KARTEIKARTENSATZ ZUM RECHT DER BEWEGLICHEN SACHEN / EBV BGB

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1 KARTEIKARTENSATZ ZUM RECHT DER BEWEGLICHEN SACHEN / EBV BGB Bearbeiter: Michael Kling Stand: 23. Juli 2003

2 Vorbemerkung: Der vorliegende Karteikartensatz ergänzt den Karteikartensatz zum Examinatorium im Bereicherungsrecht. Er basiert wie jener auf Karteikarten, die ich 1997 zur Vorbereitung auf mein Erstes Staatsexamen geschrieben habe. Dafür habe ich mich damals hauptsächlich der Aufsätze von Kindl, JA 1996, 23 ff. und Schreiber, Jura 1992, 356 ff. bedient; daneben habe ich die üblichen Kommentare und Lehrbücher benutzt. Die Überarbeitung berücksichtigt die seit 1997 ergangene Rechtsprechung sowie die Schuldrechtsmodernisierung. Lehrbücher und Kommentare wurden in den neuesten Auflagen eingearbeitet. Für die tatkräftige Mithilfe bei der Aktualisierung dieses Karteikartensatzes möchte ich Frau Marlene Frank und Herrn Johannes Schmidt herzlich Dank sagen. Herr Schmidt hat zudem durch wertvolle inhaltliche Hinweise ein Verdienst erworben. Mainz, 22. Juli 2003 Michael Kling

3 Übersicht über die Anspruchsgrundlagen im EBV Karteikarte 1/1 I. In den 985 ff. BGB sind die folgenden vier Anspruchskategorien geregelt: 1. Herausgabeansprüche des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer a) 861 BGB (possessorisch) b) 985 BGB (petitorisch) Prüfungsreihenfolge c) 1007 Abs. 1 BGB (petitorisch) d) 1007 Abs. 2 BGB e) 812 ff. BGB 2. Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen a) 987, 990 BGB b) 988 BGB c) 991 Abs. 1 BGB d) 993 BGB

4 3. Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer a) 989, 990 Abs. 1 BGB b) 990 Abs. 2 i.v.m. 280 Abs. 1, 2, 286 / 287 S. 2 BGB c) 991 Abs. 2 BGB (i.v.m. 989 BGB) d) 992, 823 BGB 4. Ansprüche des nicht berechtigten Besitzers auf Ersatz von Verwendungen a) 994 Abs. 1 BGB b) 994 Abs. 2 i.v.m. GoA, 683, 670 / 684, 812 ff. BGB c) 996 BGB d) Es besteht eine Lücke in Bezug auf Luxusverwendungen und bei nützlichen Verwendungen des bösgläubigen bzw. verklagten Besitzers (vgl. 996 BGB).

5 Konkurrenzverhältnis der 985 ff. BGB zu anderen Vorschriften Karteikarte 1/2 Für das Konkurrenzverhältnis der Anspruchsgrundlagen des Vindikationsrechts mit anderen Vorschriften gelten die folgenden Grundregeln: I. Der Anspruch auf Herausgabe der Sache gemäß 985 BGB kann neben vertraglichen (z.b. 346 ff., 556, 604, 695 BGB) und mit den gesetzlichen (z.b. 812 ff., 861, 1007, 823 ff. BGB) bestehen. II. Im Hinblick auf die Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungsersatz gilt folgendes: 1. Bei Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung entsteht kein Konkurrenzproblem im Verhältnis zu 951, 816 Abs. 1, 687 Abs. 1 BGB. Diese Handlungen sind keine Nutzungen i.s.d. 987 BGB. 2. Schadensersatzansprüche sind in den 987 ff. BGB grds. abschließend geregelt (Gegenschluß aus 992, 993 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB). Aus einer Gesamtbetrachtung der

6 987 ff. BGB ergibt sich, daß der gutgläubige unverklagte Besitzer ausschließlich unter den in 987 ff. BGB geregelte Voraussetzungen haftet. Ausnahmen: Der Deliktsbesitzer haftet gemäß 823 ff. BGB ( 992 BGB). Der Fremdbesitzer, der im Exzeß handelt, haftet gemäß 991 Abs. 2 BGB. 3. Für Ansprüche auf Nutzungsersatz sind die 987 ff. BGB grds. abschließend. Der gutgläubig unverklagte Besitzer haftet gemäß 988, 993 BGB nur auf Nutzungsersatz, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hat oder Übermaßfrüchte zieht. 4. Für Verwendungsersatzansprüche sind die 994 ff. BGB grds. abschließend (h.m.). Daneben kommen Ansprüche aus 812 ff. BGB nicht in Betracht (BGH NJW 1996, 52).

