Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)

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1 Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich. M will sich durch Kauf bei V trösten. Als M auf dem Weg zu V ist, benachrichtigen Eltern den V, dass sie mit Kauf nicht einverstanden sind. Dennoch kommen V und M über Kauf, Übereignung des Fernsehers und Übereignung der Geldnote überein. Eltern rufen V entrüstet an. Sind die Verträge wirksam, welche Ansprüche hat M? Folie 144

2 Beispiel: Unwirksamkeit nach 108 I BGB 1. Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (+) 2. Erforderlichkeit der Einwilligung: 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft)? a) Übereignung zugunsten des M ( Fernseher ) ist lediglich rechtlich vorteilhaft! b) Kauf und Übereignung durch M ( Geldnote ) ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) a) Einwilligung zwar ursprünglich durch Erklärung gegenüber M erteilt, b) Widerruf der Einwilligung beseitigt aber Einwilligung, 183 BGB 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB (+) Geldmittel waren gebunden ( Fernseher ), diese Zwecksetzung aber mit der Einwilligung inzwischen widerrufen. 5. Genehmigung verweigert (+) Entrüsteter Anruf ist als Verweigerung auszulegen. 6. Ergebnis Unwirksamkeit von Kauf und Geld-Übereignung Keine Unwirksamkeit der Fernseher-Übereignung Folie 145

3 Beispiel: Ansprüche des M Anspruch des M auf Herausgabe der 500 -Note I. Anspruch aus 985 BGB 1. M Eigentümer - Ursprünglich (+) - Eigentum gem. 929 S. 1 BGB verloren? => Nein, Übereignung unwirksam, 108 I BGB 2. V = Besitzer (+) 3. Kein Recht zum Besitz ( 986 BGB) (+), Kaufvertrag ebenfalls unwirksam, vgl. 108 I BGB 4. Ergebnis: Anspruch besteht! II. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB 1. Etwas erlangt bei V Nur Besitz an dem Geldschein, nicht Eigentum (s.o.) 2. Durch Leistung des M (+) 3. Ohne Rechtsgrund (+), Kaufvertrag als Rechtsgrund der Leistung unwirksam (s.o.) 4. Ergebnis: Anspruch besteht! Folie 146

4 Fragen zum Umfang der Einwilligung 1. Können Eltern generell in alle Geschäfte einwilligen, die Tochter M abschließen wird. Nein, Minderjährigenschutz durch 107 ff. BGB wäre unterlaufen. 2. Können die Eltern der M 500 geben, womit sie machen kann, was sie will? Ja, unter den Voraussetzungen von 110 BGB, dem Bewirken der Leistung durch M. Folie 147

5 Fragen zum Umfang der Einwilligung II 3. Eltern geben M 500 zur Bestreitung der Kosten einer Reise nach München. M bricht auf und fragt sich, welche Rechtsgeschäfte sie nun abschließen kann: - Kauf einer Fahrkarte nach München - Kauf von Essen auf der Reise - Anmietung eines Zimmers in München - Kauf einer Kette für 50, die sie durch Sparsamkeit in München eingespart hat. M kann, was von Reisezweck gedeckt ist und finanziellen Rahmen wahrt: (+) Kauf einer Fahrkarte nach München (+) Kauf von Essen auf der Reise (+) Anmietung eines Zimmers in München (-) Kauf einer Kette für 50, die sie durch Sparsamkeit in München eingespart hat. 4. Hängt die Wirksamkeit vom Bewirken der Leistung ab? Nein, weil von 108 I BGB verlangte Einwilligung vorliegt, es auf 110 BGB nicht ankommt. Folie 148

6 Beispiel zur Aufforderung durch Vertragspartner, 108 II BGB M bestellt bei V ohne Wissen seiner Eltern Ware. V bestätigt den Kauf. Als der Marktpreis der Ware sich erhöht, berichtet M seinen Eltern stolz von seinem Deal. Die Eltern beglückwünschen ihn zu seiner Geschäftstüchtigkeit und stimmen dem abgeschlossenen Geschäft begeistert zu. Bei Auswertung der Kundendaten entdeckt V erst die Minderjährigkeit von M. V schickt den Eltern ein Schreiben, wie sie zu dem abgeschlossenen Geschäft stehen. Das Schreiben gerät in Vergessenheit. Hat M gegen V einen Anspruch auf Lieferung (Übereignung und Übergabe) der Ware Folie 149

