Probleme der beschränkten Geschäftsfähigkeit 1

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1 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 1 Probleme der beschränkten Geschäftsfähigkeit BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Wenn ein Minderjähriger i.s.v. 106 BGB in einem Sachverhalt auftritt und rechtserhebliche Handlungen vollzieht, ist nach der Wirksamkeit dieser Handlungen, konkret nach der Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Willenserklärungen zu fragen. Da der Minderjährige gemäß 106 BGB nach Maßgabe der 107 bis 113 BGB als beschränkt geschäftsfähig angesehen wird, ist zu fragen, inwieweit seine Willenserklärungen nach diesen Vorschriften wirksam sein könnten. Dabei ist der vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge zu folgen. Weitere Fragen ergeben sich bei der Zurechnung und der Haftung. I. 107 BGB Erlangt der Minderjährige durch eine Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil, dann bedarf er hierzu nicht der Einwilligung (vgl. 183 BGB) der gesetzlichen Vertreter (also regelmäßig seiner Eltern, 1626, 1629 BGB). Er kann also selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen. Folglich ist als allererstes zu fragen, ob die Willenserklärung zu einem lediglich rechtlichen Vorteil führt. Dies ist allein nach der rechtlichen Wirkung zu beurteilen und nicht nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäftes. 1 Dazu Brox AT Rn

2 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 2 1. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist genau zu unterscheiden zwischen den gegenseitigen Verträgen (den zweiseitig verpflichten Verträgen, z.b. 433 ff. BGB), den unvollkommen zweiseitigen (verpflichtenden) Verträgen (wenn für die eine Vertragspartei immer Verpflichtungen, für die andere Vertragspartei solche Verpflichtungen nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen, z.b. 598 ff. BGB [Leihe], 688 ff. BGB [Verwahrung]) und den rein einseitig verpflichtenden Verträgen (z.b. 516 ff. BGB [Schenkung], 765 ff. BGB [Bürgschaft]). Der gegenseitige Vertrag enthält immer Verpflichtungen für beide Vertragsparteien und kann deshalb nie rechtlich vorteilhaft sein. Eben solches gilt für den unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Dieser kann auch nie lediglich rechtlich vorteilhaft sein, weil auch in dessen Rahmen Verpflichtungen begründet werden. Nur die einseitig verpflichtenden Verträge können lediglich rechtlich vorteilhaft sein, und zwar dann, wenn der Minderjährige nicht die Partei ist, die sich zu etwas verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass einseitig verpflichtende Verträge auch nur dann als rechtlich vorteilhaft anzusehen sind, wenn der beschränkt Geschäftsfähige auch nicht kraft Gesetzes zu einer Leistung verpflichtet wird. Allerdings sind nur mittelbar aus dem Rechtsgeschäft resultierende Nachteile unbeachtlich. Frage: Ist es ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, wenn der Minderjährige sechs Wochen vor der Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres gegen Zahlung von 100,00 einen Mercedes der S- Klasse im Werte von ,00 erwirbt? Der Kaufvertrag ist gegenseitiger Vertrag, und den Minderjährigen trifft hieraus die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Damit ist das Rechtsgeschäft nicht ein lediglich rechtlich vorteilhaftes und deshalb (nur) schwebend unwirksam, vgl. 107, 108 BGB. Entscheidend ist also alleine eine

