SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Aufsätze Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 6/85) Ist nur eine der beiden Leistungen von Anfang an unmöglich ( 306 BGB) oder unsittlich (S 138 Abs. 1 BGB) so ist das ganze Schuldverhältnis nichtig. Aus der Verknüpfung der beiden Leistungen miteinander folgt auch, dass die eine nicht gefordert werden kann ohne die Bereitschaft, die andere zu bewirken. Diese Grundsätze sind in 320ff. BGB verankert. Sie geben dem jeweils vorzeitig in Anspruch genommenen Vertragspartner ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das noch näher einzugehen ist. Allerdings gestattet auch hier die Vertragsfreiheit, eine Vorleistung vertraglich festzulegen. Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit und Verzug müssen nicht nur für die eine oder andere Leistungsverpflichtung Folgen haben, sondern wirken sich auf das gesamte Vertragsverhältnis aus. Wenn die Leistung des einen Vertragspartners unmöglich wird oder dieser in Verzug gerät, so ist zugleich darüber zu entscheiden, was mit der Gegenleistung und mit dem Anspruch dieses Vertragspartners zu geschehen hat. Infolgedessen muss man bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen in diesem Zusammenhang andere Regeln ( 323 ff. BGB) anwenden als bei einseitig verpflichtenden Verträgen. Berücksichtigen muss man allerdings immer dabei, dass sich von vorneherein diese Abhängigkeit bei gegenseitigen Verträgen nicht ohne weiteres auf alle Pflichten erstreckt, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben könnten. Hier gewinnt die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten eine besondere Bedeutung. Die Abnahmepflicht des Käufers z.b. steht nicht von vornherein in der Abhängigkeit des gegenseitig verpflichtenden Vertrags. Versäumt der Käufer im Regelfall die Abnahme der Kaufsache, so kann er damit nicht einmal in Schuldnerverzug geraten. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Abnahme durch die vertraglichen Vereinbarungen, der Natur der Sache nach oder aus den Umständen bei Vertragsschluß in den Rang einer Hauptpflicht erhoben worden ist. Gesetzestechnisch und redaktionell ist die unterschiedliche Behandlung wenig glücklich gelöst. Gesetzliche Bestimmungen ohne einen näher erläuternden Zusatz sind auf alle Arten von Schuldverhältnissen einseitig wie gegenseitig verpflichtenden anzuwenden. Die lediglich auf gegenseitig verpflichtende Verträge anwendbaren Bestimmungen kennzeichnet das Gesetz besonders. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 3. Leistungspflicht im Allgemeinen In dem zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossenen Vertrag verpflichtet sich der Schuldner, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten und u. U. einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Der Inhalt der Leistungspflicht ist vielgestaltig und wegen der Vertragsfreiheit auch nicht erschöpfend aufzuzählen. Der Schuldner kann sich z. B. verpflichten, eine Sache, Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse eine Forderung oder auch ein anderes Recht zu übertragen. Seine Pflicht kann aber auch darin bestehen, eine Sache entgeltlich oder unentgeltlich einem anderen zum Gebrauch zu überlassen (Miete, Pacht, Leihe usw.). Diese vertraglichen Pflichten stehen unter dem Oberbegriff Leistung. Sie können gern. 241 BGB auch ein Unterlassen verlangen. Die Leistung an sich gibt es ebenso wenig wie das abstrakte Schuldverhältnis. Es kommt immer darauf an, den konkreten Leistungsinhalt zu ermitteln. Wird aufgrund der Vereinbarung über die Leistungsverpflichtung auch ein bestimmter Erfolg geschuldet, so umfasst der Begriff der Leistung auch diesen Erfolg (z. B. die Herstellung eines Rohbaus). Gegenstand der Leistungsverpflichtung ist die versprochene Leistung. Bei der Bestimmung der Leistungspflicht ist davon auszugehen, was die Parteien erkennbar gewollt haben, so dass es nicht entscheidend auf den Wortlaut der Erklärung ankommt (55 133, 157, 242 BGB). Ob der Schuldner sich zur Vornahme einer bestimmten Leistungshandlung verpflichtet (z. B. beim Dienstvertrag gemäß BGB zur Leistung von Diensten) oder ob er darüber hinaus noch einen bestimmten Erfolg herbeizuführen hat (so z. B. bei