AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

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1 Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin 1

2 Lösungsschema zivilrechtlicher Klausuren I. Anspruch entstanden 1. Vorliegen TBM der Anspruchsgrundlage 2. Keine Wirksamkeitshindernisse rechtshindernde Einwendungen: Anspruch entsteht erst gar nicht II. Anspruch erloschen Erlöschensgründe rechtsvernichtende Einwendungen: Anspruch ist entstanden, aber entfällt nachträglich wieder III. Anspruch durchsetzbar Hemmungsgründe rechtshemmende Einreden: Anspruch ist entstanden und besteht, kann aber trotzdem nicht durchgesetzt werden 2

3 Das Rechtsgeschäft I. Einseitiges Rechtsgeschäft Eine WE genügt, um die rechtsgeschäftliche Folge auszulösen. II. Mehrseitiges Rechtsgeschäft WE mehrerer Personen sind erforderlich, um die rechtsgeschäftliche Folge auszulösen. Verpflichtungsgeschäft Begründet Verpflichtung zu bestimmter Leistung Ansprüche & Verpflichtungen werden erzeugt Verfügungsgeschäft Wirkt unmittelbar auf ein Recht ein Verpflichtungen werden erfüllt 3

4 Das zweiseitige Rechtsgeschäft I. Angebot 145 BGB Bestimmtheit/Bestimmbarkeit Wille zum Vertragsschluss II. Annahme 147 BGB Vorbehaltsloses Einverständnis Konkludente Annahme möglich III. Rechtsfolgen Rechte & Pflichten für die Vertragsparteien 4

5 Einführungsfall - Grundfall Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: Eine Augsburger Allgemeine, bitte. Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine und erwidert: Einen Euro, bitte. Anna gibt Bruno1,00 und Bruno überreicht Anna mit den Worten Hier, bitte! die Zeitung. a) Was ist rechtlich alles geschehen? b) Welche rechtlichen Prinzipien liegen der Rechtsgeschäftslehre des BGB zugrunde? 5

6 Grundfall Einführungsfall - Grundfall A. Verpflichtungsgeschäft, 433 BGB: wird... verpflichtet I. Zustandekommen des Kaufvertrags: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Antrag und Annahme, 145 ff. BGB Die Willenserklärungen müssen die sog. essentialia negotii (vertragswesentlichen Bestandteile) enthalten a) Kaufgegenstand b) Kaufpreis Bestimmtheitsgrundsatz Rechtsbindungswille 6

7 Grundfall Einführungsfall - Grundfall II. Rechtsfolge: Kaufvertrag abgeschlossen Daraus ergeben sich Pflichten der Vertragspartner 1. Pflichten des Verkäufers B, 433 I BGB a) Übergabe der Sache, hier die Zeitung: 433 I S.1 BGB Eigentumsverschaffung an der Sache: 433 I S.1 BGB b) Mangelfreier Zustand der Sache: 433 I S.2 BGB 2. Pflichten des Käufers A, 433 II BGB a) Kaufpreiszahlung, hier 1,00 b) Abnahme der Sache 7

8 Grundfall B. Verfügungsgeschäft durch Übereignung, 929 BGB: Übereignung und Übergabe der Zeitung I. Einigung über den Eigentumsübergang der Zeitung, 145 ff. BGB II. Realakt: Übergabe der Zeitung C. Verfügungsgeschäft durch Übereignung, 929 BGB: Übereignung und Übergabe des Geldes I. Einigung über den Eigentumsübergang am Münzgeld, 145 ff. BGB II. Realakt: Übergabe der Münzen 8

9 Grundfall Einführungsfall - Grundfall Zusammenfassung: 3 Verträge: - Kaufvertrag - Verfügungsvertrag Zeitschrift - Verfügungsvertrag Geld 6 Willenserklärungen: - zwei Willenserklärungen für den Kaufvertrag - zwei Willenserklärungen für den Verfügungsvertrag Zeitschrift - zwei Willenserklärungen für den Verfügungsvertrag Geld 9

10 Grundfall: b) Welche rechtlichen Prinzipien liegen der Rechtsgeschäftslehre des BGB zugrunde? 10

11 Grundfall I. Trennungsprinzip (Gegensatz: Einheitsprinzip) Durch den Kaufvertrag wird man nur persönlich verpflichtet, daher Verpflichtungsgeschäft. Die Übereignung verändert dagegen die sachenrechtliche Zuordnung, man verfügt über sein Recht Eigentum an der Sache, daher Verfügungsgeschäft 11

12 Grundfall II. Abstraktionsprinzip (Gegensatz: Kausalprinzip) Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist nicht voneinander abhängig Ziel: Rechtssicherheit; Verkehrsschutz: Die Eigentumszuordnung soll nicht davon abhängen, ob der zugrundeliegende Kaufvertrag wirksam ist. Leichtere Möglichkeit der Weiterveräußerung 12

13 BGB AT AG II Variante 1 Wie oben, aber Anna ist erst 14 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht damit einverstanden, dass Anna regionale Käseblätter kauft, zu denen ihrer Meinung nach auch die Augsburger Allgemeine gehört. a) Ist der Kaufvertrag wirksam? b) Wer ist Eigentümer des Geldes? c) Wer ist Eigentümer der Zeitung? d) Wie wird rechtlich ein stimmiges Ergebnis erzielt? 13