7 Karteikarte 1/3 Beachte: Der redliche Eigenbesitzer vor der Rechtshängigkeit haftet überhaupt nicht, auch nicht für schlechte Wirtschaft und unsachgemäße Behandlung einschließlich mutwilliger Beschädigungen (BGH, NJW 1952, 257; Schwab/Prütting, Sachenrecht, 30. Aufl. 2002, 48 RN 539; Gottwald, PdW Sachenrecht, 13. Aufl. 2002, Fall 95 [S. 123]). Die 989 ff. BGB enthalten keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den redlichen Eigenbesitzer. Diese Privilegierung wird durch 993 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB ausdrücklich hervorgehoben (Schwab/Prütting, a.a.o.). Dies gilt nicht für den redlichen Fremdbesitzer, der weiß, daß er eine fremde Sache besitzt, mit der er nicht nach seinem Belieben verfahren darf (sog. Fremdbesitzerexzeß). Nach h.m. gilt 823 BGB direkt, nach a.a. 991 Abs. 2 BGB oder 989, 990 BGB analog. 991 Abs. 2 BGB gilt direkt nur im Dreipersonenverhältnis und nicht, wenn der Fremdbesitzer sein vermeintliches Besitzrecht vom Eigentümer selbst ableitet.

8 (unbeschriebene Rückseite der Karteikarte 1/3)

9 861 BGB Der Herausgabeanspruch des früheren Besitzers Karteikarte 2 A. Anspruchsvoraussetzungen I. Anspruchsteller war Besitzer 1. Unmittelbarer Besitzer, 861 BGB 2. Mittelbarer Besitzer, 869 BGB 3. Mitbesitzer, 866 BGB II. Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, 858 Abs. 2 BGB 1. Anspruchsgegner hat selbst verbotene Eigenmacht verübt, 858 Abs. 2 S. 1 BGB oder 2. Erblasser hat verbotene Eigenmacht verübt, 858 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB oder

10 3. Rechtsvorgänger hat verbotene Eigenmacht verübt und der Anspruchsgegner weiß dies, 858 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB III. Kein Ausschluß oder Erlöschen gemäß 861 Abs. 2, 864 BGB Abs. 1 BGB Jahresfrist Abs. 2 BGB Urteil zugunsten des Täters Abs. 2 BGB Anspruchsteller hatte selbst binnen Jahresfrist verbotene Eigenmacht verübt Abs. 2 BGB analog, wenn der Anspruchsgegner hat eine zulässige und entscheidungsreif begründete Widerklage erhoben hat (BGHZ 73, 355 = NJW 1979, 1358; BGH, NJW 1979; Gottwald, PdW Sachenrecht, 13. Aufl. 2002, Fall 7 [S. 8 ff.]) Daneben kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht: 862 BGB Störungsbeseitigungsanspruch; 867 BGB Nachforderungsanspruch

11 985 BGB Der Herausgabeanspruch des Eigentümers Karteikarte 3/1 A. Anspruchsvoraussetzungen I. Anwendbarkeit BGB ist anwendbar neben allen, auch vertraglichen Ansprüchen; ein Vorrang vertraglicher Ansprüche wäre ungerechtfertigt, da in der Insolvenz sonst keine Aussonderung ( 47 InsO) verlangt werden könnte, sondern nur eine Insolvenzforderung (Quote) bestünde (h.m.) BGB ist nicht anwendbar in der Einzelzwangsvollstreckung; 771 ZPO ist insoweit lex specialis. II. Voraussetzungen 1. Anspruchsteller Anspruchsteller kann sein:

12 a) der Eigentümer; auch der Sicherungseigentümer (In der Insolvenz kann dieser aber nur Absonderung nach 51 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangen!); b) der Pfandgläubiger, 1227 BGB; c) der Nießbraucher, 1065 BGB; d) der Anwartschaftsrechtsinhaber, str. (nach t.v.a. gilt 985 BGB analog für das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum; a.a. ablehnend, keine Anspruchshäufung, ggf. Ermächtigung des Anwartschaftsrechtsinhabers durch den Eigentümer zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentum) e) der Miteigentümer, 1011 BGB

13 Karteikarte 3/2 2. Anspruchsgegner Anspruchsgegner kann sein: a) der unmittelbare oder mittelbare Besitzer; b) gegen den mittelbaren Besitzer besteht ein Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs. Ein Anspruch auf Herausgabe der Sache besteht nur, wenn der unmittelbare Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer kein Besitzrecht hat und der mittelbare Besitzer dem Eigentümer auf Schadensersatz haftet (BGHZ 53, 29). Begründung: Andernfalls hätte der Eigentümer über 283 BGB a.f. einen Schadensersatzanspruch erworben, der ihm nach 989, 990, 993 BGB nicht zugestanden hätte.