3 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 3 rechtliche Betrachtungsweise, nicht etwa eine wirtschaftliche (so aber entgegen der ganz h.m. Stürner AcP 173 [1973], 402ff.). 2. Verfügungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte sind nach der h.m. dann rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des Minderjährigen verfügt wird, d.h., wenn zu seinen Gunsten ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird. Hier spielt nun in Bezug auf 1. immer das Abstraktionsprinzip eine entscheidende Rolle. Denn nach diesem Prinzip ist die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes zu beurteilen. Also ist stets gesondert zu prüfen: Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes? Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte? Beachte hierzu: Die dingliche Einigung i.s.v. 929 S.1 BGB ist ein normaler Vertrag zwischen den Parteien. Hierauf finden die Vorschriften des Allgemeinen Teiles des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, also auch 106 ff. BGB! Weiterhin sind immer beide Verfügungsgeschäfte zu beachten, also zum einen dasjenige, welches die Verfügung des beschränkt Geschäftsfähigen selbst betrifft, zum anderen dasjenige, welches die Verfügung des Vertragspartners des beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen betrifft. Nach der h.m. ist die Verfügung zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen (also Übereignung eines Gegenstandes an den beschränkt Geschäftsfähigen) wirksam. Hier erwirbt der beschränkt Geschäftsfähige unabhängig von dem Eintreten der Erfüllungswirkung Eigentum, da ihm dies nur rechtliche Vorteile bringt. Nach einer Mindermeinung soll dagegen die Übereignung deshalb unwirksam sein, weil sie als gesetzliche Folge den Verlust des Anspruches, der damit erfüllt werden soll, nach sich zieht. Hierzu ist zu bemerken:

4 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 4 Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches wäre dessen wirksame Entstehung, das heißt, die gesetzlichen Vertreter müssten hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäftes ihre Einwilligung oder Genehmigung erklärt haben. Dann aber kann in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erfüllung des Rechtsgeschäftes von den gesetzlichen Vertretern mitkonsentiert ist. Ist ein Anspruch allerdings gar nicht erst wirksam entstanden, kann er auch nicht erlöschen. Insofern zielt die Argumentation der Mindermeinung ins Leere. Darüber hinaus berücksichtigt diese Mindermeinung nicht das Abstraktionsprinzip. Also ist bei dem Handeln des beschränkt Geschäftsfähigen in besonderer Weise immer die Wirksamkeit der drei Verträge genau zu unterscheiden, und zwar zum einen die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages, zum anderen die Wirksamkeit der beiden sachenrechtlichen (dinglichen) Verträge (Verfügungsgeschäfte). 3. Neutrale Geschäfte Ein besonderes Problem tritt immer dann auf, wenn der Minderjährige über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, der im Eigentume eines Dritten steht. Dann wird das Vermögen des Minderjährigen überhaupt nicht berührt und die Rechtsfolgen dieses Rechtsgeschäftes treten nur bei dem Dritten, nicht aber bei dem Minderjährigen ein. Hierzu gilt es zu beachten, daß trotz des klaren Wortlautes des 107 BGB, der einen rechtlichen Vorteil fordert, von der h.m. auch das neutrale Geschäft unter 107 BGB subsumiert wird. Das Argument hierfür ist offensichtlich: Der Minderjährige ist nicht schutzbedürftig, weil sein Vermögen überhaupt nicht tangiert ist. Vgl. dazu auch die Regelung des 165 BGB, die als Beleg für die Wirksamkeit der vom Minderjährigen erklärten dinglichen Einigung herangezogen wird. Auch hier treten die Rechtsfolgen