14 Variante 1 a) Ist der Kaufvertrag wirksam? Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen: Zustandekommen des KV 433 BGB Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Antrag und Annahme, 145 ff. BGB liegen vor (s.o.) 2. Wirksamkeitshindernis: Unwirksamkeit des KV nach 108 I BGB? a) Einwilligung der Eltern nach 107 BGB erforderlich? A beschränkt geschäftsfähig gem. 2, 106 BGB (+) kein lediglich rechtlicher Vorteil i.s.d. 107 BGB (+) Zustimmung der Eltern nötig 182 ff BGB b) fehlende Einwilligung der Eltern (+) c) fehlende Genehmigung der Eltern (+) Ergebnis: Kaufvertrag unwirksam, da rechtlich nachteilhaft, 107 BGB 14

15 Variante 1 b) Wer ist Eigentümer des Geldes? 1. Tatbestandsvoraussetzungen: Vertrag zur Eigentumsübertragung 929 S.1 BGB Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Antrag und Annahme, 145 ff. BGB liegen vor (s.o.) Übergabe, 929 S.1 BGB erfolgt 2. Wirksamkeitshindernis: Unwirksamkeit nach 108 I BGB? a) Einwilligung der Eltern nach 107 BGB erforderlich? A beschränkt geschäftsfähig gem. 2, 106 BGB (+) kein lediglich rechtlicher Vorteil i.s.d. 107 BGB (+) Zustimmung der Eltern nötig 182 ff BGB b) fehlende Einwilligung der Eltern (+) c) fehlende Genehmigung der Eltern (+) Ergebnis: Vertrag zur Eigentumsübertragung unwirksam, da rechtlich nachteilhaft, 107 BGB. A bleibt Eigentümerin des Geldes. 15

16 Variante 1 c) Wer ist Eigentümer der Zeitung? 1. Tatbestandsvoraussetzungen: Vertrag zur Eigentumsübertragung 929 S.1 BGB Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Antrag und Annahme, 145 ff. BGB liegen vor (s.o.) Übergabe, 929 S.1 BGB erfolgt 2. Wirksamkeitshindernis: Unwirksamkeit nach 108 I BGB? Einwilligung der Eltern nach 107 BGB erforderlich? A beschränkt geschäftsfähig gem. 2, 106 BGB (+) ABER: lediglich rechtlicher Vorteil i.s.d. 107 BGB (+) Ergebnis: Vertrag zur Eigentumsübertragung wirksam, da rechtlich nicht nachteilhaft. A ist neue Eigentümerin der Zeitung. 16

17 Variante 1 Einführungsfall Variante I d) Wie wird rechtlich ein stimmiges Ergebnis erzielt? I. Herausgabeanspruch der A gem. 985 BGB A ist Eigentümerin des Geldes B ist Besitzer des Geldes B hat kein Recht zum Besitz Ergebnis: A kann Herausgabe des Geldes verlangen. 17

18 Variante 1 II. Herausgabeanspruch des B gem. 812 I S.1 Alt.1 BGB A hat etwas erlangt (Eigentum und Besitz) durch Leistung des B ohne rechtlichen Grund (unwirksamer KV) Ergebnis: B kann Rückübereignung und Übergabe der Zeitschrift nach 812 I S.1 Alt.1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. 18

19 Einführungsfall Variante II Variante 2 Die minderjährige, aber geschäftstüchtige Anna (Variante 1) verkauft die Zeitung mit Zustimmung ihrer Eltern für 2,00 an Christoph weiter und übergibt sie an Christoph. a) Wer ist Eigentümer der Zeitung? b) Welches Ergebnis ergäbe sich, wenn man nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalprinzip anwenden würde? 19

20 Variante 2 b) Wer ist Eigentümer der Zeitung? 1. Tatbestandsvoraussetzungen: Vertrag zur Eigentumsübertragung 929 S.1 BGB Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Antrag und Annahme, 145 ff. BGB liegen vor (s.o.) Übergabe, 929 S.1 BGB erfolgt 2. Wirksamkeitshindernis: Unwirksamkeit nach 108 I BGB? a) Einwilligung der Eltern nach 107 BGB erforderlich? A beschränkt geschäftsfähig gem. 2, 106 BGB (+) kein lediglich rechtlicher Vorteil i.s.d. 107 BGB (+) b) Einwilligung der Eltern (+) Ergebnis: Vertrag zur Eigentumsübertragung wirksam, da die Eltern eingewilligt haben. C ist neuer Eigentümer. 20

21 Variante 2 Einführungsfall Variante II Herausgabeanspruch aus Variante I ABER: Durch wirksame Eigentumsübertragung hat A Eigentum und Besitz an C verloren. B kann von A nur Wertersatz verlangen, 812 I S.1 Alt.1, 818 II BGB 21

22 Variante 2 Einführungsfall Variante II b) Welches Ergebnis ergäbe sich, wenn man nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalprinzip anwenden würde? 1. A würde bei Kausalprinzip nicht Eigentümerin werden, da KV nichtig 2. Damit kann C nur gem. 932 S.1 BGB Eigentum erwerben. Das heißt, wenn C gutgläubig bezüglich der Eigentümerstellung von A ist. 3. Ist dies nicht der Fall, kann B die Zeitung von C verlangen, 985 BGB B bleibt Eigentümer C ist Besitzer C hat kein Recht zum Besitz 22

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