7 Schema zu 108 II, 182 BGB Einwilligung erforderlich, aber nicht erteilt Schwebend unwirksam Genehmigung? Verweigert Erklärt Gegenüber dem Minderjährigen Gegenüber dem Vertragspartner Gegenüber dem Minderjährigen Gegenüber dem Vertragspartner Unwirksam (Endgültig) Unwirksam Wirksam (Endgültig) Wirksam Aufforderung nach 108 II Aufforderung nach 108 II Schwebend Unwirksam Schwebend Unwirksam (Endgültig) Unwirksam, wenn gegenüber Vertragspartner verweigert wenn Zweiwochenfrist abläuft (Endgültig) Wirksam, wenn gegenüber Vertragspartner genehmigt Folie 150

8 Lösung zum Beispiel zur Aufforderung durch Vertragspartner, 108 II BGB Anspruch des M gegen V auf Lieferung der Ware aus Kaufvertrag ( 433 I 1 BGB) 1. Einigung 2. Wirksamkeit Unwirksamkeit nach 108 I BGB? a) Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (+) b) Erforderlichkeit der Einwilligung (+, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) c) Keine Einwilligung (+, kein Wissen der Eltern) d) Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB (+) e) Keine Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, 182, 184 BGB) (1) Keine Genehmigung gegenüber Minderjährigem - Zwar erklärt, - aber durch Aufforderung unwirksam ( 108 II 1 HS 2 BGB) (2) Ablauf der Genehmigungsfrist ( 108 II 2 BGB) - Aufforderung durch V an Eltern - Ablauf der Zweiwochenfrist 3. Ergebnis: Vertrag unwirksam nach 108 I, daher kein Anspruch Folie 151

9 Beispiel zum Widerruf nach 109 BGB M bestellt bei V ohne Wissen seiner Eltern Ware, behauptet aber Einwilligung der Eltern. V bestätigt den Kauf. Als der Marktpreis der Ware sich erhöht, berichtet M seinen Eltern stolz von seinem Deal. Die Eltern beglückwünschen ihn zu seiner Geschäftstüchtigkeit und stimmen dem abgeschlossenen Geschäft begeistert zu. V reut das Geschäft, er widerruft es unter Hinweis auf die Minderjährigkeit des M 1. Ist das Geschäft wirksam? 2. Was wäre, wenn M dem V nach Abschluss gesagt hätte, er habe doch keine Einwilligung, sei aber sicher, seine Eltern vom geschäft überzeugen zu können. Folie 152

10 Voraussetzungen der Unwirksamkeit aufgrund Widerrufs nach 109 BGB 1. Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (insbesondere nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter, dazu 164 BGB) 2. Erforderlichkeit der Einwilligung a) 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) b) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, 112 f BGB 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 182 f. BGB) a) Spezialeinwilligung b) Generaleinwilligung 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB 5. Schwebephase (Genehmigung weder verweigert noch erklärt) 6. Widerrufsvoraussetzungen, 109 BGB a) Unkenntnis von der Minderjährigkeit oder b) Kenntnis von der Minderjährigkeit, aber Vortäuschen der Einwilligung durch Minderjährigen Keine Kenntnis vom Fehlen der Einwilligung 7. Widerrufserklärung, 109 I BGB Folie 153

11 Lösung zum Beispiel zum Widerruf nach 109 BGB Anspruch des M gegen V auf Lieferung der Ware aus Kaufvertrag ( 433 I 1 BGB) 1. Einigung 2. Wirksamkeit Unwirksamkeit infolge Widerrufs nach 109 BGB? a) Vertragsschluss durch Minderjährigen selbst (+) b) Erforderlichkeit der Einwilligung (+, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) c) Keine Einwilligung (+, kein Wissen der Eltern) d) Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, 110 BGB (+) e) Schwebephase (-) Genehmigung erteilt 3. Ergebnis: Vertrag ist wirksam, daher besteht Anspruch! Abwandlung: e) Schwebephase (+) keine Genehmigung erteilt f) Widerrufsvoraussetzungen (+) Zwar Kenntnis von der Minderjährigkeit, aber Vortäuschen der Einwilligung durch Minderjährigen und keine Kenntnis von ihrem Fehlen g) Widerruf erklärt 3. Ergebnis: Vertrag wegen Widerrufs nach 109 BGB unwirksam, daher kein Anspruch. Folie 154

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