertragsparteiendesAb& zwischendenvertragsparteienuntergleichenwettbewerbsbedingungenund dieeinhaltunggleicherregelnzufördern,umeinenhomogeneneuropäischen Wirtschaftsraumzuschaffen(PräambelundArt.1Abs.1).ZurVerwirklichung dieseszielsenthältdasabkommenauchregelungen,diesichmitderfreizü& gigkeitbefassen(art.1abs.2).demregelungszieldesabkommensentspre& chendverhaltensichdieseabernurzudemrechtderarbeitnehmerundder selbständigerwerbstätigen,sichimhoheitsgebietdervertragsstaatenfreizu ständigererwerbstätigkeiten,zurgründungundleitungvonunternehmenso& vonnatürlichenundjuristischenpersonenzuraufnahmeundausübungselb& bewegenundaufzuhalten(art.28ff.).außerdemwirddasniederlassungsrecht wiezurerrichtungvonagenturen,zweigniederlassungenodertochtergesell& schaftengeregelt(art.31ff.).diefreizügigkeitvonauszubildendenoderstu& dierendenwirdnichtgeregelt.

14 31 32 (4)SchließlichergibtsichdieUnzumutbarkeitauchnichtausdemAbkommen &12& vom21.juni1999zwischendereuropäischengemeinschaftundihrenmit& gliedstaateneinerseitsundderschweizerischeneidgenossenschaftanderer& seitsüberdiefreizügigkeit&freizügigkeitsabkommen&(ableunr.l114vom 30.April2002S.6undBGBl2001IIS.810;inKraftfürdieBundesrepublik territorialeanwendungsbereichdesabkommensisthiernichteröffnet. Deutschlandseitdem1.Juni2002,BGBl2002IIS.1692).Dennbereitsder terechtspositioninseinergesamtheitmitdemimhoheitsgebietdermitglied& staatendereuropäischenuniongeltendenfreizügigkeitsrechtnachart.20 Eskannoffenbleiben,obsichdiedurchdasFreizügigkeitsabkommenvermittel& Abs.2Buchst.a,Art.21Abs.1AEUVdeckt,mitderFolge,dasssichdie gegenüberihremherkunftsstaatberufenkönnen.dafürsprichtzwardieprä& ambel,inderdievertragsparteienerklären,sieseienentschlossen,diefreizü& StaatsangehörigenderVertragsparteienaufdiesesRechtgrundsätzlichauch gigkeitderpersonenimhoheitsgebietderanderenvertragsparteiaufder verwirklichen.indiegleicherichtungweistart.1desfreizügigkeitsabkom& GrundlagederinderEuropäischenGemeinschaftgeltendenBestimmungenzu dereuropäischenunionundderschweizdasrechteinzuräumen,indasho& mens.danachistesdessenziel,denstaatsangehörigendermitgliedstaaten einerunselbständigenerwerbstätigkeitzuerhaltenodersichalsselbständiger heitsgebietdervertragsparteieneinzureisenoderauszureisen,dortzugangzu ausüben,dasrechtaufeinreiseundaufenthaltimhoheitsgebietdervertrags& niederzulassensowieimhoheitsgebietdervertragsparteienzuverbleiben parteieneingeräumtwerden(buchst.c).denstaatsangehörigeneinerver& (Buchst.a).FernersollPersonen,dieimAufnahmestaatkeineErwerbstätigkeit tragsparteisollendiegleichenlebens&,beschäftigungs&undarbeitsbedingun& genwieinländerngewährtwerden(buchst.d).zweifelkönntensichallerdings dieinart.165abs.2zweitergedankenstrichaeuv(entsprichtart.149abs.2 zweitergedankenstrichdesvertrageszurgründungdereuropäischenge& inbezugaufdeninredestehendenbereichderbildungdarausergeben,dass meinschaft&egv&)verankerteförderungdermobilitätvonlernendenund LehrendennichtzudenausdrücklicherklärtenZielendesFreizügigkeitsab& kommensgehört.derrechtsprechungdeseuropäischengerichtshofskönnte

15 33 34 nämlichentnommenwerden,dasseineungerechtfertigtebeschränkungdes &13& gemeinschaftsrechtlichenfreizügigkeitsrechtsdurcheinenationaleregelung einesausbildungsförderungssystemsvoraussetzt,dassdieförderungdermo& vom23.oktober2007a.a.o.rn.26ff.). bilitätvonlernendenundlehrendenvertraglichverankertist(vgl.eugh,urteil AuchwennvoneinerinhaltsgleichenRegelungauszugehenist,kanndasauf dergrundlagedergegenseitigkeitabgeschlossenefreizügigkeitsabkommen demabkommenkanndaherallenfallsdasrechthergeleitetwerden,sichim nurzwischendenvertragsschließendenstaatenfreizügigkeitherstellen.aus zubewegenundaufzuhalten.außerhalbdesräumlichengeltungsbereichsdes HoheitsgebietderMitgliedstaatenderEuropäischenUnionundderSchweizfrei tendgemachtwird,die&wiehier&darinwurzelt,dassvonderschweizauseine AusbildungsstätteinLiechtensteinbesuchtwird. Freizügigkeitsabkommensliegteshingegen,wenneineBenachteiligunggel& freiheitfolgtaus 188Satz2Halbs.1VwGO. 3.DieKostenentscheidungberuhtauf 154Abs.2VwGO.DieGerichtskosten& Vormeier Dr.HäußlerStengelhofen Dr.Fleuß Dr.Störmer

16 Ausbildungsförderungsrecht Sachgebiet: Fachpresse: BVerwGE: ja nein AEUV Rechtsquellen: BAföG Art.20Abs.2Buchst.a,Art.21Abs.1 5Abs.2Satz1Nr.3, 6Satz1, 8Abs.1 digerwohnsitzimausland;ausbildungsort;ausbildungsstätte;ausbildungsstät& AusbildungimAusland;Auslandsstudium;ständigerWohnsitzimInland;stän& Stichworte: teiminland;ausbildungsstätteimausland;förderungderausbildungimaus& diengänge;stärkungderinternationalitätderausbildung;besondereumstände deseinzelfalls;unzumutbarkeit;härtefall;atypischerlebenssachverhalt; Atypik;Freizügigkeit;Freizügigkeitsrecht;unionsrechtlichesFreizügigkeitsrecht; land;förderungkompletterauslandsstudien;förderungvollerauslandsstu& VertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnion;Abkommenüberden deneuropäischenwirtschaftsraum;freizügigkeitsabkommen;räumlicheran& wendungsbereich;territorialeranwendungsbereich;räumlichergeltungsbe& EuropäischenWirtschaftsraum;andereVertragsstaatendesAbkommensüber reich;territorialergeltungsbereich. Leitsätze: 1. 5Abs.2Satz1Nr.3BAföGistaufandereVertragsstaatendesAbkom& 2.BesondereUmständedesEinzelfallsimSinnedes 6Satz1BAföGkönnen stein)nichtentsprechendanwendbar. mensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumalsdieschweiz(hier:liechten& sichauchausvölkervertragsrechtlichenoderunionsrechtlichenregelungen ergeben(weiterentwicklungderrechtsprechungimurteilvom18.oktober Urteildes5.Senatsvom10.Januar2013&BVerwG5C &BVerwG5C3.78&BVerwGE59,1<3ff.>). II.VGHMünchenvom &Az.:VGH12BV10.781& I.VGAugsburgvom &Az.:VG3K &

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