Fall 14 - Ein kleiner Gefallen -

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1 Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Die Studenten-WG von A, B und C muss vor dem langen Wochenende noch einkaufen. A, der krank im Bett liegt, bittet B, für ihn einige Lebensmittel auf eigene Rechnung mitzubringen. Er weist extra darauf hin, dass er im Moment finanzielle Schwierigkeiten habe, günstige Versorgungsmöglichkeiten für ihn deshalb sehr wichtig seien. Sollte B es aus irgendeinem Grunde nicht schaffen, solle er unbedingt frühzeitig absagen. Auch wissen beide, dass der A den B für geschäftstüchtig hält. B und C sind nun lange in der Stadt unterwegs und kaufen einen Stapel Videospiele. Auf dem Rückweg fällt dem B plötzlich ein, dass er noch die Lebensmittel für A besorgen muss. Da die Geschäfte an diesem Tag eine Stunde früher schließen was allerdings kaum öffentlich bekannt gemacht wurde und der B nicht gut zu Fuß ist, schickt er den sportlichen C, der tatsächlich als letzter noch in den Supermarkt gelassen wird. C hatte eingewilligt, den Auftrag von B zu übernehmen, wobei B ausdrücklich daraufhin wies, wenn er es mache, sei er auch dafür verantwortlich. Wenn er den Einkauf nicht selbst durchführen könne, wolle er auch nicht von A zur Rechenschaft gezogen werden. C meint, das sei schon in Ordnung. B instruiert den C trotz der gebotenen Eile sehr ordentlich worauf es dem A ankommt. C ist allerdings an diesem Tag ausnahmsweise ungewöhnlich abgelenkt. Er vergleicht kaum die Preise. Er kauft nur die teuersten Lebensmittel, im Wesentlichen handelt es sich um Süßigkeiten. Eine Ersatzbeschaffung verweigern B und C. A muss sich also mit dem teureren Pizzadienst der allerdings die billigste verbleibende Versorgungsmöglichkeit darstellt begnügen. Welche Ansprüche hat A wegen der entstandenen Mehrkosten? 1

2 Lösung Fall 14 A. Ansprüche des A gegen B... 3 I. Anspruch gemäß 280 Abs. 1, 662 BGB Auftragsverhältnis Pflichtverletzung... 4 a) Pflichtwidrige Übertragung auf C... 4 b) Pflichtwidrige Auswahl/Instruktion des Substituten... 6 c) Verletzung verbleibender Auftragspflichten Ergebnis... 6 II. Anspruch gemäß 280 Abs. 1 und 3, 281, 662 BGB Abgrenzung zum Schadenersatz neben der Leistung Pflichtverletzung... 7 a) Mangelhafter Einkauf... 7 b) Verspätung der Auftragsdurchführung Verschulden Ergebnis... 7 III. Anspruch gemäß 667, 662 BGB Substitution im eigenen Namen Ansprüche aus dem Unter-Auftrag... 8 a) Pflichtverletzung... 8 b) Verschulden... 9 c) Schaden Ergebnis... 9 IV. Anspruch gemäß den Grundsätzen der Drittschadensliquidation... 9 B. Ansprüche des A gegen C C. Gesamtergebnis

3 A. Ansprüche des A gegen B I. Anspruch gemäß 280 Abs. 1, 662 BGB Der A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 677 BGB wegen Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht in Höhe der entstandenen Mehrkosten haben. 1. Auftragsverhältnis Zunächst müsste ein Auftragsverhältnis vorliegen. Dieses ist durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Besorgung fremder Geschäfte gekennzeichnet. Vorliegend wurde keine Entlohnung vereinbart, das Einkaufen ist als rechtsgeschäftliches und tatsächliches Handeln für A als Geschäftsbesorgung einzuordnen. Fraglich ist vorliegend allerdings, ob die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen handelten, es könnte sich andernfalls auch um ein reines Gefälligkeitsverhältnis nicht-rechtsgeschäftlicher Art handeln. Der Rechtsbindungswille ist als objektiv zu ermittelnder Bestandteil der Willenserklärung insbesondere dann gegeben, wenn sich die Parteien in Anerkenntnis der wirtschaftlichen Bedeutung der Vereinbarung einig wurden. Gegen das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens könnte die Tatsache sprechen, dass der Zweck der Geschäftsbesorgung dem privaten Bereich des A zuzuordnen ist. Die Versorgung über das Wochenende könnte, ungeachtet der auch bei reinen Vergnügungszwecken gegeben wirtschaftlichen Auswirkungen einer etwaigen Nicht-Vornahme der Auftragshandlung, auch einen rein persönli- 3