14 3. Fehlendes Recht zum Besitz, 986 BGB a) kein eigenes Besitzrecht des Anspruchsgegners, 986 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB; b) kein dingliches Recht (Pfandrecht, 1205 BGB; Nießbrauch, 1036 BGB; Wohnungsrecht, 1093 BGB); c) schuldrechtliche Beziehung zum Eigentümer (Miete; Kauf unter Eigentumsvorbehalt ( 449 BGB, bei Rücktritt des Verkäufers gemäß 503 Abs. 2, 498 Abs. 1 oder 323 BGB erlischt das Besitzrecht gemäß 449 Abs. 2 BGB); bei Verwahrung und Leihe str.: nach BGH, LM 688 Nr. 2 besteht kein Recht zum Besitz, da Entleiher und Verwahrer jederzeit mit der Rückgabe aus 604 Abs. 3 BGB und 695 BGB rechnen müssen; nach Lit. besteht ein Recht zum Besitz bis zum Herausgabeverlangen)

15 Karteikarte 3/3 d) Streitig ist, ob Zurückbehaltungsrechte gemäß 273, 1000 BGB ein Recht zum Besitz gewähren. Nach BGH, NJW-RR 1986, 282 ist das der Fall, wenn der Eigentümer die Gegenleistung verweigert; Begründung: Bei einem Zurückbehaltungsrecht ist die Herausgabepflicht von der Befriedigung des Gegenanspruchs abhängig. A.A. ist die ganz h.l.: Es bestehe kein Recht zum Besitz, sondern ein selbständiges Gegenrecht mit Wirkung der Verurteilung Zug um Zug, 274 BGB (Der Streit ist nur bei Folgeansprüchen gemäß 987 ff. BGB relevant). Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemäß 274 BGB muß im Prozeß geltend gemacht werden, während das nach Ansicht der Rechtsprechung bestehende Recht zum Besitz i.s.d. 986 BGB als Einwendung vom Gericht auch ohne eine selbständige Geltendmachung berücksichtigt werden muß. e) kein vom mittelbaren Besitzer abgeleitetes Besitzrecht, 986 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB

16 Voraussetzung dafür: mittelbarer Besitzer hat Recht zum Besitz (wie oben) und die Befugnis zur Weitergabe; f) kein Besitzrecht nach 986 Abs. 2 BGB Beachte den Fortbestand des Rechts zum Besitz nach Übereignung gemäß 931 BGB; auch bei Übereignung gemäß 930 BGB (gestuftes Besitzmittlungsverhältnis, BGH, NJW 1990, 1914). Begründung für die analoge Anwendung von 986 Abs. 2 BGB auf die Übereignung nach 930 BGB: 1. Der Besitzer soll durch die Rechtsnachfolge nicht schlechter gestellt werden; 2. Redaktionsversehen des Gesetzgebers; 3. Ansonsten gäbe es bei der Übereignung nach 931 BGB einen stärkeren Schutz als nach 930 BGB. Umgehung der Vorschrift durch geschickte Übergabesurrogate zu Lasten des unmittelbaren Besitzers würde ermöglicht. Problem: Wenn 986 Abs. 2 BGB auch auf die Übereignung nach 930 BGB Anwendung findet, fallen Eigentum und Besitz u.u. dauerhaft auseinander. Das ist ein unerwünschtes Ergebnis. Jedoch ist zu beachten, daß die Besitzmittlungsketten, aus denen der Besitzer sein Recht zum Besitz ableitet, zusammenfallen können Herausgabeanspruch des Eigentümers dann (+).

17 Karteikarte 3/4 Merke: 986 Abs. 2 BGB greift ein, wenn der Eigentümer wechselt. 986 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB greift dagegen ein, wenn der Besitzer wechselt. Beachte: 986 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB ist analog anwendbar auf Besitzverhältnisse, die auf Kaufverträgen beruhen (In diesem Fall besteht kein Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB!). Begründung: Ansonsten bestünde ein Endloskreislauf der Herausgabeansprüche. Der Eigentümer könnte aus 985 BGB vom Zweitkäufer die Sache herausverlangen. Anschließend könnte der Erstkäufer vom Eigentümer aus dem Kaufvertrag Herausgabe und danach der Zweitkäufer vom Erstkäufer ebenfalls aus dem Kaufvertrag Herausgabe verlangen.

18 B. Probleme bei 985 I. Problem 1: Anspruchsinhalt bei der Inanspruchnahme des mittelbaren Besitzers Welches ist der Anspruchsinhalt im Fall der Inanspruchnahme des mittelbaren Besitzers Herausgabe der Sache oder nur Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer (also Übertragung des mittelbaren Besitzes, vgl. 870 BGB)? 1. BGH und h.m.: Grundsätzlich kann der mittelbare Besitzer auch zur Herausgabe der Sache verurteilt werden (Kindl, JA 1996, 23 [27]; Gottwald, PdW Sachenrecht, 13. Aufl. 2002, Fall 86 [S. 109]; Schreiber, Jura 1992, 356 [357]). Probleme ergaben sich im Hinblick auf 283 BGB a.f.: Wenn der Eigentümer dem rechtskräftig verurteilten mittelbaren Besitzer eine Frist zur Herausgabe setzte, der mittelbare Besitzer aber zur Herausgabe der Sache nicht imstande war etwa wegen einer langjährigen Überlassungsve r- pflichtung gegenüber dem unmittelbaren Besitzer lief der verurteilte mittelbare Besitzer Gefahr, verschuldensunabhängig gemäß 283 Abs. 1 S. 2 a.f. Schadensersatz leisten zu müssen.

