Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

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1 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Übersicht Klausur- und Falllösung A. Vorbemerkungen Die Abschlussklausur wird zumindest teilweise eine Fallklausur. Daher muss auch ein Gutachten erstellt werden. Im weiteren Verlauf des Studiums werden nur noch Fälle als Klausuren gestellt. Neben dem Lesen von Lehrbüchern empfiehlt es sich insbesondere, mit Fallbüchern zu arbeiten (vgl. Literaturliste). B. Vor dem eigentlichen Gutachten I. Sachverhalt: Bevor das eigentliche Gutachten beginnt, gilt es den Sachverhalt genauestens zu lesen und zu verinnerlichen. Bei Bedarf ist er mehrfach zu lesen, auch können Skizzen, Notizen und Markierungen helfen. In jedem Sachverhalt sind rechtliche Probleme versteckt, die es zunächst zu ermitteln gilt. Ungeschriebene Regel: Jeder im Sachverhalt vorkommende Satz muss sich im Gutachten wiederfinden (inhaltlich, nicht wörtlich). Der Klausurensteller hat eine genaue Vorstellung bei der Konzipierung des Falles! II. Fallfrage: Anschließend ist die Fallfrage genau zu lesen. Nur auf sie darf geantwortet werden. Alles, was geschrieben und ggf. sogar rechtlich zutreffend ist, gilt als falsch, wenn es für die Fallfrage ohne Belang ist. Bsp.: Die Fallfrage lautet: Hat A einen Herausgabeanspruch nach 985 BGB? hier wäre es falsch, einen etwaig gegeben Herausgabeanspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu prüfen. III. Anspruchsgrundlage: Anknüpfend an die Fallfrage ist nach der oder den korrekten Anspruchsgrundlagen zu suchen. IV. Lösungsskizze: Extrem hilfreich ist nachdem die Anspruchsgrundlage(n) gefunden ist/sind das Erstellen einer Lösungsskizze mit Stichpunkten zu allem Relevanten, die schematisch auch schon dem eigentlichen Gutachten entspricht. Hierdurch wird es vermieden, dass beim Gutachten etwas vergessen wird. Anm.: Ist die Skizze fertig, kann durch Streichung der einzelnen Sätze des Sachverhalts überprüft werden, ob sich jeder (wichtige) davon in der Lösung wiederfinden wird. V. Anwendung des zuvor Genannten in einem Beispiel: A hat großes Interesse an der Uhr des B, weshalb er sie diesem abkaufen möchte und ihm ein Angebot macht. B, der im maßgeblichen Zeitpunkt erst 8 Jahre alt ist, mag die Uhr nicht und ist deshalb sehr erfreut, dass A Interesse an derselben hat. A gibt B den vereinbarten Kaufpreis und verlangt Übereignung der Uhr aus dem Kaufvertrag. Zu Recht?

