Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer

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1 Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer, LL.M. (Duke) I. Einleitung - Funktion des gutgläubigen Eigentumserwerbs: Interessenausgleich: Rechtsgüterschutz vs. Verkehrsschutz - numerus clausus der Erwerbstatbestände - besondere Verkehrsschutzrelevanz der Übereignungstatbestände - Bedeutung dinglicher oder schuldrechtlicher Herausgabeansprüche 2 1

2 II. Fallbeispiel Student S hat nach den Weihnachtsausgaben einen vorübergehenden finanziellen Engpass. Er beschließt daher, die Playstation, die ihm Kommilitone F leihweise überlassen hat, zu Geld zu machen. Er verkauft das Gerät daher am an den gutgläubigen Bekannten D. D holt das Gerät umgehend ab. Am tritt D jedoch wegen eines Defektes am Festplattenlaufwerk vom Kaufvertrag zurück und bringt das Gerät noch am selben Tag dem S wieder vorbei. Dieser stellt das Gerät in seiner Mietwohnung am ursprünglichen Platz auf. Durch Zufall haben sowohl F als auch der Wohnungsvermieter des S, der V, von dem Versuch der Veräußerung der Playstation Kenntnis erlangt. F fordert sofort empört die Herausgabe der Playstation von S. V hingegen macht aufgrund erheblicher Mietrückstände des S, die zum Teil bereits auf die Zeit vor Abschluss der Leihe zurückgehen, angesichts der aktuellen finanziellen Situation des S ein Vermieterpfandrecht an der Playstation gegenüber F und S geltend. 1. Hat V ein Pfandrecht an der Playstation erlangt? 2. Wie ist er gegebenenfalls gegen Beeinträchtigungen seines Pfandrechts gesetzlich geschützt? 3 A. Pfandrecht des V an der Playstation ( 562 BGB) I. Nach erstmaligem Einbringen der Playstation in die Mieträume Pfandrecht an den Sachen des Mieters ( 562 BGB) 1. Eigentümerstellung des S ( Sache des Mieters ): (-) Playstation ursprünglich im Eigentum des F keine Übereignung an S durch Übergabe F an S, sondern nur schuldrechtliche Leihe ( 598 BGB) zwischen F und S 2. Gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts: (-) besitzloses gesetzliches Pfandrecht; kein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte 4 2

3 562 BGB: Sachen des Mieters ; erforderlich Eigentum des S 1. Ursprünglich: Eigentümerstellung des F 2. Erwerb des Eigentums durch D durch Übereignung S an D: gutgläubiger Erwerb gem. 929 S. 1, 932, 935 BGB: Rechtsscheintatbestand, guter Glaube an die Eigentümerstellung, kein Abhandenkommen der Sache konkludente Übereignung gem. 929 S. 1 BGB Verfügung des D als Berechtigter: vollwertiges Eigentum gem. 929 S. 1, 932 BGB (nur schuldrechtliche Wirkung des Rücktritts, keine dingliche; gem. 346 BGB Rückübertragung der ausgetauschten Leistungen) Bedenken: Eigentümerstellung des S (zuvor nichtberechtigt Verfügender erhält Eigentum) 5 Problemkreis Rückerwerb des Nichtberechtigten Bedenken: - S erhält stärkere Rechtsstellung zurück, als er übertragen konnte - Gefahr des Missbrauchs - bloße Rückabwicklung des Verkaufs Lösungsmöglichkeiten: S erwirbt Eigentum / Eigentum fällt an den früheren Eigentümer F zurück? 6 3

4 Konstellationen - Rückabwicklung des Grundgeschäftes (Bereicherungsrecht; Rücktritt) - Übereignung nur als vorläufige geplant (Sicherungsübereignung) - Veräußerung mit Absicht des Rückerwerbs (mittelb. bösgläubiger Erwerb) - zufälliger Rückerwerb (- wirksame Anfechtung der Einigung bzw. auflösend bedingte Übereignung) betroffene Interessen - Eigentümer (F) - nicht berechtigt Verfügender (S) - Gläubiger des Eigentümers bzw. des nicht berechtigt Verfügenden 7 allg. M.: Rückfall des Eigentums an Berechtigten bei Anfechtung der Übereignung / Bedingungseintritt Teil der Lit.: automatischer Eigentumsrückfall an den früheren Eigentümer (F) jedenfalls bei Rückabwicklung (Rücktritt; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung), bloß vorübergehender Eigentumsübertragung (SÜ) und vom Nichtberechtigten beabsichtigter Rückübertragung - vergleichbar einem Geschäft für den, den es angeht - Eigentumserwerb des Nichtberechtigten unbillig - bei Übereignung mit Zweck des Rückerwerbs: Gesetzesumgehung - bei gutgläubigem Erwerb stets auflösend bedingte Übereignung 8 4

5 a.a.: Kein Rückfall an ursprünglichen Eigentümer; Beschränkung auf schuldrechtliche Ansprüche (auch BGH NJW-RR 2003, 170) - Eindeutige gesetzliche Lösung; automatische Eigentumsrückfall an den früheren Eigentümer nicht konstruierbar - anderenfalls Durchbrechung des Publizitätsgrundsatzes und des Abstraktionsprinzips (Grund der Rückabwicklung sachenrechtlich unerheblich) - freiwillige Besitzaufgabe des Eigentümers: Möglichkeit des Eigentumsverlusts (kein 935 BGB) - nicht unbillig: früherer Eigentümer konnte aufgrund Endgültigkeit gutgläubigen Erwerbs nicht mit Zurückerlangung rechnen - Interesse des Eigentümers durch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche hinreichend gewahrt ( 280 I, 249 I; 823 I, 249 I; 812 ff. BGB) 9 II. Nach Rückgabe der Playstation durch D an S ( 562 BGB) Zwischenergebnis: Teil der Lit.: Keine Eigentümerstellung des S, 562 BGB (-) a.a.: Eigentümerstellung des S, 562 BGB (+) B. Schutz des Pfandrechts des V: - Selbsthilferecht ( 562b I BGB), Herausgabeverlangen ( 562 b II BGB); Unterlassung, 1257 i.v.m. 1227, 1004 BGB - Schadensersatzansprüche, 823 I, II i.v.m. 289 StGB; - Unterlassungsanspruch gegen Mieter gegen Entfernung der Sache, 541 BGB, bei Verstoß 280 I I 1 BGB bei unberechtigter Veräußerung. 10 5

6 C. Hinweise zu Literatur und Rechtsprechung - Musielak, Der Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer, JuS 2010, Braun, Die Rückabwicklung der Verfügung eines Nichtberechtigten nach 185 BGB, ZIP 1998, Staudinger/Wiegand, 2011, 929 Rn BGH NJW-RR 2003, 170 (gutgläubiger Erwerb einer Sacheinlage bei GmbH- Gründung) 11 Vielen Dank und viel Erfolg für Ihr Examen!, LL.M. 12 6

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