19 Karteikarte 3/5 Dieses Ergebnis widersprach der Wertung des 993 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB, wonach der unrechtmäßige Besitzer nur nach Maßgabe der 989, 990, 992 BGB verschuldensabhängig auf Schadensersatz haftet. Nach den 281 Abs. 1 S. 1, 283 S. 1, 280 Abs. 1 BGB n.f. kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nach erfolgloser Nachfristsetzung nur bei Verschulden des Schuldners besteht, so daß nach dem neuen Recht kein Widerspruch mehr zu den 989, 990 BGB besteht (vgl. Gottwald, PdW Sachenrecht, 13. Aufl. 2002, Fall 86 [S. 110]). a) Lösung der Rspr./t.v.A. Lit.: Eine Verurteilung des mittelbaren Besitzers zur Herausgabe war nur möglich, wenn dieser imstande war, die Sache vom unmittelbaren Besitzer alsbald zurückzuerhalten oder wenn er sein Unvermögen zur Rückgabe der Sache gemäß 989 ff. BGB zu vertreten hatte.

20 b) Lösung t.v.a. Lit.: Modifizierung des 283 BGB a.f. Verurteilung zum Schadensersatz nur, wenn dies mit 989 ff. BGB zu vereinbaren ist, d.h. nur bei Vertretenmüssen. c) Lösung von Gursky: Herausgabe = Abgabe des Besitzes, den der Beklagte hat, sei es unmittelbarer oder mittelbarer (durch Abtretung). II. Problem 2: Anwendbarkeit von 285 BGB n.f. ( 281 BGB a.f.) auf den Eigentumsherausgabeanspruch aus 985 BGB Bsp.: A verkauft dem B ein Buch, daß dem E gestohlen wurde. Der gutgläubige B verkauft das Buch für einen höheren Preis an C. E verlangt von B den erlangten Erlös.

21 Karteikarte 3/6 1. T.v.A.: Der Eigentümer kann von dem Besitzer (nur in den beiden Sonderfällen) den Erlös verlangen, wenn der Besitzer aufgrund zufälligen Untergangs der Sache die Versicherungssumme erhalten hat oder wenn der unredliche Besitzer die Sache veräußert hat. Im Bsp.: E kann den Erlös nicht verlangen. 2. H.M.: 285 BGB ist auf 985 BGB nicht anwendbar. Die schuldrechtliche Regelung des 285 BGB paßt nicht auf den Eigentumsherausgabeanspruch. Dieser entfällt bereits mit Wegfall des Besitzes und nicht erst bei Unmöglichkeit. Die Anwendung des 285 BGB würde zu einer Verschiebung der Opfergrenze zu Lasten des Besitzers führen: Dieser müßte dem Eigentümer gemäß 285, 985 BGB den Veräußerungserlös herausgeben und wäre gegenüber seinem Abkäufer der Rechtsmängelhaftung aus 435, 437 BGB ausgesetzt (falls dieser wegen

22 935 Abs. 1 BGB nicht gutgläubig erwerben konnte und daher der Eigentümer gemäß 985 BGB gegen ihn vorgehen kann). Aus 285, 985 BGB könnte nur das Surrogat für den geschuldeten Gegenstand, der Besitz, verlangt werden und Ersatzvorteile für den verbotenen unrechtmäßigen Besitz als solche sind kaum denkbar. Ein etwaiger Veräußerungserlös wäre dagegen Eigentumssurrogat und deshalb systematisch richtiger mit dem Eigentumsfortwirkungsanspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB abzuschöpfen. So Kindl, JA 1996, 23 (28); Schreiber, Jura 1992, 356 (258); Gottwald, PdW Sachenrecht, 13. Aufl. 2002, Fall 85 (S. 107 f.).

23 986 BGB Das Recht zum Besitz Karteikarte 4/1 A. Eigenes Recht zum Besitz gemäß 986 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB I. Es kann sich um ein dingliches, schuldrechtliches oder gesetzliches Besitzrecht handeln. Beispiele: Pfandrecht, 1205 BGB; Nießbrauch, 1036 BGB; dingliches Wohnrecht, 1093 BGB; Miete, 535 BGB, Kauf unter Eigentumsvorbehalt, 433, 449 BGB (bei Rücktritt des Verkäufers gemäß 503 Abs. 2, 498 Abs. 1, 346 Abs. 1 oder 323 BGB erlischt das Besitzrecht jedoch gemäß 449 Abs. 2 BGB) II. Streitig ist, ob das Anwartschaftsrecht ein dingliches Recht zum Besitz gewährt. Der Streit ist praktisch relevant, wenn ein Dritter von einem Nichtberechtigten (gutgläubig) das Anwartschaftsrecht an der Sache erworben hat. Wenn der Erwerb der Anwartschaft unmittelbar vom Eigentümer erfolgt, ergibt sich die Besitzberechtigung schon aus dem wirksamen Kausalgeschäft.