5 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 5 ausschließlich in der Person des Vertretenen ein, wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, 164 I 1 BGB. Von der hier im Rahmen der dinglichen Einigung alleine interessierenden Frage, inwieweit diese dingliche Einigung durch den Minderjährigen wirksam ist, ist die Frage der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs durch den Dritten ( 932 ff. BGB) streng zu trennen. Dazu Medicus BR Rn. 539 ff., insbes (Die Argumentation von Medicus mit der teleologischen Reduktion der 929 S.1, 932 BGB sollte bekannt sein: Die 932 ff. BGB wollen den Erwerber so stellen, wie er stünde, wenn seine Vorstellungen richtig wären. Dann aber wäre der beschränkt Geschäftsfähige Eigentümer und könnte wegen 107 BGB gerade keine wirksame dingliche Einigung erklären. Das aber ist wiederum eine Frage der dinglichen Einigung und nicht der Berechtigung). Die eine Frage, nämlich Wirksamkeit der dinglichen Einigung, hat mit einem möglichen Eigentumserwerb des redlichen Erwerbers, also der Frage der Berechtigung, nichts zu tun. Nicht ganz unmissverständlich daher Braun, Redlicher Erwerb vom Minderjährigen, Jura 1993, 459 f. 4. Erfüllung eines Anspruches des Minderjährigen ihm gegenüber Ein weiteres besonderes Problem betrifft die Frage, inwieweit der Minderjährige selbst eine Forderung, die er gegen einen Dritten hat, eintreiben und inwieweit der Dritte mit Zahlung an den Minderjährigen auch erfüllen, also befreiend leisten kann. Hier stellt sich folgendes Problem: Durch die Erfüllung (also z.b. Zahlungsverpflichtung aus 433 II BGB) erlischt der Anspruch ( 362 BGB). Damit ist die Erfüllung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der beschränkt Geschäftsfähige dadurch seines Anspruches verlustig geht. Also ist nach der h.m. Erfüllung nur möglich durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter ( 1626, 1629 BGB) oder Leistung an den

6 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 6 Minderjährigen selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Begründung dieser Ansicht hängt von der Wirkung, welche man der Erfüllung beimisst, ab. So kann man die 107, 131 II 2 BGB direkt oder analog anwenden oder aber dem Minderjährigen die Empfangszuständigkeit absprechen. Nach einer Mindermeinung soll die Erfüllung dagegen auch durch Leistung direkt an den beschränkt Geschäftsfähigen selbst möglich sein. Mit dem vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz dürfte dies aber nicht in Einklang zu bringen sein. II. 107, 182, 183 BGB Wenn der Minderjährige durch die Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, dann bedarf er hierzu der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, 107 BGB. Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, 183 BGB, die Zustimmung wiederum ist in 182 BGB geregelt. Bei der Einwilligung ist besonders zu beachten, dass sie in ihrem Umfang verschieden sein kann. Vgl. dazu Brox AT Rn Frage: Der Minderjährige M fährt auf Klassenfahrt nach Berlin. Seine Eltern geben ihm hierfür 500,00 mit. Rechtliche Konsequenz? Hier ist sowohl an 110 BGB als auch an die Lehre vom Generalkonsens zu denken. Vgl. dazu Münchener Kommentar/Gitter 107 Rn Zu der Einwilligung als solcher beachte auch 110 BGB. Frage: Betrifft diese Vorschrift den Fall der Einwilligung oder den Fall der Zustimmung generell? Vgl. dazu Münchener Kommentar/Gitter 110 Rn. 3: " 110 BGB stellt eine besondere Form der konkludenten Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in Rechtsgeschäfte des

7 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 7 Minderjährigen dar.... Das Tatbestandsmerkmal "ohne Zustimmung" in 110 ist daher als "ohne ausdrückliche Zustimmung" zu verstehen." III. 108, 182, 183 BGB Wird das Rechtsgeschäft durch den Minderjährigen abgeschlossen und ist es weder rechtlich vorteilhaft für ihn noch haben die gesetzlichen Vertreter die Einwilligung dazu erklärt, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit hängt nunmehr von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab, 108 I BGB. Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung, 184 BGB. Zur Genehmigung vgl. 108, 109 BGB. Immer assoziieren sollte man die Möglichkeit, dass der Minderjährige im Laufe eines Klausurensachverhaltes plötzlich volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig wird; in diesem Zusammenhang ist stets zu beachten, dass die Genehmigung des nunmehr Volljährigen und damit unbeschränkt Geschäftsfähigen an die Stelle der Genehmigung durch seine gesetzlichen Vertreter tritt, vgl. 108 III BGB. In diesem Zusammenhang sollte man sich auch andere Wirksamkeitshindernisse einprägen, insbesondere, wenn dem Minderjährigen ein Grundstück gehört und er dieses veräußern will und die Eltern in diese Veräußerung auch einwilligen. Dann fehlt es aber immer noch an der Genehmigung des Familiengerichtes, die gemäß den 1643 I, 1821 I Nr. 4 BGB erforderlich ist. Wird der Minderjährige dann aber volljährig, tritt, ebenso wie in 108 III BGB geregelt, seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichtes, 1643, 1829 III BGB.

