Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I

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1 Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I 1. Was ist der Unterschied zwischen im BGB typisierten und den nicht im BGB typisierten Verträgen? Typisiert sind die Verträge, für die das BGB im Schuldrecht BT eigenständige Regelungen vorsieht. 2. Sind nicht typisierte Verträge zulässig? Ja, wegen der Vertragsfreiheit, 311 Abs. 1 BGB 3. Als Ausprägung welchen typisierten Vertrags sieht der BGH den Leasingvertrag an? Miete. 4. An einer Leasingkonstellation sind regelmäßig wie viele Personen beteiligt, in welcher Funktion? Drei: Leasingnehmer (Abnehmer), Leasinggeber (Finanzierer) und Händler. Folie 77

2 Aufbau- und Vertiefung Fall 9 II 5. Wer schuldet wem die Leasingraten? Der Leasingnehmer dem Leasinggeber. 6. Gegenüber wem stehen beim Leasing dem Leasingnehmer üblicherweise Mängelrechte zu, wenn das Leasinggut Mängel aufweist? Gegenüber dem Händler, weil der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Mängelrecht abtritt, 398 BGB. 7. Warum steht beim Leasing dem Leasingnehmer grundsätzlich keine Mängelrechte gegenüber dem Leasinggeber zu? Weil entsprechende Ansprüche im Leasingvertrag gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Händler abgetreten werden. Folie 78

3 Sachverhalt Übungsfall 10 L ist Landwirt und sucht Ehefrau, die ihn auch beruflich unterstützt L beauftragt P mit Partnerschaftsvermittlung P verspricht zu 20 individuell abgestimmten Partnervorschlägen L zahlt EUR Leistungsbeschreibung schließt Kündigung nach 627 BGB aus L ging 13 Angeboten nach - 10 lehnten Kontakt angesichts Beruf des L ab - 3 lehnten weiteren Kontakt nach erstem Treffen ab Nach einmonatiger Auszeit kündigt L den vertrag und verlangt Rückzahlung der EUR Folie 79

4 Kündigungsfolgen Kündigung 626, 627 vor Kündigung nach Kündigung Vertrag bleibt bestehen. Vertrag ist aufgehoben. Anspruch des Dienstberechtigten bleibt bestehen, 628 I 1. [Ausnahme ( 628 I 2)]. Anspruch des Dienstberechtigten erlischt ( 628 I 1). 611(+) 628 I 3 (-) 611 (-) 628 I 3 (+) Folie 80

5 Übungsfall 10 A. Anspruch aus 346, 628 Abs. 1 S. 3 BGB I. Dienstverhältnis II. Kündigung nach 626 f. BGB 1. Kündigung nach 626 BGB 2. Kündigung nach 627 BGB a) Dienste höherer Art b) Kein Kündigungsausschluss 3. Zwischenergebnis Folie 81

6 Übungsfall 10 (Forts. 1) III. Entrichtung der Vergütung im Voraus 1. Teilungsmaßstab - Zeit - Vorbereitung durch P - Abruf durch L 2. Bewertung der Abschnitte - 13 abgerufene Angebote - 7 nicht abgerufene Angebote IV. Kein Ausschluss durch 656 Abs. 1 S. 2 BGB V. Kein Ausschluss durch 818 Abs. 3, 628 Abs. 1 S. 3 BGB VI. Ergebnis Folie 82

7 Übungsfall 10 (Forts. 2) B. Anspruch aus 284 BGB I. Anwendbarkeit II. Voraussetzungen ( 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) 1. Schuldverhältnis 2. Schlechtleistung - 3 Treffen - 10 sofortige Absagen 3. Nachfrist Abs. 2 BGB BGB 4. Keine Entlastung, 280 Abs. 1 S. 2 BGB 5. Ergebnis III. Rechtsfolge IV. Ergebnis: (+) hinsichtlich 10 Angeboten Folie 83

8 Übungsfall 10 (Forts. 3) C. Anspruch aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB (-) Keine Rentabilitätsvermutung bei nicht kommerziellen Aufwendungen. D. Anspruch aus 346, 323 Abs. 1 BGB (+), Voraussetzungen des 323 BGB entsprechen 281 BGB. E. Gesamtergebnis: Rückforderung wegen 17 Angeboten (4.250 Euro) Folie 84

9 BGH NJW-RR 2010, 410 Wenn der Betreiber einer Partnervermittlung die vertraglich geschuldeten 5 qualifizierten Partnervorschläge erbringt, ist damit sein Vergütungsanspruch entstanden. Dies hat zur Folge, dass eine Rückforderung der Vergütung bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Kunden ausgeschlossen ist. Folie 85

10 BGH ZIP 2011, 2309 Beispiel zu 628 Abs. 1 Satz 2 BGB: Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre Folie 86

Sachverhalt Übungsfall 12

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