24 1. H.M.: Das Anwartschaftsrecht gibt ein dingliches Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer. OLG Karlsruhe, NJW 1966, 885; Palandt/Bassenge, 62. Aufl. 2003, 985 RN 41; Baur/Stürner, Sachenrecht 17. Aufl. 1999, 59 RN 47; Wieling, Sachenrecht I, 1990, 17 III 2 a, S. 225 Das Anwartschaftsrecht ist auch hinsichtlich der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs dem Vollrecht weitgehend angenähert. 2. T.v.A: Das Anwartschaftsrecht ist kein dingliches Recht zum Besitz. MüKo/Medicus, 3. Aufl. 1997, 986 RN 9; Medicus, BR, 19. Aufl. RN 465; Erman/Hefermehl, 10. Aufl. 1993, 986 RN 3; Müller, Sachenrecht, 4. Aufl RN 435; BGHZ 10, 69 (72) ( aber 242 BGB) Die Anwartschaft soll den Eigentumserwerb sichern. Das kann sie auch dann noch, wenn die Sache dem Eigentümer zunächst zurück gegeben wurde: Erwerb des Vollrechts mit Kaufpreiszahlung.

25 Karteikarte 4/2 Kritik: Der Anwartschaftsberechtigte kann in diesem Fall die Sache erst nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate nutzen und ist zudem gegenüber weit e- ren Verfügungen sowie gegenüber dem zufälligen Untergang der Sache beim besitzenden Eigentümer weitgehend ungeschützt ( 161 Abs. 3 BGB ist analog anwendbar). III. Streitig ist, ob Zurückbehaltungsrechte nach 273, 1000 BGB ein Recht zum Besitz gewä hren. 1. BGH, NJW-RR 1986, 282; BGHZ 64, 122 (124): Recht zum Besitz (+) Bei einem Zurückbehaltungsrecht ist die Herausgabepflicht von der Befriedigung des Gegenanspruchs abhängig.

26 2. H.M. Lit.: Recht zum Besitz ( ) Beachte: Gottwald, PdW Sachenrecht, 13. Aufl. 2002, Fall 88; Palandt/Bassenge, 62. Aufl. 2003, 986 RN 4 m.w.n. Zurückbehaltungsrechte sind selbständige Gegenrechte. Ihre Geltendmachung führt nicht zur Klageabweisung, sondern lediglich zur Verurteilung Zug um Zug ( 274 BGB). Nach Auffassung der Rspr. greifen die 985 ff. BGB, insbesondere die 987 ff. BGB, vom Zeitpunkt der ersten Verwendung des Besitzers nicht mehr ein; er hat ein Zurückbehaltungsrecht gemäß 994, 1000 BGB erworben und ist damit berechtigter Besitzer; nach der Lit. gelten dagegen zutreffend die 985 ff. BGB (+), es erfolgt aber eine Verurteilung Zug um Zug ( 274 BGB).

27 Karteikarte 4/3 IV. Streitig ist, ob Leih- und Verwahrungsverträge ein Recht zum Besitz gewä h- ren. 1. Lit.: Verwahrer und Entleiher sind aufgrund des ihnen vertraglich eingeräumten Besitzes so lange rechtmäßige Besitzer, bis der Eigentümer die Herausgabe gemäß 604 Abs. 3, 695 BGB verlangt. Schwab/Prütting, Sachenrecht, 30. Aufl. 2002, 47 RN 514 (aber verhaltener Herausgabeanspruch des Eigentümers); Staudinger/Gursky, 13. Bearb. 1993, 986 RN BGH: Der Anspruchsgegner hat kein eigenes Recht zum Besitz, da Entleiher und Verwahrer jederzeit mit der Rückgabe aus 604 Abs. 3, 695 BGB rechnen müssen.

28 BGH, LM 688, Nr. 2; anders BGH, NJW 1982, 2304 ( 604, 667 BGB); BGHZ 31, 129 (berechtigte GoA); BGHZ 81, 146 (Wegnahmerecht gemäß 547 a BGB a.f.)

29 Karteikarte 4/4 B. Abgeleitetes Besitzrecht gemäß 986 I 1, 2. Alt. BGB I. Voraussetzungen 1. Der Dritte ist gegenüber dem Eigentümer zum Besitze berechtigt. 2. Der Besitzer ist gegenüber dem Dritten zum Besitz berechtigt. 3. Der Dritte ist gegenüber dem Eigentümer zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer berechtigt (Umkehrschluß aus 986 Abs. 1 S. 2 BGB). Beachte: Zwischen dem Dritten und dem Besitzer muß nicht unbedingt ein Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB bestehen. Ausreichend ist vielmehr eine lückenlose Besitzrechtsbrücke (so MüKo/Medicus, 3. Aufl. 1997, 986 RN 4; RGZ 105, 19 (21 ff.); BGH, WM 1956, 158 (161); BGH, NJW 1990, 1914), d.h. ein Kaufvertrag zwischen dem Dritten und dem Besitzer genügt!