8 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 8 IV. Minderjähriger und Gesellschaftsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis Hier sind insbesondere die Grundsätze über die fehlerhafte (faktische) Gesellschaft von Bedeutung. 1. Hierbei sind stets die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts zu assoziieren, nämlich: a) Ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag. Anwendungsfälle von Fehlern sind dabei zum Beispiel Formnichtigkeit ( 125 BGB), Sittenwidrigkeit ( 138 BGB), Anfechtung wegen Irrtums ( 119 BGB) und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ( 123 BGB, str.!). Das Vorliegen eines solchen fehlerhaften Vertrages ist zwingend, da ansonsten lediglich eine Scheingesellschaft vorliegt! Minderjährigkeit ist ein besonderer Unwirksamkeitsgrund, siehe sogleich unter 2. b) Vollzug der Gesellschaft. Invollzugsetzung der Gesellschaft ist zu bejahen bei einem Tätigwerden der Gesellschaft nach außen, auch nur vorbereitende Geschäfte (Baumbach/Hopt 105 Rn. 82; str.); streitig ist insbesondere die Annahme von Invollzugsetzung bei Ausübung gesellschaftsvertraglicher Rechte und der bloßen handelsregisterlichen Eintragung, 123 I HGB, vgl. BGH NJW 1992, c) Fehlen vorrangiger Schutzinteressen. Der Annahme der Wirksamkeit der Gesellschaft dürfen keine vorrangigen Schutzinteressen entgegen stehen. Der Schutz von Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen geht aber dem Verkehrsschutz vor. Das bedeutet

9 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 9 konkret, dass die ansonsten vorgesehene Rechtsfolge (siehe sogleich unter 2.) in Bezug auf den Minderjährigen nicht eintritt! Zur Beteiligung eines Minderjährigen an einer Gesellschaft bedarf es des Vertragsschlusses durch den gesetzlichen Vertreter (Beachte: Dieser darf nicht Mitgesellschafter sein, 181, 1795 II, 1629 II BGB: Dann Pfleger nach 1909 BGB!) mit Genehmigung des Familiengerichts, ( 1822 Nr. 3, 1643 I BGB). Der typische Klausurfall mit dem minderjährigen Gesellschafter ist deshalb derjenige, dass der Minderjährige zusammen mit zwei voll Geschäftsfähigen Gesellschaftern eine Gesellschaft eingeht. 2. Rechtsfolge Als Rechtsfolge ist die fehlerhafte Gesellschaft nach innen und nach außen als voll wirksam anzusehen. Bei der Beteiligung eines Minderjährigen ist dann aber zu differenzieren: Im oben unter 1. c) als typisch bezeichnetem Klausurfall ist dann durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit von den übrigen Gesellschaftern eine normal wirksame Gesellschaft ohne den Minderjährigen gewollt ist (Problem: 139 BGB!). Ansonsten besteht eine fehlerhafte Gesellschaft ohne den Minderjährigen, BGH NJW 1983, 748. Ähnlich verhält es sich bei dem Minderjährigen und einem Arbeitsverhältnis, wobei hier natürlich immer an 113 BGB zu denken ist. V. Minderjähriger und verschärfte Haftung Zurechnung Tritt in einem Klausursachverhalt ein unredlicher beschränkt Geschäftsfähiger auf, seine gesetzlichen Vertreter hingegen sind redlich, stellt sich die Frage, ob für die Redlichkeit auf den Minderjährigen oder