Vorliegen eines Werkvertrages gemäß BGB die Herstellung des Werkes), muss, wenn keine eindeutige Regelung getroffen worden ist, im Wege der erweiterten und ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden. Um dem Gläubiger eine zweckgerechte Verwendung des Leistungsgegenstandes zu ermöglichen, können den Schuldner Nebenleistungspflichten treffen, die sich entweder aus den einzelnen Vorschriften bei den verschiedenen Typen, die gesetzlich geregelt sind, oder aus 242 BGB dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, der das Schuldrecht in besonderem Maße beherrscht. Der Schuldner muss alles ihm Zumutbare tun, um dies zu ermöglichen. Bei der Frage, welche Pflichten der Schuldner hat, und ob sie den Rechtszwang einer Verbindlichkeit besitzen, müssen die Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und der allgemeinen Verkehrssitte gegeneinander abgewogen werden. Für einzelne Vertragstypen hat das Gesetz beispielsweise die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe von Urkunden geregelt (vgl , 666, 667 BGB, 13 AGBG). Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 3.1. Leistungsort Vertragsgemäß ist eine Leistung nur wenn der Schuldner die Leistung am richtigen Ort, dem sogenannten Leistungsort, erbringt BGB legt den Ort fest, an welchem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. Bedauerlicherweise ist der Sprachgebrauch des Gesetzes ungenau. Wenn das Gesetz in einigen Vorschriften (z. B , 448, 644 Abs. 2 BGB, 5 29 ZPO) vom Erfüllungsort spricht, so ist damit der Leistungsort gemeint. Bedeutung hat 269 BGB für den Gerichtsstand des 5 29 ZPO. Für Klagen auf Vertragserfüllung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Feststellung des Bestehens eines Vertrages ist das Gericht des Ortes zuständig, an welchem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Unter Leistungsort kann die politische Gemeinde verstanden werden, in welcher die Leistungshandlung vorzunehmen ist, aber auch die Wohnung oder das Geschäft des Schuldners, wenn Gläubiger und Schuldner ihren Wohn- oder Geschäftssitz in derselben Gemeinde haben (sog. Platzgeschäft). SCHS-ZTG Jg H 7 Leistungs- und Erfüllungsort müssen sich nicht immer decken. Dies hängt davon ab, ob eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vereinbart worden ist. Bei der Holschuld muss der Schuldner die Leistung bei sich bereithalten und der Gläubiger muss sie dort abholen (Leistungs- und Erfüllungsort decken sich). Beispiel: Einkäufe in einem Ladenlokal. Bei der Bringschuld muss der Schuldner die Leistungshandlung beim Gläubiger vornehmen. Hinschaffen zum Gläubiger ist Bestandteil der Leistungshandlung (Leistungs- und Erfüllungsort decken sich hier gleichfalls). Beispiel: Kohlenlieferungen an einen Haushalt. Bei der Schickschuld ist Leistungsort beim Schuldner. Dieser muss den Leistungsgegenstand absenden, d. h. an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergeben. Transport selbst ist nicht mehr Bestandteil der Leistungshandlung im Gegensatz zur Bringschuld (Leistungs- und Erfüllungsort decken sich hier nicht). Beispiel: Geldschulden sind Schickschulden jedoch mit der nicht für alle Schickschulden geltenden Besonderheit, dass der Schuldner Kosten und Gefahr der Übermittlung des Geldbetrages selbst trägt Bestimmung des Leistungsortes Zunächst ist von der Parteivereinbarung auszugehen. In einzelnen Fällen bestimmt das Gesetz den Leistungsort in speziellen Vorschriften. Beispiele: 261 Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung 270 Geldschulden als Schickschulden Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 697 Rückgaberecht bei der Verwahrung 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag 811 Vorlegungsort. Fehlen sowohl eine Parteivereinbarung als auch besondere gesetzliche Vorschriften über den Leistungsort dann greift 269 BGB ein. Danach ist der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort und im Zweifel die geschuldete Leistung keine Bringschuld. Ob eine Hol- oder Schickschuld vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob der Schuldner die Absendung der Ware ausdrücklich oder nach den Umständen noch als Verpflichtung übernommen hat oder nicht. Nach 269 Abs. 2 BGB reichen Absendung