30 C. Besitzrecht gegenüber dem Rechtsnachfolger des Eigentümers, 986 Abs. 2 BGB I. Ein Besitzer, der gegenüber dem Eigentümer bloß ein relatives Recht zum Besitz hat, wird gegenüber dem Rechtsnachfolger des Eigentümers, dem die Sache nach 931 BGB übereignet worden ist, geschützt. Der Besitzer kann entsprechend 404, 407 BGB dem Rechtsnachfolger die Einwendungen entgegensetzen, die gegenüber dem abgetretenen Herausgabeanspruch zum Zeitpunkt der Abtretung gegeben waren. II. 986 Abs. 2 BGB gilt entsprechend, wenn die Veräußerung nach 930 BGB erfolgt, der Veräußerer mit dem Erwerber also ein weiteres Besitzkonstitut vereinbart (sog. gestuftes Besitzmittlungsverhältnis, vgl. BGH, NJW 1996, 1914; zur Funktion des 986 Abs. 2 BGB, der den 404 BGB ergänzt, vgl. Habersack, Examens-Repetitorium Sachenrecht, 3. Aufl. 2003, 5 RN 89 ff.). Der Besitzer soll durch die Rechtsnachfolge nicht schlechter gestellt werden; Redaktionsversehen des Gesetzgebers;

31 Karteikarte 4/5 Ansonsten bei Übereignung nach 931 BGB stärkerer Schutz als nach 930 BGB Gefahr der Umgehung zu Lasten des unmittelbaren Besitzers durch geschickte Wahl des Übergabesurrogates. Problem: Wenn 986 Abs. 2 BGB auch auf die Übereignung nach 930 BGB Anwendung findet, fallen Eigentum und Besitz u.u. dauerhaft auseinander. Das ist ein unerwünschtes Ergebnis. Jedoch ist zu beachten, daß die Besitzmittlungsketten, aus denen der Besitzer sein Recht zum Besitz ableitet, zusammenfallen können Herausgabeanspruch des Eigentümers dann (+).

32 (unbeschriebene Rückseite der Karteikarte 4/5)

33 1007 BGB Der Herausgabeanspruch des Besitzers Karteikarte 5/1 A. Anspruchsvoraussetzungen I Abs. 1 BGB: Anspruch gegen den bösgläubigen Besitzerwerber 1. Bewegliche Sache 2. Früherer Besitz des Anspruchstellers 3. Gegenwärtiger Besitz des Anspruchsgegners 4. Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners beim Besitzerwerb, 932 Abs. 2 BGB 5. Kein Anspruchsausschluß a) Bösgläubigkeit des Anspruchstellers im Zeitpunkt des eigenen Besitzerwerbs, 1007 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. BGB

34 b) freiwillige Besitzaufgabe durch den Anspruchsteller, 1007 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. BGB c) gegenwärtiges Recht zum Besitz des Anspruchgegners, 1007 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 986 BGB II Abs. 2 BGB: Anspruch bei abhanden gekommenen Sachen 1. Bewegliche Sache 2. Früherer Besitz des Anspruchstellers 3. Gegenwärtiger Besitz des Anspruchgegners 4. Abhandenkommen der Sache beim Anspruchsteller, 935 BGB 5. Kein Anspruchsausschluß

35 Karteikarte 5/2 a) Bösgläubigkeit des Anspruchstellers im Zeitpunkt des eigenen Besitzerwerbs, 1007 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. BGB b) Eigentum des jetzigen Besitzers, 1007 Abs. 2 S. 1, 2. Hs., 1. Alt. BGB c) dem Anspruchsgegner ist die Sache abhanden gekommen, bevor der Anspruchsteller Besitz erwarb, 1007 Abs. 2 S. 1 Hs. 2, 2. Alt. BGB d) gegenwärtiges Recht zum Besitz des Anspruchgegners, 1007 Abs. 3 S. 2 i.v.m. 986 BGB e) bei Geld und Inhaberpapieren, 1007 Abs. 2 S. 2 BGB

36 C Rechtsfolgen Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Sache, inhaltlich begrenzt auf die frühere Besitzposition.

37 987, 990 BGB Der Nutzungsherausgabeanspruch des Eigentümers Karteikarte 6/1 A. Anspruchsvoraussetzungen I. EBV (bezüglich der Muttersache) zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung Beachte die Eigentumslage bei unmittelbaren Sachfrüchten der Muttersache: Bei unmittelbaren Sachfrüchten der Muttersache findet ein originärer Eigentumserwerb des Besitzers nach den BGB statt. Der besitzende Anspruchsgegner muß also Eigentümer der Nutzungen ( 100 BGB) geworden sein, weil andernfalls der Eigentümer der Muttersache die Nutzungen schon nach 985 BGB herausverlangen könnte. Beispiel: A hat die Kuh des B gutgläubig in Eigenbesitz (Muttersache). Diese gebiert ein Kalb (unmittelbare Sachfrucht, 99 Abs. 1 BGB). Ein EBV bezüglich der Kuh liegt vor. A wird mit der Trennung nach 955 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentümer des Kalbs. Ob A das Kalb behalten darf, richtet sich nach den 987, 988, 993 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, 62. Aufl. 2003, RN 1 vor 953).