10 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 10 die gesetzlichen Vertreter abzustellen ist. Die relevanten Vorschriften in diesem Zusammenhang sind die 819 I, 990 I 1 BGB und die analog anzuwendenden Vorschriften der 166, 828, 831 BGB. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, wie weit man den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen reichen lässt. 1. Bereicherungshaftung Im Rahmen der Bereicherungshaftung treten vor allem zwei Fragen auf, und zwar die Frage der Entreicherung einerseits sowie die Frage, wann man sich darauf berufen kann andererseits. Diese Frage wird über 819 I BGB gelöst. a) Entreicherung, 818 III BGB Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn er den Bereicherungsgegenstand nicht mehr hat oder dieser auch wertmäßig nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Dabei muss es sich allerdings um Aufwendungen handeln, die der Bereicherte sonst nicht getätigt hätte (sog. Luxusaufwendungen); er darf sich also nicht eigene Aufwendungen erspart haben, die er ohnehin gehabt hätte. Bei dem beschränkt Geschäftsfähigen verhält es sich meist so, dass er den Bereicherungsgegenstand verbraucht, veräußert, weggibt oder sich anderweitig jeglicher Verfügungsgewalt darüber begibt. Werden gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen gewisse Dienste erbracht, so sind diese wertmäßig quasi auch nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden (vgl. Flugreisefall).

11 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 11 b) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes Zu diesem Problem sollte man insbesondere einmal den Flugreisefall (BGHZ 55, 128 = JZ 1971, 556 = NJW 1971, 609) lesen und die herausragende Beurteilung dieser Frage bei Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 2. Band, Halbband 2, S. 309 ff., insbesondere , 319f. Weitere empfehlenswerte Literatur: Batsch, NJW 1972, 611; Kellmann, NJW 1971, 862; sowie die Anmerkung von Canaris, JZ 1971, Schadensersatzhaftung aus Vindikationsrecht VI. Minderjähriger und Haftung allgemein 1. Vertragshaftung Hier sollte die Lehre vom faktischen Vertrag bekannt sein (Stichwort: minderjähriger Schwarzfahrer). Nach dieser Lehre soll ein vertragliches Schuldverhältnis nicht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen, sondern alleine durch tatsächliches Verhalten. Dies hieße jedoch, dass der beschränkt Geschäftsfähige durch rein tatsächliches Verhalten in eine vertragliche Haftung "gedrängt" werden könnte. Alleine schon aus den Wertungsgesichtspunkten des Minderjährigenschutzes ist dies jedoch abzulehnen. Überdies ist die Lehre vom faktischen Vertrag auch mit der geltenden Rechtsgeschäftslehre, wonach ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt, nicht zu vereinbaren. 2. Quasivertragliche Haftung

12 Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 12 Eine solche wird von der ganz h.m. mit verschiedenen Argumenten verneint, wobei zu unterscheiden ist zwischen der Haftung aus cic und der aus GoA. 3. Haftung aus EBV Hier ist zu unterscheiden zwischen Herausgabe und Schadensersatz; bei letzterem ist wiederum die Frage, auf wen im Rahmen des 990 I 1 BGB abzustellen ist, auf den Minderjährigen selbst oder auf die gesetzlichen Vertreter? Siehe bereits oben V. 4. Deliktshaftung Hier stellt sich insbesondere die sehr interessante Frage: Minderjähriger und unbegrenzte Haftung, dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom , NJW 1998, 3557, mit Kommentierungen von Goecke, NJW 1999, ; Sachs, JuS 1999, ; Rolfs, JZ 1999, ; Moritz, JA 1999, Hierbei geht es um die Reduktion oder vollständigen Ausschluss der Haftung über 242 BGB oder das GG. 5. Bereicherungshaftung Besondere Problematik: Minderjähriger und Haftung aus Bereicherungsrecht, insbesondere Anwendbarkeit der Saldotheorie ( 818 III BGB) wann ist diese bei der Entreicherung des Minderjährigen anwendbar?

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