der Ware und die Übernahme der Versendungskosten durch den Schuldner allein nicht dazu aus, um eine Bringschuld zu begründen. In Zweifeln muss daher eher eine Schickschuld als eine Bringschuld angenommen werden Rechtsfolgen die sich an die Bestimmung des Leistungsortes knüpfen Gemäß 447 BGB geht bei der Versendung der Kaufsache vom Leistungsort an einen anderen Ort schon dann die Preisgefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache an die Transportperson übergeben hat. Der Käufer bleibt, abweichend von 323 bzw. 446 i. V. m. 459 ff. BGB, zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, wenn die Sache auf dem Transport zufällig untergeht bzw. verschlechtert wird. Gemäß 243 Abs. 2 BGB beschränkt sich bei einer Gattungsschuld die Leistungspflicht auf den ausgesonderten Gegenstand, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan hat. Dies ist nur am Leistungsort möglich. Der Gläubiger kommt gemäß 293, 294 BGB in Annahmeverzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung (tatsächliches Angebot am Leistungsort) nicht annimmt. 29 ZPO regelt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für streitige Verpflichtungen am Leistungsort. Nach den Regeln des internationalen Privatrechts entscheidet oft der Leistungsort darüber, welche Rechtsordnung auf einen schuldrechtlichen Vertrag mit Auslandsbeziehungen anzuwenden ist, wenn die Parteien darüber keine Vereinbarungen getroffen haben Leistungszeit Die Bestimmung der Leistungszeit (Fälligkeit) ist erforderlich, damit der Schuldner weiß, wann er zu leisten hat und der Gläubiger sich darauf einstellen kann, wann er die Leistung verlangen darf. Es genügt, dass die Leistungshandlung innerhalb der Leistungszeit erfolgt. Der Leistungserfolg darf auch später eintreten. Die Bestimmung der Leistungszeit kann z. B. in der Form einer Bedingung ( 158 BGB) oder einer Befristung ( 163 BGB) vorgenommen werden. Eine u. U. schlüssige stillschweigend getroffene Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Parteivereinbarung über die Leistungszeit ist nach den allgemeinen Regeln der g 133, 157 BGB auszulegen. Dabei ist auch 242 BGB zu berücksichtigen. 271 BGB enthält eine Fälligkeitsregel, die aber nur gilt, wenn weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen die Leistungszeit bestimmbar ist. Die Leistung ist dann sofort fällig. 271 BGB ist auch dann nicht anzuwenden, wenn die Leistungszeit durch ein spezielles Gesetz bestimmt ist, z. B. in 551 BGB bei der Miete, 604 BGB für die Leihe, g 608, 609 BGB für das Darlehen, g 614 ff. BGB für den Dienstvertrag, 641 BGB für den Werkvertrag und andere mehr. Fälligkeitsklauseln in Form einer Abrede der sofortigen Fälligkeit des gesamten Schuldbetrages bei nicht rechtzeitiger Raten- oder Zinszahlung sind im Zweifel eng und im Sinne von schuldhafter nicht rechtzeitiger Zahlung aufzufassen. Die Fälligkeitsfolge wird nämlich an die Nichterfüllung einer Vertragspflicht geknüpft und nach den gesetzlichen Regelungen treten die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung grundsätzlich nur bei schuldhaftem Handeln ein. Allerdings wird häufig das Verschulden des Schuldners auch bei den gesetzlichen Bestimmungen vermutet. Dies führt dazu, dass er den Entlastungsbeweis führen muss. Stundung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel, den Schuldner von der sofortigen Leistungspflicht freizustellen. Eine Stundungsvereinbarung kann zwei verschiedene Rechtsfolgen haben, die sich nach dem Parteiwillen richten. Es kann gewollt sein, dass die Fälligkeit der Forderung bei Bestehen der Erfüllbarkeit hinaus geschoben wird, oder dass bei Fortbestehen der Fälligkeit dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt wird. Materiell-rechtlich kann die Stundung zur Folge haben, dass der Schuldner nicht in Verzug gerät und ihn deshalb die nachteiligen Verzugsfolgen nicht treffen. Nach 271 Abs. 2 BGB wirkt die Bestimmung einer Leistungszeit im Zweifel nur zugunsten des Schuldners, obwohl die Fälligkeit grundsätzlich hinausgeschoben ist, darf er die Forderung bereits vorher erfüllen, der Gläubiger darf sie aber nicht verlangen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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