38 Zu den Nutzungen zählen nicht der der Verbrauch und die Veräußerung der Muttersache. II. Anspruchsgegner ist verklagter oder bösgläubiger Besitzer B. Rechtsfolgen BGB: Nutzungen ( 99, 100 BGB) ab Rechtshängigkeit Abs. 1, 987 BGB: Nutzungen ab Erwerb bzw. Kenntnis bei Bö s- gläubigkeit I. Ersatz der gezogenen Nutzungen ( 987 Abs. 1 BGB) II. Ersatz der schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen ( 987 Abs. 2 BGB)

39 Karteikarte 6/2 Beachte: Der Nutzungsherausgabeanspruch aus 987, 990 BGB ist eine abschließende Regelung, vgl. 993 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB. Merke: 990 Abs. 1 S. 1 BGB: Bösgläubigkeit bei Erwerb ( 932 Abs. 2 BGB = Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) 990 Abs. 1 S. 2 BGB: positive Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung später erlangt

40 Sonderfall: A. 991 Abs. 1 BGB: Nutzungen des bösgläubigen Fremdbesitzers, wenn der mittelbare Besitzer ebenfalls bösgläubig ist Schutz des gutgläubigen mittelbaren Besitzers gegen vertragliche Schadensersatzansprüche seitens des bösgläubigen unmittelbaren Besitzers Eigentümer mittelbarer Besitzer (bösgläubig oder verklagt) = nicht berechtigter Besitzer 991 Abs. 1 BGB Nutzungen B. 992, 823 BGB: Nutzungen des Deliktsbesitzers unmittelbarer Besitzer (bösgläubig und unverklagt, sonst gilt 987 BGB direkt)

41 988 BGB Nutzungen des gutgläubigen unentgeltlichen Besitzers Karteikarte 7/1 A. Anspruchsvoraussetzungen I. EBV im Zeitpunkt der Nutzungsziehung II. Anspruchsgegner besitzt aufgrund 1. Eigenbesitz 2. vermeintlichem dinglichem Fremdbesitz 3. vermeintlichem obligatorischem Fremdbesitz (h.m., BGHZ 71, 216) III. Anspruchsgegner besitzt unentgeltlich 1. Unentgeltlicher Besitz von einem Dritten

42 Bei entgeltlich erlangtem Besitz gilt 993 BGB, d.h. er kann nur Übermaßfrüchte nach 812, 818 Abs. 3 BGB verlangen. 2. Streitig bei rechtsgrundlos erlangtem Besitz (insbesondere durch Leistung vom Eigentümer oder einem Dritten) a) Rspr.: 988 BGB ist auf den vom Eigentümer oder von einem Dritten rechtsgrundlos erlangten Besitz analog anzuwenden. Gleichsetzung der Begriffe rechtsgrundlos und unentgeltlich. 987 ff. BGB sind Spezialregeln, die die 812 ff. BGB verdrängen.

43 Karteikarte 7/2 b) H.M. Lit.: Die 812 ff. BGB sind einschlägig. Keine Gleichsetzung von rechtsgrundlos mit unentgeltlich in 988 BGB. Das fehlgeschlagene Vertragsverhältnis ist in 987 ff. BGB nicht erfaßt. B. Rechtsfolgen Rechtsfolgenverweisung auf 812 ff. BGB

44 Beachte: 988 BGB ist eine abschließende Regelung, vgl. 993 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB. Die Haftungsverschärfung für den unentgeltlichen Besitzer begründet sich auch aus dem Bereicherungsrecht: Der Eigentümer, der eine Sache unentgeltlich erworben hat, muß diese gemäß 816 Abs. 1 S. 2, 822, 818 Abs. 1 BGB zurückgewähren und Nutzungen herausgeben. Wer nur den Besitz an einer Sache unentgeltlich erlangt hat, soll aber mindestens genauso haften.

45 988 BGB Der Begriff der Unentgeltlichkeit Karteikarte 7/3 I. Nach BGH, WM 1995, 1848 (1854) reicht es für die Unentgeltlichkeit nicht aus, daß der Vindikationsgegner für die Besitzerlangung tatsächlich kein Vermögensopfer erbracht hat. Entscheidend ist vielmehr, daß er keine Entgeltpflicht eingegangen ist, also nicht (wirksam oder unwirksam) eine Gegenleistung für die Besitzüberlassung versprochen hat. Hat der unrechtmäßige Besitzer die Sache etwa gemietet, so ist er auch dann nicht dem Anspruch aus 988 BGB ausgesetzt, wenn er von dem versprochenen Mietzins bisher noch nichts gezahlt hat (Gursky, JZ 1997, 1154 [1156]). II. 988 BGB wird von der Rechtsprechung auch dann angewandt, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Besitzer den Besitz nach Ablauf der rechtmäßigen Besitzzeit, aber in Unkenntnis seiner nunmehrigen Nichtberechtigung einfach ohne die Entrichtung eines Entgeltes fortsetzt; dies gilt jedenfalls dann, wenn weder der Vertrag noch das ergänzende Gesetzesrecht dafür eine eigene Regelung (wie z.b. 546 a, 571 BGB) parat hält (BGHZ 32, 76 [94 f.]; 71, 216 [225 f.]; BGH, WM 1965, 476 [479]; BGH, NJW 1972, 480; bestätigend BGH, NJW 1996, 2627 [2628]).