2 2 1. Sachverhalt: Der Sachverhalt ist denkbar knapp, trotzdem gilt es ihn genau zu lesen. Relevant ist hier wohl, dass es um zwei Personen geht, ein Kaufvertrag in Rede steht und B erst 8 Jahre alt ist. Gerade letzteres wird das im Sachverhalt versteckte Problem sein. 2. Fallfrage: Die Frage am Ende des Falles lautet nur Zu Recht. Sie bezieht dabei auf den Satz davor, in dem A die Übereignung der Uhr verlangt. Tatsächliche und somit zu beantwortende Fallfrage ist damit, ob A die Übereignung der Uhr aus dem Kaufvertrag verlangen kann. Unwichtig sind daher andere mögliche Ansprüche, so z.b. ein denkbarer Anspruch auf Kaufpreiszahlung des B gegen A. 3. Anspruchsgrundlage: Anknüpfend an die Fallfrage kann hier allein 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Anspruchsgrundlage sein, nichts anderes. 4. Lösungsskizze: Sodann ist die Lösungsskizze zu entwerfen: A. Anspruch nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB entstanden? (+), wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. I. Voraussetzungen Kaufvertrag? (+), wenn zwei übereinstimmende WE gegeben sind. 1. WE des A 2. WE des B (P). B erst 8 Jahre alt. a. WE grds. wirksam? : 107, 106, 2 BGB b. Greift die Ausnahme von 107 BGB? c. Ggf. 108? 3. Ergebnis zu I. II. Ergebnis zu A. B. Gesamtergebnis. C. Das eigentliche Gutachten Dann geht es um die eigentliche Falllösung, um das Gutachten. Diesem liegt, wie der Name schon sagt, der Gutachtenstil zu Grunde. Das Gegenteil dazu ist der Urteilstil. Letzteren zeichnet aus, dass er das Ergebnis voranstellt und sodann begründet. Gerichtliche Urteile sind so verfasst. Bsp: Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von gem. 433 Abs. II BGB. Im Gegensatz dazu zeichnet sich der bis einschließlich im ersten Examen allein relevante Gutachtenstil durch einen Vierschritt (Obersatz, Definition/Beschreibung, Subsumtion, Konklusion) aus, welcher eine Hypothese (Obersatz) an den Anfang stellt. Bsp.: A (der Kläger) könnte gegen B (den Beklagten) einen Anspruch auf Zahlung von gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Nutzung des Konjunktivs. Da wir ein Gutachten erstellen, können wir nicht wie beim Urteil sagen, dass etwas so ist, sondern es könnte sein dass es so ist. Ob dem dann wirklich so ist, wird ja erst immer Gutachten überprüft, sodass die Feststellung immer erst im Ergebnissatz erfolgen kann. I. Die vier Schritte Wie beschrieben besteht der Gutachtenstil aus 4 Schritten.

3 3 1. Obersatz: Zunächst kommt der Obersatz, der die Hypothese wie gezeigt aufstellt. 2. Definition/Beschreibung: Danach kommt die Definition/Beschreibung, die abstrakt Merkmale des Obersatzes definiert und/oder sagt, was für das Belegen der Hypothese gegeben sein muss. 3. Subsumtion: Sodann kommt die Subsumtion, die konkret danach fragt, ob die Hypothese im gegebenen Fall belegt werden kann. 4. Konklusion: Die Konklusion bildet das logische Resultat. II. Beispiel Nr. 1 Stellen wir uns vor, in dem auf Seite 1 genannten Beispielsfall gäbe es keinerlei rechtliche Probleme. Dann würde die Anwendung des Gutachtenstils wie folgt aussehen: 1. Obersatz: A könnte gegen B einen Anspruch auf Übereignung der Uhr gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. 2. Definition/Beschreibung: Dazu muss/müsste 1 zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. 3. Subsumtion: A und B haben sich auf einen Kaufpreis geeinigt und A diesen schon bezahlt. Somit ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. 4. Konklusion: Mithin hat A einen Anspruch gegen B auf Übereignung der Uhr gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB. III. Beispiel Nr. 2 So einfach wird es in aller Regel aber nicht sein, da jeder Sachverhalt eben rechtliche Probleme innehat. Im Beispielsfall ist das das Alter des B. Bei der Lösung der rechtlichen Probleme ist daher im Punkt Subsumtion sozusagen ein neuer Vierschritt aufzumachen und in dessen Punkt Subsumtion ggf. erneut. 1. Abstrakt: a. Obersatz b. Definition/Beschreibung c. Subsumtion aa. Obersatz bb. Definition/Beschreibung cc. Subsumtion (1) Obersatz (2) Definition/Beschreibung (3) Subsumtion (4) Konklusion dd. Konklusion d. Konklusion 1 Richtig ist an dieser Stelle eigentlich einzig der Indikativ, da nach der ersten Nutzung des Konjunktivs das Feststellen von Fakten kommt und dies nur mit dem Indikativ korrekt erfolgen kann. Daher hat es zu heißen: Dazu muss ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. ABER: Viele Ausbildungsbeiträge sind hier ungenau und bei der Korrektur von Klausuren wird dies häufig übersehen, sodass auch an dieser Stelle oftmals und fast immer der Konjunktiv ( müsste ) akzeptiert wird.