4 chen Zweck haben. Demnach könnte es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragsrechtliche Rechtsfolgen handeln. Dagegen spricht jedoch, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln als notwendiges Übel durchaus wirtschaftliche Interessen des Auftraggebers berührt. Sein Interesse an der Durchführung des Auftrags ist, soweit er sich ernähren muss, die Erfüllung eines Grundbedürfnisses. Die Aufwendungen sind für ihn also auch wenn sie zu privaten Zwecken dienen doch von wirtschaftlicher Bedeutung. Vorliegend darf außerdem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien die wirtschaflichte Bedeutung ausdrücklich betont haben. A wies den B darauf hin, dass diese kostengünstige Versorgung mit Lebensmitteln für ihn angesichts seiner finanziellen Lage wichtig sei. Außerdem wurde vereinbart, dass der B im Falle seiner Verhinderung absagen sollte. Damit wurde ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass dem B eine Verpflichtung entstehen sollte, auf deren Durchführung der A sich verlassen können sollte. Ungeachtet des privaten Zwecks der Vereinbarung handelt es sich also um ein Auftragsverhältnis gem. 662 BGB. 2. Pflichtverletzung B müsste eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden können. a) Pflichtwidrige Übertragung auf C Eine Pflichtverletzung des B könnte sich daraus ergeben, dass B dem Auftrag dem C überantwortet hat. Die Weitergabe des Auftrags (Substitution) ist im Gegensatz zum Einschalten eines Erfüllungsgehilfen gem. 278 BGB grundsätzlich nicht gestattet. Sie liegt dann vor, wenn der Unter-Beauftragte den Auftrag forthin in eigener Verantwortung übernimmt, ohne dass der 4

5 Erst-Beauftragte für ein Verschulden bei der Ausführung weiter haftet (vgl. 664 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Da B und C ausdrücklich vereinbarten, der C solle nun für die Auftragsdurchführung verantwortlich sein, handelte er nicht als Erfüllungsgehilfe. Es liegt eine Unter-Beauftragung vor. Gem. 664 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Beauftragte im Zweifel nicht berechtigt, den Auftrag auf einen Dritten zu übertragen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Übertragung durch A ausdrücklich gestattet wurde. Vielmehr ergibt sich im Wege der Auslegung gem. 133, 157 BGB, dass die Parteien angesichts der besonderen Betonung der Bedeutung eines kostengünstigen Erwerbs von Lebensmitteln in Verbindung mit der Tatsache, dass der A den B für geschäftstüchtig hält, grundsätzlich nur eine Durchführung durch ihn wollten. Die Übertragung des Auftrags auf C könnte eine Pflichtverletzung darstellen. Hier hätte man auch auf die Auslegungsregel des 644 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgreifen können. Allerdings kann die Beauftragung eines Dritten dennoch unter den Voraussetzungen des 665 BGB zulässig sein. Gem. 665 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dies der Fall, wenn der Beauftragte annehmen durfte, der Auftraggeber werde die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen. Vorliegend ist davon auszugehen, da die Gefahr eines unsachgemäßen Einkaufs durch einen aus Sicht des Auftraggebers nicht ausreichend zuverlässigen Unter-Auftragnehmer im Verhältnis zur Gefahr des vollständigen Fehlschlagens des Auftrags von A akzeptiert worden wäre. Insofern ist es auch unschädlich, dass der B den C theoretisch auch als Gehilfen hätte einschalten können. Vor die Wahl gestellt, hätte A in Kenntnis der Situation auch den (weitgehenden) Ausschluss der Verantwortlichkeit des B in Kauf genommen. Die Hinweispflicht des 645 Satz 2 BGB wurde angesichts der Eilbedürftigkeit nicht verletzt. Gem. 665 Abs. 1 Satz 1 BGB 5

6 war B also berechtigt, den C zur Auftragsdurchführung im Wege der Substitution einzuschalten. In der Übertragung des Auftrags auf C liegt keine Pflichtverletzung des B. b) Pflichtwidrige Auswahl/Instruktion des Substituten B könnte seine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Instruktion des Substituten verletzt haben. Gem. 644 Abs. 1 Satz 2 BGB ist er verpflichtet, bei einer gestatteten Substitution darauf zu achten, dass der Substitut geeignet ist, und alle im Hinblick auf die Auftragsdurchführung nötigen Instruktionen erhält. Angesichts der Zulässigkeit der Substitution im konkreten Fall kann dem B kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es sich bei dem C mangels entgegenstehender Hinweise nur um eine durchschnittlich geeignete Person handelte. Da er ihn umfangreich in Kenntnis vom Ziel des Auftrags setzte, liegt auch keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der nötigen Instruktion des Substituten vor. In der Auswahl/Instruktion des C liegt keine Pflichtverletzung. c) Verletzung verbleibender Auftragspflichten Eine Verletzung der nach Unter-Beauftragung verbleibenden Pflichten des Beauftragten etwa die Überwachung/Durchführung der Ablieferung der Waren ist nicht ersichtlich. 3. Ergebnis B schuldet dem A gem. 280 Abs. 1, 677 BGB keinen Schadenersatz. 6