46 Schaubilder Alt BGB Bsp.: Schenkung Eigentümer 935 BGB mittelbarer Besitzer 516 BGB 985 BGB 929 BGB 988 BGB unmittelbarer Besitzer gutgläubig unentgeltlich Eigenbesitzer

47 Karteikarte 7/ Alt BGB Bsp.: Nießbrauch Eigentümer 985 BGB 988 BGB 935 BGB mittelbarer Besitzer 1065 BGB unmittelbarer Besitzer gutgläubig unentgeltlich dinglicher Fremdbesitzer

48 988 BGB gilt unmittelbar nur im Dreipersonenverhältnis. Beispiel: Schenkung Eigentümer 516, 929 BGB Besitzer Übereignung wirksam: 988 BGB ( ), weil keine Vindikationslage vorliegt. Übereignung unwirksam: 988 BGB ( ), weil Recht zum Besitz aus 516 BGB folgt. Übereignung und Schenkung unwirksam: 988 BGB direkt ( ), weil B rechtsgrundlos und nicht unentgeltlich besitzt. Streitig ist, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift möglich ist. Über den Wortlaut des 988 BGB ( an ) wird die Vorschrift auf jeden Besitzer angewendet, gleichviel, ob er also vermeintlicher Eigentümer, als dinglicher Nutzungsberechtigter oder aufgrund eines obligatorischen Nutzungsrechtes Miete, Pacht den Besitz ausübt (so RGZ 163, 348 [353]; BGHZ 71, 216 [225]; Staudinger/Gursky, 13. Bearb. 1993, 988 RN 2; Palandt/Bassenge, 62. Aufl. 2003, 988 RN 2).

49 988 BGB analog rechtsgrundlos = unentgeltlich? Karteikarte 8/1 Fall: E veräußert seinen PKW an K, der diesen ein Jahr lang nutzt. Dann stellt sich heraus, daß Kaufvertrag und Veräußerung wegen unerkannter Geisteskrankheit des E nichtig sind ( 105 Abs. 1 BGB). Problem: Aus dem EBV ist keine Anspruchsgrundlage einschlägig ( 992, 823 BGB und 988 BGB greifen direkt nicht). 993 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. BGB deutet darauf hin, daß K die Nutzungen behalten darf. Dies stellt aber einen untragbaren Wertungswiderspruch dar, da bei Nichtigkeit nur des Kaufvertrages der Eigentümer von K Herausgabe der Sache zuzüglich der Nutzungen hätte verlangen können, 812, 818 Abs. 1 BGB. Wer das Eigentum an einer Sache rechtsgrundlos erlangt hat, wäre daher schlechter gestellt als der unrechtmäßige redliche Besitzer. Die Auflösung dieses Wertungswiderspruchs ist umstritten.

50 A. Rspr.: 988 BGB ist analog anzuwenden. Der rechtsgrundlose Besitzer ist dem unentgeltlichen Besitzer gleichzustellen. Die 987 ff. BGB sind abschließende Regelungen für den Nutzungsersatz, so daß die 812 ff. BGB nicht eingreifen können. Der rechtsgrundlos erwerbende Besitzer darf nicht besser stehen als der recht s- grundlos erwerbende Eigentümer (der gemäß 812 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum zurückgeben und gemäß 818 Abs. 1 BGB die Nutzungen herausgeben muß). Die Gleichstellung von rechtsgrundlosem und unentgeltlichem Besitzerwerbs sei gerechtfertigt, da in beiden Fällen der Besitzer für den Erwerb keine Gegenle i- stung zu erbringen brauche. So BGHZ 32, 76 (94); BGH, WM 1995, 159; NJW 1995, 2627.

51 Karteikarte 8/2 B. H.M. Lit.: 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist neben 987 ff. BGB anzuwenden. 988 BGB ist nicht anwendbar. Wenn die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion vorliegen wie i.d.r. beim rechtsgeschäftlichen Besitzerwerb sind die 812, 818 Abs. 1 BGB nicht durch die 987 ff. BGB ausgeschlossen. 988 BGB erfaßt überhaupt nicht den Fall, daß der Eigentümer selbst dem Besitzer den Besitz verschafft. Denn ein solcher Besitzerwerb kann niemals zugleich unrechtmäßig und unentgeltlich sein, da sich beide Parteien über die Unentgeltlichkeit einig sind, so daß der Besitzer in jedem Fall rechtmäßiger Besitzer sein muß. Außerdem ist bei einem rechtsgrundlosem Erwerb auf jeden Fall die Muttersache nach 812 BGB herauszugeben, so daß es zwingend notwendig ist, auch die Nutzungen über 818 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

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