4 4 2. Konkret: Dies soll nun anhand des Beispielfalles mit seinem rechtlichen Problem gemacht werden: a. Obersatz: A könnte gegen B einen Anspruch auf Übereignung der Uhr gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. b. Definition/Beschreibung: Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag setzt zwei Übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. c. Subsumtion: aa. Obersatz: Es müsste eine Willenserklärung des A vorliegen. bb. Definition/Beschreibung: Willenserklärung/Angebot meint (erlerntes Wissen) cc. Subsumtion: A wollte B die Uhr abkaufen, weshalb er B ein Angebot gemacht hat, welches B durch ein einfaches Ja beantworten konnte. dd. Konklusion: Mithin liegt eine WE, ein Angebot, des A vor. aa. bb. cc. Obersatz: Zudem müsste eine wirksame Willenserklärung, eine Annahme, des B gegeben sein, die mit Bezug zu der von A abgegeben wurde. Definition: Willenserklärung/Annahme meint Subsumtion: Eine Willenserklärung könnte hier darin zu sehen sein, dass B sehr erfreut über das Angebot des A war und beide sich sodann über den Kaufpreis geeinigt haben. i. Obersatz: Die Willenserklärung des B müsste aber auch wirksam sein. ii. Definition/Beschreibung: Eine WE ist dann wirksam wenn ihr keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen. iii. Subsumtion: B ist erst 8 Jahre alt. Nach den 2, 106 BGB ist B minderjährig und daher in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Gem. 107 BGB braucht A zur Wirksamkeit seiner WE die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (1) Obersatz: Es könnte aber auch die Ausnahme nach 107 BGB gegeben sein. (2) Definition/Beschreibung: Dafür müsste das Geschäft für B lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellen. Lediglich ein rechtlicher Vorteil ist gegeben, wenn (erlerntes Wissen) (3) Subsumtion: Durch den Kaufvertrag würde B nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, es entsteht ein rechtlicher Nachteil. (4) Konklusion: Daher greift die Ausnahme nach 107 BGB nicht. (1) Obersatz: Es könnte aber die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gegeben sein. (2) Definition/Beschreibung: Einwilligung meint nach 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung. (3) Subsumtion: Eine solche ist nicht ersichtlich. (4) Konklusion: Eine Einwilligung ist nicht gegeben, weshalb der Kaufvertrag nach 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam ist.

5 5 (1) Obersatz: Die schwebende Unwirksamkeit könnte aber durch eine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters aufgehoben und eine volle Wirksamkeit erwirkt worden sein, vgl. 108 Abs. 1 BGB. (2) Definition/Beschreibung: Genehmigung meint nach 184 Abs. 1 die nachträgliche Zustimmung. (3) Subsumtion: Eine solche ist durch den gesetzlichen Vertreter des B nicht ersichtlich. (4) Konklusion: Eine Genehmigung liegt nicht vor. iv. Konklusion: Die WE des B ist mithin nicht wirksam. dd. Konklusion: Somit liegt keine wirksame Willenserklärung des B vor. d. Konklusion: A hat mangels wirksamen Kaufvertrags gegen B keinen Anspruch auf Übereignung der Uhr gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB. IV. Weitere wichtige Hinweise: Natürlich schreibt ihr in der Klausur nicht Obersatz, Definition, Subsumtion, Konklusion. Das ist ein Vorgang, der allein gedankliche Relevanz aufweist. Diese vier Schritte werden im Gutachten also als Fließtext gerne mit Absätzen dargestellt. Aber Achtung: Das Gutachten ist kein Deutschaufsatz. D.h. dass es nicht komplett zu einem Fließtext werden darf. Macht Absätze und bildet Überschriften!!! Jede geschriebene Überschrift ist dann Ansatzpunkt für einen nochmals: gedanklichen Vierschritt. Also. A. Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Abschluss eines Kaufvertrages 1. WE des A (Angebot) 2. WE des B (Annahme) a. Grundsätzlich wirksam b. Ausnahme nach 107 BGB c. Einwilligung d. Genehmigung e. Ergebnis zu Ergebnis zu I. II. Ergebnis zu A. B. Gesamtergebnis.

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