7 II. Anspruch gemäß 280 Abs. 1 und 3, 281, 662 BGB Des Weiteren könnte A einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung wegen Schlechtleistung haben. 1. Abgrenzung zum Schadenersatz neben der Leistung Da der geltend gemachte Schaden durch eine hypothetische und fristgerechte Nacherfüllung entfallen wäre, handelt es sich um einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung. 2. Pflichtverletzung a) Mangelhafter Einkauf B muss für den mangelhaften Einkauf des C nicht einstehen, da er den Auftrag insoweit übertragen hat, vgl. 644 Abs. 1 Satz 2 BGB. b) Verspätung der Auftragsdurchführung In der Verspätung liegt eine unsachgemäße Auftragsdurchführung. Es handelt sich um die Verletzung der (Haupt- )Leistungspflicht. 3. Verschulden Aufgrund der Tatsache, dass die Änderung der Öffnungszeiten bei Aufwendung der durchschnittlichen Sorgfalt nicht erkennbar war, ist ein Verschulden des B abzulehnen. 4. Ergebnis B schuldet keinen Schadenersatz gem. 280 Abs. 1 und 3, 281, 677 BGB. 7

8 III. Anspruch gemäß 667, 662 BGB A könnte einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des Erlangten im Bezug auf etwaige Ersatzansprüche gegen C haben. 1. Substitution im eigenen Namen Voraussetzung für die Erlangung eigener Rechte des B ist, dass dieser selbst Vertragspartner des Substituten geworden ist. Da B den Auftrag ausdrücklich im eigenen Namen dem C übertrug, liegt mangels Offenkundigkeit keine Stellvertretung vor. B ist also selbst Vertragspartner des Unter-Auftrags geworden. 2. Ansprüche aus dem Unter-Auftrag a) Pflichtverletzung C hat sein Auftragsverhältnis zu B verletzt, indem er Waren kaufte, ohne auf ihre Eignung zum Erfüllung des Auftragszwecks (kostengünstige Versorgung über das Wochenende) zu achten. Es handelt sich um eine Schlechterfüllung ( 280 Abs. 1 und 3, 281, 677 BGB). Eine Nachfristsetzung war angesichts der Erfüllungsverweigerung gem. 281 Abs. 2 Satz 1 BGB entbehrlich. Hier könnte man auch daran denken, die Nacherfüllung für unmöglich gem. 275 Abs. 1 BGB zu halten. Da sich der Leistungserfolg angesichts der Aufwendungsersatzpflicht gem. 677 BGB zwingend nur durch einen günstigen Einkauf realisieren ließe, ist mit Ladenschluss (wohl) auch Unmöglichkeit eingetreten. 8

9 b) Verschulden Das Verschulden des B ist zu vermuten, vgl. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB c) Schaden Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist hier der Schaden des A beachtlich. Als Schaden gilt grundsätzlich jeder Nachteil an einem Rechtsgut, der im Rechtsverkehr allgemein als ersatzfähig angesehen wird. Die fehlende Möglichkeit der kostengünstigen Versorgung über das Wochenende ist als Schaden einzuordnen. Im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit sind Aufwendungen zur Schadensbeseitigung dabei insoweit zu berücksichtigen, wie sie wirtschaftlich vernünftig sind. Die Ersatzversorgung ist demgemäß als angemessen einzuordnen. Insofern ist die dadurch bewirkte Vermögenseinbusse Teil des Schadensumfangs. Kein Schaden erwächst dem A allerdings aus dem unnützen, überteuerten Einkauf, da insoweit kein Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist, da die Aufwendungen nicht objektiv erforderlich waren. Es besteht also kein Anspruch gegen A gemäß 677 BGB, insoweit liegt kein Schaden vor. 3. Ergebnis A hat einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gem. 280 Abs. 1 und 3, 281, 677 BGB gegen C. IV. Anspruch gemäß den Grundsätzen der Drittschadensliquidation Daneben besteht ein inhaltsgleicher Anspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. 9

10 B. Ansprüche des A gegen C Mangels vertraglicher Beziehungen scheiden Ansprüche nach den 280 ff., 662 BGB aus. Für Ansprüche aus Delikt sind keine relevanten Vorgänge ersichtlich. C. Gesamtergebnis A kann von B die Abtretung seiner Ansprüche gegen C wegen mangelhafter Auftragsdurchführung (gem. 280 Abs. 1 und 3, 281, 677 BGB nach 677 BGB) i. V. m. den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation verlangen. 10

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